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Blick von den Alsterarkaden auf das Hamburger Rathaus

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Organe

Ausführlicher Lesetext

Erste Säule: Das Präsidium
An ihre Spitze wählt die Bürgerschaft beim ersten Zusammentritt für die Dauer der Wahlperiode das Präsidium in der Reihenfolge der politischen Stärke der vertretenen Fraktionen: die Präsidentin oder den Präsidenten, vier Vizepräsidentinnen oder -präsidenten und zwei Schriftführer/innen (§2 BürgGO). Die aktuelle Präsidentin, Carola Veit (SPD), wird von der in der Bürgerschaft stärksten Fraktion gestellt. Sie wird von André Trepoll als Erstem Vizepräsidenten sowie von drei weiteren aus der Mitte der Bürgerschaft gewählten Vizepräsident/innen vertreten. Zwei Schriftführerinnen unterstützen die Präsidentin in den Bürgerschaftssitzungen, indem sie Wortmeldungen entgegen nehmen, den Namensaufruf vornehmen, die Stimmzettel einsammeln und die Wahlergebnisse ermitteln (§ 5 Abs. 1 BürgGO).

Die Bürgerschaftspräsidentin
Die Präsidentin der Bürgerschaft beruft die Bürgerschaft ein und stellt die Tagesordnung auf (Art. 22 HV u. §§ 23, 24 BürgGO). Dabei setzt sie die ihr „zwei Wochen vor der Sitzung zugegangenen Vorlagen auf die Tagesordnung und teilt diese den Mitgliedern und dem Senat schriftlich mit“ (§ 24 Abs. 1 Satz 2 GO). Die Bürgerschaftssitzung muss auf „Verlangen von einem Zehntel der Mitglieder, wenn seit der letzten Sitzung mehr als ein Monat verflossen ist [und auch] auf Verlangen des Senats“ einberufen werden (§ 23 Abs. 4 BürgGO).

Die Präsidentin der Bürgerschaft ist die ranghöchste Repräsentantin der Freien und Hansestadt Hamburg und rangiert bei Protokollfragen noch vor dem Ersten Bürgermeister. Sie hat den Auftrag, das Parlament und seine Mitglieder in ihren Rechten zu schützen und die Würde der Bürgerschaft zu wahren. Sie achtet unparteiisch über die Einhaltung der Geschäftsordnung und sorgt für angemessenes Verhalten im Haus.

Die derzeit amtierende Präsidentin der Bürgerschaft, Carola Veit, wird in ihrer Arbeit von rund 90 bis 100 Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der Bürgerschaftskanzlei unterstützt. In dieser Funktion verfügt sie auch, entsprechend den Vorgaben aus dem Haushaltsplan, über die Ein- und Ausgaben der Bürgerschaft (Art. 18 Abs. 2 HV).

Zu den Aufgaben der Bürgerschaftspräsidentin gehört die Leitung der Bürgerschaftssitzungen. Unterstützt und vertreten wird sie dabei in der WP 23 (2025 – ) von 1 Vizepräsidentin, 3 Vizepräsidenten und zwei Schriftführerinnen. Eine Bürgerschaftssitzung muss unparteiisch geleitet werden. Während der Sitzung hat die Präsidentin (oder eine/r der Vizepräsidentinnen oder Vizepräsidenten) darauf zu achten, dass sowohl die 77 Paragrafen umfassende Geschäftsordnung der Bürgerschaft, als auch die Ordnung im Bürgerschaftssaal eingehalten werden (§ 3 Abs. 1 Satz 2 BürgGO). Die aktuelle Bürgerschaftspräsidentin, Carola Veit, sagt über ihre Aufgaben:

„Die Präsidentin vertritt die Interessen des gesamten Parlaments und repräsentiert die Bürgerschaft in der Öffentlichkeit. Das heißt, die Präsidentin agiert überparteilich, auch wenn sie einen eigenen Standpunkt zu politischen Themen hat. Politik lebt von der – zum Teil sehr kontroversen – sachlichen Auseinandersetzung, aber am Ende des Prozesses steht eine demokratische Entscheidung oder ein Konsens. Die Basis für diesen Prozess sicherzustellen und dessen Regeln zu wahren, ist eine Aufgabe, die mich reizt.“ Wenn Abgeordnete während einer Bürgerschaftssitzung grob gegen die Geschäftsordnung verstoßen, kann die Präsidentin diese auffordern, die Bürgerschaftssitzung zu verlassen.
Die Bürgerschaftspräsidentin ist Hausherrin über die Räumlichkeiten, die sich auf der Bürgerschaftsseite des Rathauses befinden (siehe S. 8). Sie kann z.B. die Polizei daran hindern, Hausdurchsuchungen in den Räumen der Bürgerschaft vorzunehmen (Art. 18 Abs. 2 und Abs. 3 HV). Auch hat sie die Befugnis, die Bannmeile, die 350 Meter um das Rathaus herum verläuft, für Versammlungen und Aufzüge aufzuheben (vgl. Bannkreisgesetz).
Die Präsidentin ist auch die gesetzliche Vertreterin der Freien und Hansestadt Hamburg in allen „Rechtsgeschäften und Rechtsstreitigkeiten der Bürgerschaft“ (Art. 18 Abs. 2 HV), z.B. bei Wahlanfechtungen. Sie beruft den Ältestenrat ein, leitet ihn und repräsentiert die Bürgerschaft.

Zweite Säule: Der Ältestenrat
Im Ältestenrat sind nicht die ältesten Bürgerschaftsmitglieder vertreten, sondern von den Fraktionen benannte, erfahrene Fraktionsmitglieder – meist die Fraktionsvorsitzenden und Fraktionsgeschäftsführerinnen und -geschäftsführer sowie Abgeordnete mit herausgehobenen Funktionen. Dazu kommen die Bürgerschaftspräsidentin und die vier Vizepräsidentinnen und -präsidenten. Der Ältestenrat ist zwar kein Organ, welches Beschlüsse fassen kann, aber er übernimmt entscheidungsvorbereitende Aufgaben und unterstützt die amtierende Präsidentin der Bürgerschaft bei der Einigung der Fraktionen über die Tagesordnung der Bürgerschaftssitzung, hilft ihr beim technischen Ablauf der Sitzung und berät sie bei Personal- und Haushaltsangelegenheiten.

Wenn es zu Meinungsverschiedenheiten zwischen den Fraktionen kommt, übernimmt der Ältestenrat eine Vermittlerrolle. Der Ältestenrat erörtert geplante Reisen von bürgerschaftlichen Gremien oder Delegationen, bevor sie genehmigt werden. Ebenso erörtert er die Bewilligung von Mitteln für Gutachten oder Anhörungen für und in bürgerschaftlichen Ausschüssen, die mehr als 5.000 Euro kosten oder die Gutachten oder Anhörungen nicht einstimmig beschlossen worden sind (§ 6 Abs. 5 BürgGO).

Die Präsidentin beruft den Ältestenrat ein und leitet seine Verhandlungen. Er muss einberufen werden, sobald eine Fraktion es wünscht. Der Ältestenrat ist beratungsfähig, wenn die Mehrheit der Fraktionen vertreten ist (§ 6 Abs. 2 BürgGO).

Die jeweils aktuelle Zusammensetzung des Ältestenrates findet sich unter https://www.hamburgische-buergerschaft.de/ueber-uns/aeltestenrat.

Dritte Säule: Die Ausschüsse
Die dritte Säule der Bürgerschaft sind die Fachausschüsse für bestimmte Sachgebiete, die von der Bürgerschaft auf Vorschlag des Ältestenrates eingesetzt werden.
„Die Bürgerschaft bestimmt mit der Einsetzung der Ausschüsse zugleich die Zahl ihrer Mitglieder. Die Zahl soll so festgelegt werden, dass sowohl jede Fraktion mit mindestens einem Mitglied vertreten ist als auch die Zusammensetzung des Ausschusses die Mehrheitsverhältnisse in der Bürgerschaft widerspiegelt. Die Anzahl ständiger Vertreterinnen oder Vertreter, welche für die Ausschüsse benannt werden können, beträgt bei Fraktionen ab 20 Mitgliedern bis zu zwei ständige Vertreterinnen oder Vertreter, bei Fraktionen mit weniger als 20 Mitgliedern bis zu einer ständigen Vertreterin bzw. einem ständigen Vertreter je Ausschuss“ (§ 52 Abs. 1 BürgGO).
„Jeder Ausschuss kann zur Vorbereitung seiner Arbeiten aus seiner Mitte Unterausschüsse mit bestimmten Aufträgen einsetzen. In den Unterausschüssen muss jede Fraktion und Gruppe auf Verlangen mit mindestens einem Mitglied vertreten sein. Der Ausschuss kann den Unterausschuss jederzeit auflösen“ (§ 52 Abs. 2 BürgGO).

Sind in der Bürgerschaft fraktionslose Mitglieder vertreten, können diese der Bürgerschaftspräsidentin zwei Ausschüsse nennen, in denen sie ständig mitarbeiten möchten. Allerdings haben sie in diesen Ausschüssen kein Stimmrecht. Sie haben nur ein Rede- und Antragsrecht (§ 54 Abs. 6 BürgGO). Ein Ausschussmitglied kann sich im Einzelfall durch ein anderes Mitglied vertreten lassen. Bürgerschaftsmitglieder, die nicht dem Ausschuss angehören, können an den Sitzungen beratend teilnehmen (§ 54 Abs. 3, 5 BürgGO).

Jeder Ausschuss hat eine/einen Vorsitzende/n und eine/einen Schriftführer/in. Die Fachausschüsse übernehmen Vorarbeiten, beraten über Detailaufgaben und entwerfen Vorschläge, die sie der Bürgerschaft unterbreiten, damit diese zu fundierten Beschlüssen kommen kann. Sie sind neben den Fraktionen der Ort, an dem sich die eigentliche parlamentarische Arbeit vollzieht. Es gibt ständige Ausschüsse und solche, die eigens zur Behandlung eines bestimmten Themas einberufen werden, welches in keinen ständigen Ausschuss passt. Darüber hinaus kann die Bürgerschaft für einzelne Angelegenheiten auch noch Sonderausschüsse einsetzen. Diese bestehen nur solange, bis sie ihren Auftrag erledigt haben.

Um sich auf ihre Beschlüsse vorzubereiten, setzt die Bürgerschaft auf Vorschlag des Ältestenrates ständige Fachausschüsse für bestimmte Sachgebiete ein (§ 52 BürgGO). So werden während oder schon vor der Bürgerschaftssitzungen an die Bürgerschaft gerichtete Anträge und Gesetzentwürfe zur Beratung in die Bürgerschaftsausschüsse überwiesen. Die Fraktionen schicken so viele Abgeordnete in die Ausschüsse, wie ihnen gemäß ihrer Fraktionsstärke zustehen. Zusätzlich können die Fraktionen für die ordentlichen Mitglieder der Ausschüsse ständige Vertreterinnen und Vertreter benennen.

In den Ausschusssitzungen werden Anträge beraten, die der Senat oder einzelne Bürgerschaftsfraktionen an die Bürgerschaft gestellt haben und von dieser an einen Ausschuss überwiesen worden sind. An den Sitzungen beteiligen sich die je nach Thema zuständigen Senats- und Behördenvertreterinnen und -vertreter (Art. 23 Abs. 1 HV); sie sind in der Regel öffentlich, die Ausnahmen sind abschließend geregelt (§ 56 Bürg- GO).

„Die Ausschüsse können Sachverständigen, Interessenvertreterinnen oder Interessenvertretern und anderen Auskunftspersonen Gelegenheit zur mündlichen oder schriftlichen Stellungnahme gegenüber dem Ausschuss geben” (§ 58 Abs. 2 BürgGO).
Haben die Ausschüsse ihre Arbeit getan, kommen sie zu einem Ergebnis, über das sie abstimmen. Auch einzelne Ausschussmitglieder können Themen einbringen; der Ausschuss beschließt mit Mehrheit, ob über das von einer Abgeordneten oder einem Abgeordneten eingebrachte Thema beraten werden soll.

Über das Ergebnis ihrer Beratung liefern die Ausschüsse der Bürgerschaft einen schriftlichen Bericht ab, der die im Ausschuss vertretenen Meinungen und Gründe für gefasste Empfehlungen wiedergeben soll. Die Bürgerschaft kommt dann zu einem Beschluss. Möglich ist auch eine reine „Kenntnisnahme“ – was so viel heißt wie: Man hat den Bericht zur Kenntnis genommen, trifft aber keine Entscheidung. Innerhalb von drei Monaten sollte ein Ausschuss mit seinen Beratungen über eine ihm überwiesene Vorlage fertig sein. Ist er das nicht, muss er auf Verlangen einer Fraktion oder Gruppe der Bürgerschaft einen Zwischenbericht geben.

Jeder Ausschuss hat das Recht und sogar auf Wunsch eines Viertels seiner Mitglieder die Pflicht, Anhörverfahren einzuberufen.

„Ausgenommen sind der Entwurf des Haushalts- plans sowie Nachträge zum Haushaltsplan und Angelegenheiten, die (...) in nichtöffentlicher Sitzung behandelt werden” (§ 59 Abs. 1 BürgGO).
Durch diese Anhörverfahren haben die Ausschüsse die Möglichkeit, sich genauer über ihre anstehenden Themen zu informieren.

Tipp: In der Regel sind die Ausschusssitzungen öffentlich.
Gefilmt oder fotografiert werden darf allerdings nur zu Beginn einer Sitzung, das Gleiche gilt für Tonaufnahmen. Nicht öffentlich sind Ausschusssitzungen, wenn es dort um: „Rechnungsprüfung, die Behandlung von Eingaben sowie von Erwerb und Veräußerung von Staatsgut“ geht (§ 56 Abs. 1 BürgGO). Darüber hinaus muss der Ausschuss die Öffentlichkeit ausschließen, „wenn überwiegende Belange des öffentlichen Wohls oder schutzwürdige Belange Einzelner dies erfordern (...). Über den Ausschluss der Öffentlichkeit wird in nichtöffentlicher Sitzung entschieden“ (§ 56 Abs. 2 Satz 1 und 2 Bürg- GO).

Tipp: Bekanntmachung des öffentlichen Anhörverfahrens:
Der Termin eines öffentlichen Anhörverfahrens wird in den Schaukästen der Bürgerschaft, die sich in der Rathausdiele befinden, bekannt gegeben, ebenso als Pressemeldung und als Nachricht auf der Startseite von www.hamburgische-buergerschaft.de

Tipp: Rederecht auch für Bürgerinnen und Bürger: Ein Ausschuss hat bei öffentlichen Anhörverfahren die Pflicht, neben Senatsvertreterinnen und -vertretern auch jede/n Bürger/in, die oder der etwas Wesentliches zur Sache beitragen will und kann, anzuhören (§ 59 Abs. 3 BürgGO). Dazu müssen sie sich beim Vorsitz des jeweiligen Ausschusses melden.

Einige ausgewählte Ausschüsse

Ein Parlamentarischer Untersuchungsausschuss (PUA) ist kein ständiger Ausschuss, der in jeder Legislaturperiode tagt. Er ist aber die schärfste parlamentarische Kontrollinstanz. Er hat Befugnisse ähnlich wie eine Richterin oder ein Richter in einem Strafprozess, jedoch darf der Untersuchungsausschuss nicht in die Kompetenz der Gerichte eingreifen. Manchmal richtet sich der Untersuchungsausschuss gegen Personen. Sie treten dann als Betroffene auf. Zeuginnen und Zeugen werden geladen und Beweismittel bereitgestellt.

Die Bürgerschaft setzt den Untersuchungsausschuss ein, sie hat „das Recht und auf Antrag eines Viertels der Abgeordneten die Pflicht“ dazu (Art. 26 Abs. 1 HV). Der Senat, in seiner Funktion als oberste Behördenleitung, muss die Untersuchungsausschüsse unterstützen, indem er Bedienstete seiner Behörden zur Verfügung stellt. Art. 26 Abs. 4 HV lautet:

„Hamburgische Gerichte und Behörden sind zu Rechts- und Amtshilfe verpflichtet. Der Senat stellt den Untersuchungsausschüssen auf Ersuchen die zu ihrer Unterstützung erforderlichen und von ihnen ausgewählten Bediensteten zur Verfügung“.
Haben die Untersuchungsausschüsse ihre Arbeit beendet, erarbeiten sie einen Bericht, in dem sie Wertungen und Meinungen abgeben und über den sie abstimmen. Nachdem der Ausschussbericht der Bürgerschaft übergeben worden ist, kommt diese zu Beschlüssen. Aber:

„Die Beschlüsse der Untersuchungsausschüsse sind der richterlichen Erörterung entzogen. In der Würdigung und Beurteilung des der Untersuchung zugrunde liegenden Sachverhalts sind die Gerichte frei“ (Art. 26 Abs. 5 HV).

In der WP 19 (2008–2010) wurde ein PUA „Elbphilharmonie“ (Drucksache. 20/11500) eingerichtet; der 660 Seiten umfassende Bericht dazu kann auf der Parlamentsdatenbank abgerufen werden: https://www.buergerschafthh.de/parldok/dokumentennummer/

In der WP 20 (2011–2015) beschäftigte sich der PUA mit der „Aufklärung der Vernachlässigung der Kindeswohlsicherung im Fall Yagmur durch staatliche Stellen und zur Erarbeitung von Empfehlungen zur Verbesserung des Kinderschutzes in Hamburg“ (Drucksache 20/14100).

In der WP 22 (2020– ) gibt es den PUA „Cum-Ex Steuergeldaffäre“ (Drucksache 22/1762).

Ein Begriff der Enquête-Kommission stammt aus Französischen und besagt, dass es sich um eine im amtlichen Auftrag durchgeführte Untersuchung handelt. Im parlamentarischen Arbeitsalltag werden Enquête-Kommissionen eingesetzt, wenn umfassende Untersuchungen durchgeführt werden sollen, deren Ergebnis für das Gesamtparlament von Bedeutung ist. Damit sind nicht nur „große“ politische Themen gemeint, sondern auch Bereiche, die die Arbeitsweise des Parlaments betreffen: wie z.B. die Verwaltungs-, Verfassungs- und Parlamentsreform.

In der Verfassung heißt es zum Thema Enquête-Kommission:

„Die Bürgerschaft hat das Recht und auf Antrag eines Fünftels der Abgeordneten die Pflicht, zur Vorbereitung von Entscheidungen über umfangreiche und bedeutsame Sachkomplexe Enquête-Kommissionen einzusetzen“ (Art. 27 Abs. 1 HV).
Mitglied einer Enquête-Kommission können auch Nicht-Mitglieder der Bürgerschaft sein, so z.B. unabhängige Sachverständige. Die Anzahl der Sachverständigen soll allerdings neun nicht übersteigen. Die Fraktionen und Gruppen können je ein Mitglied in die Enquête-Kommission entsenden (§ 63 Abs. 1, Satz 3 und 4 BürgGO).

Der Eingabenausschuss ist ein Pflichtausschuss und hat als einziger bürgerschaftlicher Ausschuss direkten Kontakt zu den Bürgerinnen und Bürgern.

„Die Bürgerschaft bestellt einen Eingabenausschuss, dem die Behandlung der an die Bürgerschaft gerichteten Bitten und Beschwerden obliegt“ (Art. 28 Abs. 1 HV).
In der WP 22 (2020– ) besteht er neben dem Vorsitz und der Schriftführung aus 16 Mitgliedern (7 aus der SPD-Fraktion; 4 aus der GRÜNEN-Fraktion; 2 aus der CDU-Fraktion; 2 aus der Fraktion DIE LINKE und 1 aus der AfD-Fraktion). Der Eingabenausschuss tagt nicht öffentlich.
Behandelt werden häufig: Einbürgerungsersuchen, Aufenthaltserlaubnisse oder Bitten um Abwendung von Abschiebungen. Auch bei Problemen mit der Strafhaft oder bei Gnadengesuchen wenden sich Bürgerinnen und Bürger an den Eingabenausschuss. Ebenso, wenn es um Baugenehmigungen und Lärmschutz geht, es sich um eine Anerkennung als vordringlich Wohnungssuchende handelt oder wenn der Bau eines Kindertagesheimes gefordert wird, Steuerschulden entstanden sind, Gelder aus dem Opferentschädigungsfonds verlangt werden, es um Bußgelder und die Tempo 30-Zone geht oder auch um Studiengebühren und BAföG. Die Eingaben umfassen die Sachgebiete: Rechtspflege, Strafvollzug, Ordnungswidrigkeiten, Polizei- und Ordnungsrecht, Angelegenheiten von Migrantinnen und Migranten, Baurecht, Verkehr, öffentliche Transferleistungen, Bildung und Kultur, soziale Einrichtungen, Umwelt- und Naturschutz, Personalangelegenheiten, Verwaltungsorganisation, Finanzen, Liegenschaftsangelegenheiten, Sozialversicherung, Wirtschaft und Sonstiges.

Der Eingabenausschuss kann vom Senat verlangen, dass er ihm Auskünfte erteilt und ihm jederzeit Zutritt zu seinen Einrichtungen gestattet.

„Schriftliche Auskünfte und Berichte sind, wenn Senatsämter und Fachbehörden unmittelbar betroffen sind, binnen einer Frist von vier Wochen, in anderen Fällen binnen einer Frist von sechs Wochen zu erstatten, sofern nicht der Ausschuss jeweils einer Verlängerung der Frist zustimmt. (...) Zur Wahrnehmung seiner Aufgaben ist der Eingabenausschuss berechtigt, Angehörige des öffentlichen Dienstes als Zeugen und Sachverständige anzuhören. Auf Verlangen des Eingabenausschusses hat der Senat zu den Sitzungen des Eingabenausschusses Vertreter zu entsenden“ (§ 5 Abs. 1, 4 u. 5 EAusschG). Auch kann der Einabenausschuss „Sachverständige, andere Auskunftspersonen sowie die Petentin oder den Petenten anhören“ (§ 6 Abs. 1 EAusschG). Es besteht allerdings kein Anspruch auf Anhörung.

Der Eingabenausschuss „unterliegt im Gegensatz zu anderen Ausschüssen keinen Weisungen des Plenums [der Bürgerschaft], mittels derer seine Arbeit gesteuert werden könnte. Diese größere Unabhängigkeit gegenüber anderen Ausschüssen wird eingeschränkt dadurch, dass der Eingabenausschuss nur auf Grund eines konkreten Begehrens, das eine Eingabe enthält, und sachlich daran gebunden tätig werden darf“ (David, 2004, S. 507).
Ist eine Eingabe eingegangen, wird ein Mitglied des Eingabenausschusses zum Berichterstatter ernannt. Die Eingabe wird dem Senat zur Stellungnahme vorgelegt. Dazu hat der Senat vier bzw. sechs Wochen Zeit. Nachdem er seine Stellungnahme dem Eingabendienst gegeben hat, begutachten die im Eingabenausschuss tätigen Juristinnen und Juristen sowie Sachbearbeite- rinnen und Sachbearbeiter den Fall und geben an den Eingabenausschuss eine rechtliche Bewertung des Anliegens ab. Danach trägt der Berichterstatter das Anliegen im Eingabenausschuss vor und unterbreitet einen Entscheidungsvorschlag. Ist der Eingabenausschuss zu einem Ergebnis gekommen, berichtet er der Bürgerschaft schriftlich darüber und kann folgende Empfehlungen aussprechen: Dem Senat das Anliegen zu überweisen, und zwar: entweder zur Berücksichtigung, zur Erwägung oder als Stoff für eine künftige Prüfung.

Die Bürgerschaft beschließt nun abschließend. Stimmt die Bürgerschaft der Eingabe zu, entscheidet der Senat, ob er der bürgerschaftlichen Empfehlung folgt oder nicht. Die Entscheidung der Bürgerschaft wird der Petentin/dem Petenten schriftlich mitgeteilt.

Besonderheiten gelten im sogenannten Beschleunigten Verfahren. Hierbei handelt es sich um ein Verfahren, das bei Eingaben, in denen die bevorstehende Abschiebung einer Ausländerin bzw. eines Ausländers beanstandet wird, zur Anwendung kommt. Hier wird eine schnelle Entscheidung ermöglicht.

In 2019 hat der Eingabenausschuss insgesamt 55 mal

getagt. 2693 Eingaben wurden „erledigt“.

Quelle: https://www.hamburgische-buergerschaft.de/content-blob/13915710/f9d6b9e29d461ed929121604cccd9d45/data/statistik-2019.pdf

Tipp: Bei Bitten und Beschwerden: der Eingabenausschuss (Petitionsausschuss) ist für alle da. Wenn Sie sich durch staatliche Stellen der Freien und Hansestadt Hamburg ungerecht behandelt fühlen, können Sie sich an den Eingabenausschuss wenden. Dieses Recht „steht jeder Person einzeln oder in Gemeinschaft mit anderen zu“ (§ 1 Abs. 1 EAusschG). Das gilt ebenso für Angehörige des öffentlichen Dienstes. Auch sie können sich mit Eingaben direkt an die Bürgerschaft wenden. Sie brauchen nicht den Dienstweg einzuhalten.

Eingaben von Straf- und Untersuchungsgefangenen sowie von sonstigen Personen in einem Verwahrungsverhältnis sind ohne Kontrolle durch die Anstalt oder die verwahrende Einrichtung und verschlossen unverzüglich der Bürgerschaft zuzuleiten“ (§ 2 Abs. 1 EAusschG).

Die Eingabe muss schriftlich an die Geschäftsstelle des Eingabenausschusses der HH Bürgerschaft eingereicht werden. Sie können Ihre Eingabe auch elektronisch über das Online-Portal an die Geschäftsstelle des Eingabenausschusses einreichen: www.buergerschaft-hh.de/eingaben

Bei elektronisch übermittelten Eingaben ist die Schriftform gewahrt, wenn die Urheberin oder der Urheber sowie deren oder dessen Postanschrift ersichtlich sind und das im Internet zur Verfügung gestellte Formular verwendet und vollständig ausgefüllt wird“ (§ 3 Abs. 1 EAusschG). Postanschrift: Geschäftsstelle des Eingabenausschusses der Hamburgischen Bürgerschaft, Schmiedestraße 2, 20095 Hamburg,

E-Mail: eingabendienste@bk.hamburg.de

Tipp: Der Eingabenausschuss führt regelmäßig Bürgersprechstunden durch, die auf der Website der Hamburgischen Bürgerschaft veröffentlicht sind.

Niemand darf wegen der Tatsache, dass er sich mit einer Eingabe an die Bürgerschaft gewandt hat, benachteiligt werden“ (§ 4 Abs. 1 EAus- schG).

Wenn Angehörige des öffentlichen Dienstes, Straf- und Untersuchungsgefangene sowie sonstige Personen in einem Verwahrungsverhältnis eine Eingabe machen, dann darf gegen sie „kein Disziplinarverfahren oder sonstige Maßregel ergriffen werden“ (§ 4 Abs. 2 EAusschG).

Volkspetition

„Werden an die Bürgerschaft gerichtete Bitten und Beschwerden durch die Unterschrift von 10.000 Einwohnerinnen und Einwohnern unterstützt (Volkspetition), so befasst sich die Bürgerschaft mit dem Anliegen. Eine Vertreterin oder ein Vertreter der Petentinnen und Petenten erhält Gelegenheit, das Anliegen in einem Ausschuss zu erläutern“ (Art. 29 HV).

Bei diesen Bitten und Beschwerden handelt es sich in der Regel um Anliegen, die die Allgemeinheit betreffen – z.B. um Themen wie: Absetzung der Hundesteuer, Kindergartenbeiträge, Luftreinerhaltung oder Fluglärm. Um sich mit einer Volkspetition schriftlich an die Bürgerschaft wenden zu können, müssen mindestens 10.000 Hamburgerinnen und Hamburger mit ihrer Unterschrift die Petition unterstützt haben. Die Bürgerschaft überweist die Petition an einen Ausschuss. Hier hat die Vertreterin oder der Vertreter der Petenten das Recht, über das Anliegen zu berichten. Der jeweilige Ausschuss diskutiert dann über die Petition und berichtet der Bürgerschaft über seine Ergebnisse. Die Bürgerschaft kann nun die Petition annehmen oder auch ablehnen. Den Petentinnen oder Petenten wird dann das Ergebnis mitgeteilt.

Die Härtefallkommission beschäftigt sich mit Angelegenheiten, die für Menschen zu einem Härtefall in ihrem Leben werden können. Ein Härtefall ist ein atypischer Sachverhalt, der erheblich vom gesetzlich vorgesehenen Normalfall abweicht und deshalb Ausnahmeregelungen oder -entscheidungen gerechtfertigt erscheinen lässt. In Hamburg gibt es die Härtefallkommission seit Mai 2005.

Die Härtefallkommission ist ein vom Senat eingerichtetes Gremium. Die Geschäftsführung liegt im Rahmen der Amtshilfe bei der Bürgerschaftskanzlei. Die Härtefallkommission ist ausschließlich mit Mitgliedern der Bürgerschaft besetzt. Dabei stellt jede Fraktion, die im Eingabenausschuss der Bürgerschaft vertreten ist, ein Mitglied. Diese werden durch die Bürgerschaft gewählt und durch den Senat berufen. Die Behörde für Inneres und Sport entsendet eine Vertreterin/Vertreter ohne Stimmrecht in dieses Gremium (§ 1 Abs. 4 HFKG). Härtefallersuchen benötigen die Zustimmung von zwei Dritteln der berufenen ordentlichen Mitglieder (§ 5 Abs. 1 Satz 2 HFKG).

„Die Härtefallkommission wird ausschließlich im Wege der Selbstbefassung auf Vorschlag mindestens eines Mitglieds oder der Vertreterin oder des Vertreters der obersten Landesbehörde [das ist die Behörde für Inneres und Sport] tätig. Vorschläge sind nur zulässig, wenn in derselben Sache bereits ein Eingabeverfahren eingeleitet wurde, dies gilt nicht für Vorschläge der Vertreterin oder des Vertreters der obersten Landesbehörde“ (§ 2 Abs. 1 HFKG).
Die Härtefallkommission tagt in nichtöffentlicher Sitzung. Verschwiegenheit ist hier oberstes Gebot.

„Die Härtefallkommission kann Härtefallersuchen an die oberste Landesbehörde richten, wenn nach ihren Feststellungen dringende humanitäre oder persönliche Gründe die weitere Anwesenheit der oder des Betroffenen im Bundesgebiet rechtfertigen. Die Annahme eines Härtefalls ist in der Regel ausgeschlossen, wenn die oder der Betroffene eine Straftat von erheblichem Gewicht begangen hat. (...) Die Härtefallkommission teilt alle abschließenden Entscheidungen schriftlich unter Angabe von Gründen der Bürgerschaft mit“ (§ 5 Abs. 1 u. 2 HH HFKG).

Weitere Informationen:

www.hamburgische-buergerschaft.de/haertefallkommission

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Jede Institution braucht, um gut funktionieren zu können, verlässliche und von allen Beteiligten akzeptierte Strukturen und Organe. Gerade bei einer Einrichtung wie einem Parlament ist das von entscheidender Bedeutung, denn der Prozess der Meinungsbildung im Parlament muss so transparent organisiert sein, dass die späteren Entscheidungen von niemandem in Zweifel gezogen werden können.

Das Funktionieren der Hamburger Bürgerschaft beruht auf drei organisatorischen Säulen: dem Präsidium, dem Ältestenrat und den Ausschüssen.

Erste Säule – Das Präsidium

2

Bei ihrer ersten Sitzung wählt die Hamburgische Bürgerschaft ein Präsidium – bestehend aus Präsidentin bzw. Präsident, vier Vizepräsidentinnen bzw. -präsidenten und zwei Schriftführerinnen bzw. Schriftführer – und zwar entsprechend der Stärke der vertretenen Fraktionen.

Aktuell ist Carola Veit (SPD) Präsidentin. Unterstützt wird sie vom ersten Vizepräsidenten André Trepoll sowie Mareike Engels und Deniz Çelik (weitere Vizepräsident*innen).

Die beiden Schriftführer*innen helfen während der Sitzungen, indem sie Wortmeldungen aufnehmen, Namensaufrufe durchführen, Stimmzettel einsammeln und Wahlergebnisse feststellen.

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© Hamburgische Bürgerschaft/Michael Zapf

https://www.hamburgische-buergerschaft.de/ueber-uns/praesidium

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Präsidium der Hamburgischen Bürgerschaft

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© Hamburgische Bürgerschaft/Jessica Mintelowsky

https://www.hamburgische-buergerschaft.de/ueber-uns/aeltestenrat

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Ältestenrat der Hamburgischen Bürgerschaft

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https://www.hamburgische-buergerschaft.de/unsere-arbeit/ausschuesse

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Ausschüsse der Hamburgischen Bürgerschaft

Die Bürgerschaftspräsidentin

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Die Präsidentin der Bürgerschaft beruft die Sitzungen ein und legt die Tagesordnung fest. Sie stellt sicher, dass die Mitglieder und der Senat die Vorlagen rechtzeitig erhalten. Eine Sitzung kann auf Antrag eines Zehntels der Mitglieder oder des Senats einberufen werden, wenn mehr als ein Monat seit der letzten Sitzung vergangen ist.

Die Präsidentin ist die höchste Repräsentantin der Freien und Hansestadt Hamburg und sorgt für die Einhaltung der Geschäftsordnung und die Ordnung im Parlament. Sie leitet die Sitzungen unparteiisch und wird dabei von Vizepräsidenten und Schriftführern unterstützt. Ihre Aufgaben umfassen auch die Vertretung der Bürgerschaft in der Öffentlichkeit und die Wahrung der demokratischen Prozesse.

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© Digitale Lernwelten GmbH

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Die amtierende Bürgerschaftspräsidentin läutet mit dieser Glocke den Beginn der Bürgerschaftssitzung ein und sorgt für Ordnung.

Die Präsidentin kann Abgeordnete, die gegen die Geschäftsordnung verstoßen, auffordern, den Sitzungssaal zu verlassen. Sie hat darüber hinaus die Hausrechte im Bürgerschaftsbereich des Rathauses und kann z.B. die Polizei bei Hausdurchsuchungen ausschließen. Zudem hat sie die Befugnis, die Bannmeile um das Rathaus für Versammlungen aufzuheben und vertritt die Bürgerschaft in Rechtsangelegenheiten wie Wahlanfechtungen.

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Die Präsidentin der Hamburgischen Bürgerschaft Carola Veit über ihre Amtsführung

„Die Präsidentin vertritt die Interessen des gesamten Parlaments und repräsentiert die Bürgerschaft in der Öffentlichkeit. Das heißt, die Präsidentin agiert überparteilich, auch wenn sie einen eigenen Standpunkt zu politischen Themen hat. Politik lebt von der – zum Teil sehr kontroversen – sachlichen Auseinandersetzung, aber am Ende des Prozesses steht eine demokratische Entscheidung oder ein Konsens. Die Basis für diesen Prozess sicherzustellen und dessen Regeln zu wahren, ist eine Aufgabe, die mich reizt."

Carola Veit

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Gesetzestext

Einberufung der Bürgerschaft

Die Bürgerschaft muss auf Verlangen von einem Zehntel der Mitglieder, wenn seit der letzten Sitzung mehr als ein Monat verflossen ist [und auch] auf Verlangen des Senats einberufen werden.

Geschäftsordnung der Hamburgischen Bürgerschaft, § 23, Absatz 4

Zweite Säule – der Ältestenrat

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Im Ältestenrat sitzen nicht die ältesten Abgeordneten, sondern erfahrene Mitglieder der Fraktionen – meistens Fraktionsvorsitzende und wichtige Funktionsträger – sowie die Präsidentin und die zwei Vizepräsidentinnen und zwei Vizepräsidenten.

Der Ältestenrat trifft zwar keine Entscheidungen, hilft aber dabei, die Bürgerschaftssitzungen gut vorzubereiten: Er berät über die Tagesordnung, unterstützt beim Ablauf der Sitzungen und gibt Tipps zu Personal- und Haushaltsfragen.

Wenn sich die Fraktionen streiten, springt der Ältestenrat als Vermittler ein. Er prüft außerdem geplante Dienstreisen von Gremien und Delegationen sowie teure Gutachten (über 5.000 €) oder Anhörungen (bei fehlender Einstimmigkeit).

Die Präsidentin ruft den Ältestenrat zusammen und leitet die Sitzungen – und zwar immer, wenn eine Fraktion das verlangt.

Beraten wird nur, wenn mehr als die Hälfte der Fraktionen anwesend ist.

Die aktuelle Zusammensetzung gibt's hier.

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Dritte Säule – Die Ausschüsse

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Die dritte Säule der Bürgerschaft sind die Fachausschüsse: Sie kümmern sich um spezielle Themen und werden von der Bürgerschaft auf Vorschlag des Ältestenrates eingesetzt.

Jede Fraktion soll im Ausschuss vertreten sein, entsprechend der Mehrheitsverhältnisse. Große Fraktionen dürfen bis zu zwei ständige Vertreterinnen oder Vertreter je Ausschuss benennen, kleinere Fraktionen eine Vertreterin oder einen Vertreter.

Ausschüsse können für spezielle Aufgaben Unterausschüsse bilden. Fraktionslose Abgeordnete dürfen in zwei Ausschüssen mitreden und Anträge stellen, haben dort aber kein Stimmrecht. Jeder Ausschuss hat eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden und eine Schriftführerin oder einen Schriftführer.

In den Ausschüssen findet die eigentliche Parlamentsarbeit statt: Sie beraten, bereiten Entscheidungen vor und machen Vorschläge an die Bürgerschaft. 

Neben ständigen Ausschüssen gibt es auch Sonderausschüsse, die für einzelne Themen eingesetzt werden und sich nach Erledigung wieder auflösen.

Die aktuelle Zusammensetzung gibt's hier.

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null
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Gesetzestext

Einsetzung, Struktur und Arbeit der Ausschüsse

Die Bürgerschaft bestimmt mit der Einsetzung der Ausschüsse zugleich die Zahl ihrer Mitglieder. Die Zahl soll so festgelegt werden, dass sowohl jede Fraktion mit mindestens einem Mitglied vertreten ist als auch die Zusammensetzung des Ausschusses die Mehrheitsverhältnisse in der Bürgerschaft widerspiegelt. Die Anzahl ständiger Vertreterinnen oder Vertreter, welche für die Ausschüsse benannt werden können, beträgt bei Fraktionen ab 20 Mitgliedern bis zu zwei ständige Vertreterinnen oder Vertreter, bei Fraktionen mit weniger als 20 Mitgliedern bis zu einer ständigen Vertreterin bzw. einem ständigen Vertreter je Ausschuss.

Jeder Ausschuss kann zur Vorbereitung seiner Arbeiten aus seiner Mitte Unterausschüsse mit bestimmten Aufträgen einsetzen. In den Unterausschüssen muss jede Fraktion und Gruppe auf Verlangen mit mindestens einem Mitglied vertreten sein. Der Ausschuss kann den Unterausschuss jederzeit auflösen.

Die Ausschüsse können Sachverständigen, Interessenvertreterinnen oder Interessenvertretern und anderen Auskunftspersonen Gelegenheit zur mündlichen oder schriftlichen Stellungnahme gegenüber dem Ausschuss geben.

Ausgenommen sind der Entwurf des Haushaltsplans sowie Nachträge zum Haushaltsplan und Angelegenheiten, die (...) in nichtöffentlicher Sitzung behandelt werden.

Geschäftsordnung der Hamburgischen Bürgerschaft, § 52, Absatz 1 + 2; § 58, Absatz 2; § 59, Absatz 1 

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Arbeit von Ausschüssen

Wie funktioniert das genau?

Die Bürgerschaft setzt auf Vorschlag des Ältestenrates ständige Fachausschüsse ein, die sich mit bestimmten Themen befassen. Diese Ausschüsse bereiten die Beschlüsse der Bürgerschaft vor, indem sie Anträge und Gesetzentwürfe des Senats oder der Fraktionen beraten. Die Fraktionen schicken entsprechend ihrer Größe Abgeordnete in die Ausschüsse, und auch ständige Vertreter können benannt werden.

In den Ausschusssitzungen werden die Anträge beraten, an denen auch Senats- und Behördenvertreter teilnehmen können. Die Sitzungen sind in der Regel öffentlich, außer in bestimmten Ausnahmefällen. Die Ausschüsse können auch Sachverständige oder Interessenvertreter anhören.

Nach den Beratungen stimmen die Ausschüsse ab und erstellen einen Bericht über ihre Ergebnisse und Empfehlungen. Dieser Bericht wird der Bürgerschaft vorgelegt, die dann darüber beschließt. Es ist auch möglich, den Bericht nur zur Kenntnis zu nehmen ohne eine Entscheidung zu treffen.

Ein Ausschuss sollte innerhalb von drei Monaten mit seinen Beratungen abgeschlossen haben. Wenn dies nicht der Fall ist, muss er auf Antrag eines Viertels seiner Mitglieder einen Zwischenbericht abgeben. Außerdem haben die Ausschüsse das Recht, Anhörverfahren einzuberufen, um sich detaillierter über Themen zu informieren. Ausgenommen sind der Haushaltsplan und bestimmte nichtöffentliche Angelegenheiten.

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Ausschusssitzungen sind öffentlich

Gefilmt oder fotografiert werden darf allerdings nur zu Beginn einer Sitzung, das Gleiche gilt für Tonaufnahmen. Nicht öffentlich sind Ausschusssitzungen, wenn es dort um: „Rechnungsprüfung, die Behandlung von Eingaben sowie von Erwerb und Veräußerung von Staatsgut" geht (§ 56 Abs. 1 BürgGO). Darüber hinaus muss der Ausschuss die Öffentlichkeit ausschließen, „wenn überwiegende Belange des öffentlichen Wohls oder schutzwürdige Belange Einzelner dies erfordern (...). Über den Ausschluss der Öffentlichkeit wird in nichtöffentlicher Sitzung entschieden." (Geschäftsordnung der Hamburgischen Bürgerschaft, § 56, Absatz 2, Satz 1 + 2)

Bekanntmachung des öffentlichen Anhörverfahrens:
Der Termin eines öffentlichen Anhörverfahrens wird in den Schaukästen der Bürgerschaft, die sich in der Rathausdiele befinden, bekannt gegeben, ebenso als Pressemeldung und als Nachricht auf der Startseite von www.hamburgische-buergerschaft.de.

Rederecht für Bürgerinnen und Bürger
Ein Ausschuss hat bei öffentlichen Anhörverfahren die Pflicht, neben Senatsvertreterinnen und -vertretern auch jede Bürgerin und jeden Bürger, die oder der etwas Wesentliches zur Sache beitragen will und kann, anzuhören (Geschäftsordnung der Hamburgischen Bürgerschaft, § 59, Absatz 3). Dazu müssen sie sich beim Vorsitz des jeweiligen Ausschusses melden.

Parlamentarischer Untersuchungsausschuss

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Ein Parlamentarischer Untersuchungsausschuss (PUA) ist keine ständige Einrichtung, sondern eine spezielle Kontrollinstanz des Parlaments, die eingesetzt wird, um bestimmte Vorgänge zu untersuchen. Er hat ähnliche Befugnisse wie ein Richter in einem Strafprozess, darf jedoch nicht in die Kompetenz der Gerichte eingreifen. Manchmal betrifft die Untersuchung einzelne Personen, die als Betroffene auftreten. Zeugen können geladen und Beweismittel vorgelegt werden.

Die Bürgerschaft setzt einen Untersuchungsausschuss ein, auf Antrag von mindestens einem Viertel der Abgeordneten. Der Senat muss den Ausschuss unterstützen, indem er Behördenmitarbeitende zur Verfügung stellt. Hamburgische Gerichte und Behörden sind verpflichtet, den Ausschuss mit Rechts- und Amtshilfe zu unterstützen.

Am Ende seiner Arbeit erstellt der Ausschuss einen Bericht, über den die Bürgerschaft abstimmt. Die Beschlüsse des Ausschusses sind jedoch nicht für die Gerichte bindend. Diese sind frei in ihrer Würdigung und Beurteilung des untersuchten Sachverhalts.

Beispiel: Parlamentarischer Untersuchungsausschuss "Cum-Ex Steuergeldaffäre"

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Urheber: Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg

PD
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Urheber: Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg

PD
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Urheber: Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg

PD
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Der Untersuchungsausschuss prüft Sachverhalte, deren Aufklärung im öffentlichen Interesse liegt und legt den daraus resultierenden Bericht der Bürgerschaft vor. Die Abgeordneten haben daraufhin mit Kleinen und Großen Anfragen an den Senat die Möglichkeit, von diesem Erklärung zu erhalten.

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Gesetzestext

Parlamentarischer Untersuchungsausschuss

Hamburgische Gerichte und Behörden sind zu Rechts- und Amtshilfe verpflichtet. Der Senat stellt den Untersuchungsausschüssen auf Ersuchen die zu ihrer Unterstützung erforderlichen und von ihnen ausgewählten Bediensteten zur Verfügung.

Die Beschlüsse der Untersuchungsausschüsse sind der richterlichen Erörterung entzogen. In der Würdigung und Beurteilung des der Untersuchung zugrunde liegenden Sachverhalts sind die Gerichte frei.

Hamburgische Verfassung, Artikel 26, Absatz 5

Enquête-Kommission

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Eine Enquête-Kommission ist eine Untersuchungskommission, die auf amtlichen Auftrag umfassende Themen untersucht. Sie wird eingesetzt, wenn es um wichtige und umfangreiche Themen geht, die für das gesamte Parlament von Bedeutung sind, wie z. B. politische Fragen oder Reformen im Bereich Verwaltung, Verfassung und Parlament.

Laut der Verfassung hat die Bürgerschaft das Recht, eine Enquête-Kommission einzusetzen, und auf Antrag von einem Fünftel der Abgeordneten auch die Pflicht, dies zu tun, wenn es um komplexe Themen geht.

Neben Abgeordneten können auch Sachverständige Mitglied einer Enquête-Kommission sein, wobei die Zahl der Sachverständigen auf maximal neun begrenzt ist. Jede Fraktion und Gruppe kann ein Mitglied in die Kommission entsenden.

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Gesetzestexte

Enquête-Komission

Die Bürgerschaft hat das Recht und auf Antrag eines Fünftels der Abgeordneten die Pflicht, zur Vorbereitung von Entscheidungen über umfangreiche und bedeutsame Sachkomplexe Enquête-Kommissionen einzusetzen.

Verfassung der Freien und Hansestadt Hamburg, Artikel 27, Absatz 1

Eingabenausschuss

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Der Eingabenausschuss ist ein Pflichtausschuss der Bürgerschaft und der einzige Ausschuss, der direkten Kontakt zu den Bürgerinnen und Bürgern hat. Er behandelt Bitten und Beschwerden, die an die Bürgerschaft gerichtet sind.

In der 21. Wahlperiode besteht der Ausschuss aus 16 Mitgliedern (SPD, GRÜNE, CDU, DIE LINKE, AfD) und tagt nicht öffentlich. Zu den häufig behandelten Themen gehören Einbürgerungsersuchen, Aufenthaltserlaubnisse, Abschiebungsschutz, Strafvollzug, Baugenehmigungen, Lärmschutz, Studiengebühren und BAföG. Der Ausschuss behandelt auch Themen wie Umwelt- und Naturschutz, Bildung, soziale Einrichtungen und viele andere Verwaltungsangelegenheiten.

Der Ausschuss kann vom Senat Auskunft verlangen und hat Zugang zu dessen Einrichtungen. Schriftliche Auskünfte müssen innerhalb von vier bis sechs Wochen erteilt werden, je nach Zuständigkeit. Der Ausschuss kann Zeugen und Sachverständige anhören, auch Bürger können befragt werden, aber es besteht kein Anspruch auf Anhörung.

Der Eingabenausschuss ist in seiner Arbeit weitgehend unabhängig von anderen Ausschüssen und dem Plenum der Bürgerschaft.

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Gesetzestexte

Eingabenausschuss

Die Bürgerschaft bestellt einen Eingabenausschuss, dem die Behandlung der an die Bürgerschaft gerichteten Bitten und Beschwerden obliegt.

Schriftliche Auskünfte und Berichte sind, wenn Senatsämter und Fachbehörden unmittelbar betroffen sind, binnen einer Frist von vier Wochen, in anderen Fällen binnen einer Frist von sechs Wochen zu erstatten, sofern nicht der Ausschuss jeweils einer Verlängerung der Frist zustimmt. [...] Zur Wahrnehmung seiner Aufgaben ist der Eingabenausschuss berechtigt, Angehörige des öffentlichen Dienstes als Zeugen und Sachverständige anzuhören. Auf Verlangen des Eingabenausschusses hat der Senat zu den Sitzungen des Eingabenausschusses Vertreter zu entsenden.

Auch kann der Eingabenausschuss Sachverständige, andere Auskunftspersonen sowie die Petentin oder den Petenten anhören.

Eingaben von Straf- und Untersuchungsgefangenen sowie von sonstigen Personen in einem Verwahrungsverhältnis sind ohne Kontrolle durch die Anstalt oder die verwahrende Einrichtung und verschlossen unverzüglich der Bürgerschaft zuzuleiten.

Bei elektronisch übermittelten Eingaben ist die Schriftform gewahrt, wenn die Urheberin oder der Urheber sowie deren oder dessen Postanschrift ersichtlich sind und das im Internet zur Verfügung gestellte Formular verwendet und vollständig ausgefüllt wird.

Niemand darf wegen der Tatsache, dass er sich mit einer Eingabe an die Bürgerschaft gewandt hat, benachteiligt werden.

Wenn Angehörige des öffentlichen Dienstes, Straf- und Untersuchungsgefangene sowie sonstige Personen in einem Verwahrungsverhältnis eine Eingabe machen, dann darf gegen sie kein Disziplinarverfahren oder sonstige Maßregel ergriffen werden.

Verfassung der Freien und Hansestadt Hamburg, Artikel 28, Absatz 1;

Gesetz über den Eingabenausschuss (§ 2, Absatz 1; § 3, Absatz 1; § 4, Absatz 1 + 2; § 5, Absatz 1 + 4; § 6, Absatz 1

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Der Eingabenausschuss ist unabhängig von den anderen Ausschüssen der Bürgerschaft und wird nur auf konkrete Anfragen tätig, die eine Eingabe enthalten. Wenn eine Eingabe eingeht, wird ein Mitglied zum Berichterstatter ernannt. Der Senat gibt dazu eine Stellungnahme ab, die innerhalb von vier bis sechs Wochen erfolgen muss. Anschließend prüft der Eingabenausschuss den Fall rechtlich und gibt eine Empfehlung ab.

23
null
§
24

Der Ausschuss kann der Bürgerschaft vorschlagen, das Anliegen entweder zur Berücksichtigung, Erwägung oder für eine spätere Prüfung an den Senat weiterzuleiten. Die Bürgerschaft entscheidet abschließend und der Senat entscheidet, ob er die Empfehlung übernimmt.
Es gibt auch ein beschleunigtes Verfahren, wenn die Abschiebung einer Person beanstandet wird, um schnell zu einer Entscheidung zu kommen. 2019 hat der Eingabenausschuss 55 Sitzungen abgehalten und 2.693 Eingaben bearbeitet.

Hier geht's zum Eingabenausschuss.

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§

© Digitale Lernwelten GmbH

Arrc
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Eingaben einreichen

Wie muss man vorgehen?

Der Eingabenausschuss (auch Petitionsausschuss) ist für alle Bürger da, die sich ungerecht behandelt fühlen. Egal ob Einzelpersonen oder Gruppen, jeder kann sich mit Bitten und Beschwerden an den Ausschuss wenden. Auch Angehörige des öffentlichen Dienstes dürfen sich direkt an die Bürgerschaft wenden, ohne den Dienstweg zu gehen.

Eingaben von Gefangenen und anderen Personen in Verwahrungsverhältnissen müssen ohne Kontrolle durch die Anstalt direkt der Bürgerschaft zugeschickt werden.

Die Eingabe muss schriftlich an die Geschäftsstelle des Eingabenausschusses eingereicht werden, kann aber auch elektronisch über das Online-Portal der Bürgerschaft erfolgen. Bei elektronischen Eingaben muss die Absenderin oder der Absender sowie die Postanschrift ersichtlich sein, und das Formular auf der Webseite muss vollständig ausgefüllt werden.

Postanschrift: 
Geschäftsstelle des Eingabenausschusses der Hamburgischen Bürgerschaft,
Schmiedestraße 2, 20095 Hamburg,

Öffnungszeiten:
Mo 08-15 Uhr
Di 08-15 Uhr
Mi 08-15 Uhr
Do 08-15 Uhr
Fr 08-14 Uhr

Telefon : (040) 42831-1324
Fax: (040) 4279-10055

E-Mail: eingabendienste@bk.hamburg.de

Hier gehts zum Kontaktformular.

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§

© Hamburgische Bürgerschaft/Karen Ahrens

https://www.hamburgische-buergerschaft.de/aktuelles/nachrichten/buergersprechstunde-896014

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Bürgersprechstunde des Eingabenausschusses

Volkspetitionsausschuss

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Wenn 10.000 Hamburgerinnen und Hamburger eine Petition unterschreiben, wird diese von der Bürgerschaft behandelt. Die Vertreterin oder der Vertreter der Petentinnen und Petenten darf das Anliegen in einem Ausschuss erklären. In der Regel geht es bei solchen Petitionen um Themen, die die Allgemeinheit betreffen, wie z. B. Hundesteuer, Kindergartenbeiträge, Luftreinhaltung oder Fluglärm.

Die Bürgerschaft überweist die Petition an einen Ausschuss, der das Thema bespricht und der Bürgerschaft über das Ergebnis berichtet. Danach entscheidet die Bürgerschaft, ob sie die Petition annimmt oder ablehnt. Den Petentinnen und Petenten wird das Ergebnis mitgeteilt.

29

Gesetzestext

Volkspetition

Werden an die Bürgerschaft gerichtete Bitten und Beschwerden durch die Unterschrift von 10.000 Einwohnerinnen und Einwohnern unterstützt (Volkspetition), so befasst sich die Bürgerschaft mit dem Anliegen. Eine Vertreterin oder ein Vertreter der Petentinnen und Petenten erhält Gelegenheit, das Anliegen in einem Ausschuss zu erläutern.

Verfassung der Freien und Hansestadt Hamburg, Artikel 29

Härtefallkommission

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Die Härtefallkommission beschäftigt sich mit Angelegenheiten, die für Menschen zu einem Härtefall in ihrem Leben werden können. An die Hamburger Härtefallkommission können sich Betroffene allerdings nicht direkt wenden. Wer einen Härtefall geltend machen möchte, muss zunächst eine Eingabe beim Eingabenausschuss der Bürgerschaft einreichen. Erst wenn ein Mitglied dieses Ausschusses, das zugleich der Härtefallkommission angehört, den Fall für geeignet hält, wird er dort beraten. Die Kommission befasst sich mit Einzelfällen im Aufenthaltsrecht, in denen eine Ausreise zwar rechtlich angeordnet ist, aber dringende humanitäre oder persönliche Gründe dagegensprechen. Dazu zählen etwa

  • eine besonders gelungene Integration durch langjährigen Schulbesuch, Ausbildung, Berufstätigkeit, gute Deutschkenntnisse oder ehrenamtliches Engagement sowie
  • besondere Lebensumstände wie schwerwiegende gesundheitliche Probleme oder enge soziale Bindungen in Deutschland.
  • Hier das Beispiel des 18-jährigen Joel aus Ghana.
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§

© Petition "Joel bleibt!"

https://innn.it/blog/joel-bleibt

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Ein Härtefall tritt auf, wenn eine Situation erheblich vom Normalfall abweicht und daher eine Ausnahmeentscheidung notwendig erscheint. Die Kommission gibt es seit Mai 2005 und sie wird vom Senat eingerichtet. Die Bürgerschaftskanzlei übernimmt die Geschäftsführung.
Die Kommission besteht aus Mitgliedern der Bürgerschaft, die von jeder im Eingabenausschuss vertretenen Fraktion gestellt werden. Der Vertreter der Behörde für Inneres und Sport nimmt ebenfalls teil, jedoch ohne Stimmrecht. Für die Entscheidung eines Härtefalles ist die Zustimmung von zwei Dritteln der Mitglieder erforderlich.

Die Kommission tagt nichtöffentlich, und ihre Mitglieder unterliegen einer Verschwiegenheitspflicht. Sie wird in der Regel nur aktiv, wenn bereits ein Eingabeverfahren zu einem Fall eingeleitet wurde, es sei denn, der Vertreter der Behörde für Inneres und Sport schlägt den Fall vor. Wenn die Kommission zu dem Schluss kommt, dass dringende humanitäre oder persönliche Gründe vorliegen, kann sie die Aufenthaltsgenehmigung im Bundesgebiet für die betroffene Person empfehlen. Ein Härtefall wird in der Regel nicht anerkannt, wenn die betroffene Person eine schwere Straftat begangen hat.

Abschließend werden die Entscheidungen der Kommission mit Begründung der Bürgerschaft mitgeteilt.

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Gesetzestext

Härtefallkommission

Die Härtefallkommission wird ausschließlich im Wege der Selbstbefassung auf Vorschlag mindestens eines Mitglieds oder der Vertreterin oder des Vertreters der obersten Landesbehörde [das ist die Behörde für Inneres und Sport] tätig. Vorschläge sind nur zulässig, wenn in derselben Sache bereits ein Eingabeverfahren eingeleitet wurde, dies gilt nicht für Vorschläge der Vertreterin oder des Vertreters der obersten Landesbehörde.

Die Härtefallkommission kann Härtefallersuchen an die oberste Landesbehörde richten, wenn nach ihren Feststellungen dringende humanitäre oder persönliche Gründe die weitere Anwesenheit der oder des Betroffenen im Bundesgebiet rechtfertigen. Die Annahme eines Härtefalls ist in der Regel ausgeschlossen, wenn die oder der Betroffene eine Straftat von erheblichem Gewicht begangen hat. (...) Die Härtefallkommission teilt alle abschließenden Entscheidungen schriftlich unter Angabe von Gründen der Bürgerschaft mit.