Weitere Aufgaben

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Urheber: Hamburgische Bürgerschaft/Michael Zapf, https://www.hamburgische-buergerschaft.de/unsere-arbeit/die-aufgaben

Vereidigung von Peter Tschentscher als Erster Bürgermeister

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Weitere Aufgaben

Ausführlicher Lesetext

Wen die Bürgerschaft wählt
Die Bürgerschaft wählt den Ersten Bürgermeister bzw. die Erste Bürgermeisterin und bestätigt den vom ihm bzw. ihr berufenen Senat (Art. 34 Abs. 1 u. 2 Satz 2 HV). Der jeweils regierende Senat hängt also eng mit der Bürgerschaft zusammen. So endet die Amtszeit des Ersten Bürgermeisters und des Senats, wenn eine neue Bürgerschaft zusammentritt (Art. 35 Abs. 1 HV). Auch endet die Amtszeit des Ersten Bürgermeisters bzw. der Ersten Bürgermeisterin, wenn die Bürgerschaft ihm oder ihr das Vertrauen entzieht, indem sie eine Nachfolgerin oder einen Nachfolger wählt: es greift dann das sogenannte konstruktive Misstrauensvotum.
Art. 35 Abs. 3 HV regelt:
„Die Amtszeit der Ersten Bürgermeisterin oder des Ersten Bürgermeisters endet auch, wenn die Bürgerschaft ihr oder ihm das Vertrauen dadurch entzieht, dass sie mit der Mehrheit ihrer gesetzlichen Mitgliederzahl eine Nachfolgerin oder einen Nachfolger wählt. Der Antrag muss den Abgeordneten und dem Senat mindestens eine Woche vor der Beschlussfassung mitgeteilt werden; er muss von einem Viertel der Abgeordneten unterzeichnet sein.“

Die Bürgerschaft kontrolliert
Die Bürgerschaft und ihre Ausschüsse können für ihre Sitzungen die Anwesenheit von Senatsmitgliedern verlangen. „Die Bürgerschaft und ihre Ausschüsse können die Entsendung des für die zur Beratung anstehende Angelegenheit zuständigen Mitglieds des Senats verlangen“ (Art. 23 Abs. 1 Satz 3 HV). Zur Kontrolle gehört ferner, dass der Senat die Bürgerschaft informieren muss über:

  • Senatsbeschlüsse zur Standortplanung: z.B. zur Flughafenerweiterung, Ausbau des Elbtunnels, Bau einer Arena, Planungen für die Erweiterung großer Betriebe,

  • Staatsverträge und Angelegenheiten der Europäischen Union. Staatsverträge sind staatliche Vereinbarungen zur Regelung der gegenseitigen Beziehungen, Rechte und Pflichten, z.B. Rundfunkstaatsverträge, Staatsvertrag über die Vergabe von Studienplätzen.

  • „Gesetzentwürfe, sobald er [der Senat] sie der Öffentlichkeit oder ehrenamtlichen Gremien bekannt gibt“ und „Gegenstände von Gesetzgebungsvorhaben, sobald er ihre Förderung beschlossen hat“ (Art. 31 Abs. 1 HVK) 

Große und Kleine Anfragen
Eine weitere Möglichkeit, den Senat zu kontrollieren, sind die sogenannten Kleinen und Großen Anfragen der Abgeordneten an den Senat. So heißt es in Art. 25 Abs. 1 HV: „Die Abgeordneten sind berechtigt, in öffentlichen Angelegenheiten Große und Kleine Anfragen an den Senat zu richten“.

Die Anfragen müssen schriftlich bei der Bürgerschaftskanzlei eingereicht und dem Senat dann zur Beantwortung vorgelegt werden.

Kleine Anfragen können von einer oder einem einzelnen Abgeordneten schriftlich gestellt werden und sind vom Senat innerhalb von acht Tagen schriftlich zu beantworten (Art. 25 Abs. 3 HV). Die meisten Kleinen Anfragen haben einen Umfang zwischen einer und drei Seiten und werden von Abgeordneten der Opposition gestellt. Oft sind Kleine Anfragen weniger Fragen nach Information, sondern „informierende Fragen“, die meist auf administrative Mängel und Verzögerungen hinweisen, deren Beseitigung veranlasst werden soll. Über die Kleinen Anfragen wird in der Bürgerschaftssitzung zwar nicht debattiert, aber die Antwort des Senats erscheint schriftlich als „Drucksache“ (Drs.). 

Manchen Abgeordneten erscheint die Antwort des Senats auf eine Kleine Anfrage nicht befriedigend. Besonders dann nicht, wenn der Senat schreibt:

„Die Frage ist in der Kürze der für die zur Beantwortung zur Verfügung stehenden Zeit nicht zu beantworten.“
Dieser Satz kann seit Ende 2010 nur noch im Zusammenhang mit einer fallbezogenen näheren Begründung verwendet werden, aus der sich z.B. ergibt, welche Bearbeitungszeit nach den konkreten Umständen der Anfrage tatsächlich zur Verfügung stand, von welchem Aufwand der Bearbeitung der Senat konkret ausgeht (Durchsicht wie vieler Akten, Befragung wie vieler Personen etc.) oder welche Kapazitäten für die Bearbeitung zur Verfügung standen. Es muss also so viel Antwort wie möglich gegeben werden.
Seit der Verfassungsreform von 1996 ist es den einzelnen Abgeordneten möglich, eine sogenannte Organklage beim Hamburgischen Verfassungsgericht einzureichen, wenn sie der Auffassung sind, dass der Senat – als ein Organ der verfassten Demokratie – seiner verfassungsmäßigen Verpflichtung, etwa Kleine Anfragen zu beantworten, nicht oder ungenügend nachkommt. So heißt es in der Verfassung:

„Das Verfassungsgericht entscheidet über die Auslegung der Verfassung aus Anlass von Streitigkeiten über den Umfang der Rechte und Pflichten eines Verfassungsorgans oder anderer Beteiligter, die durch die Verfassung mit eigenen Rechten ausgestattet sind“ (Art. 65 Abs. 3 Nr. 2 HV).

Weitere Kontrollmöglichkeiten
Die Bürgerschaft kann den Senat z.B. ausserdem durch den Eingabenausschuss (siehe S. 59), die parlamentarischen Untersuchungsausschüsse (siehe S. 58) und das Auskunfts- und Aktenvorlageersuchen kontrollieren. Bei Letzterem muss der Senat der Bürgerschaft und den von ihr eingesetzten Ausschüssen Auskünfte geben und auch Akten vorlegen. Nicht auskunftspflichtig ist der Senat, wenn der Kernbereich seiner Meinungsbildung oder Entscheidungsvorbereitung berührt ist. Einschränkungen seiner Auskunftspflicht können sich auch aus dem allgemeinen Datenschutzrecht oder aus speziellen datenschutzrechtlichen Bestimmungen wie z.B. dem Gesellschafts- oder Aktienrecht ergeben. Über die notwendigerweise „geheimhaltungsbedürftigen“ Maßnahmen im Rahmen der Strafverfolgung oder des Verfassungsschutzes schweigt der Senat.

Haushaltsrecht
Die Bürgerschaft hat die Haushaltshoheit, d.h. sie entscheidet über die Höhe und Verwendung der staatlichen Ausgaben und kontrolliert somit den Senat maßgeblich. Die Haushaltshoheit ist der Dreh- und Angelpunkt des parlamentarischen Systems. Die Bürgerschaft prüft, ändert und genehmigt den von der Regierung, also dem Senat, aufgestellten Haushaltsplanentwurf.

Der Senat stellt jährlich einen Haushaltsplan (auch Budget genannt) zusammen. Wird ein Doppelhaushalt beschlossen, dann wird der Haushaltsplan für zwei Jahre zusammengestellt. Er besteht aus der Aufrechnung der Ein- und Ausgaben und einer Auflistung über Hamburgs Vermögen und Schulden. Der Haushaltsplan muss als Entwurf der Bürgerschaft vorgelegt werden, die dann darüber beschließt.

Art. 66 Abs. 2 Satz 1 HV besagt:

„Der Haushaltsplan wird vom Senat für je ein Rechnungsjahr der Bürgerschaft vorgelegt und durch Beschluss der Bürgerschaft festgestellt“.
Am Ende eines Rechnungsjahres muss der Senat der Bürgerschaft außerdem eine Abrechnung über das Vermögen und die Schulden der Freien und Hansestadt Hamburg vorlegen: Zum Beispiel einen Entwurf des Stellenplans für das kommende Haushaltsjahr, für Stellenstreichungen zur Erfüllung der Einsparvorgaben für den Personalhaushalt oder zur Finanzierung des Stellenplans.

Art. 70 HV besagt:

„Der Senat hat der Bürgerschaft über alle Einnahmen und Ausgaben im Laufe des nächsten Rechnungsjahres zur Erteilung der Entlastung Rechnung zu legen.“ Obwohl es sich bei dem Haushaltsplan nicht um die Verabschiedung eines Gesetzes handelt, sondern um einen Beschluss, den die Bürgerschaft fassen muss, wird der Haushaltsplan zweimal „gelesen“ (siehe S. 38). Sollte die Bürgerschaft mit dem Haushaltsplan nicht zufrieden sein, kann sie Änderungen beschließen. Die Bürgerschaft hat auch das Recht, den Haushaltsplan abzulehnen.

Hat die Bürgerschaft den Haushaltsplan bis zum Beginn des Rechnungsjahres noch nicht beschlossen, kann die Bürgerschaft dem Senat dennoch ihre Zustimmung geben, im Rahmen des bisherigen Haushaltsplanes weiterzuarbeiten.

Wenn der Senat mehr Geld braucht, als bewilligt wurde, muss jede Nachbewilligung von der Bürgerschaft beschlossen werden (Art. 68 Abs. 1 HV). Manches Gesuch um Nachbewilligung wird von der Bürgerschaft an den Haushaltsausschuss überwiesen, damit dieser sich mit dem Thema auseinandersetzt, um dann der Bürgerschaft Bericht zu erstatten, bevor diese über die Nachbewilligung entscheidet.

Der unabhängige Rechnungshof
Bevor die Bürgerschaft jährlich den alten Haushalt entlastet, berichtet ihr der Rechnungshof in seiner Funktion als Überwacher des staatlichen Haushalts, wie mit dem Haushalt umgegangen wurde.

Art. 71 Abs. 1 HV:  „Die gesamte Haushalts- und Wirtschaftsführung wird durch einen unabhängigen, nur dem Gesetz unterworfenen Rechnungshof überwacht. Der Rechnungshof hat zur Erteilung der Entlastung des Senats der Bürgerschaft über das Ergebnis seiner Prüfungen jährlich zu berichten; gleichzeitig unterrichtet er den Senat.“
Damit steht der Rechnungshof zwischen Senat und Bürgerschaft und übernimmt auch eine Vermittlerrolle. Der Rechnungshof ist ein unabhängiges Verwaltungsorgan und niemandem gegenüber – weder dem Senat noch der Bürgerschaft – weisungsgebunden. Es können sowohl die Bürgerschaft als auch der Senat oder der Finanzsenator bzw. die Finanzsenatorin den Rechnungshof bitten, einen bestimmten Sachverhalt zu prüfen und ein entsprechendes Gutachten zu erstellen. Der Rechnungshof ist jedoch nicht verpflichtet, dieser Bitte nachzukommen. Art. 71 Abs. 2 HV besagt:

„Die Bürgerschaft, der Senat oder dessen für die Finanzbehörde zuständiges Mitglied kann den Rechnungshof ersuchen, sich auf Grund von Prüfungserfahrungen gutachtlich zu äußern. In bedeutsamen Einzelfällen können sie oder ein Fünftel der Mitglieder der Bürgerschaft ein Prüfungs- und Berichtsersuchen an den Rechnungshof richten. Der Rechnungshof entscheidet unabhängig, ob er dem Ersuchen entspricht.“

Die Mitglieder des Rechnungshofes werden vom Senat vorgeschlagen und dann von der Bürgerschaft mit Zweidrittelmehrheit gewählt (Art. 71 Abs. 4 HV).

Was die Bürgerschaft wählt

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Die Bürgerschaft wählt die Erste Bürgermeisterin oder den Ersten Bürgermeister.

Der durch den Ersten Bürgermeister oder die Erste Bürgermeisterin ausgesuchte Senat wird von der Bürgerschaft bestätigt.

Die Amtszeit des Ersten Bürgermeisters oder der Ersten Bürgermeisterin und des Senats endet, wenn eine neue Bürgerschaft zusammentritt.

Die Bürgerschaft kann dem Bürgermeister auch das Vertrauen entziehen, indem sie einen Nachfolger wählt (Konstruktives Misstrauensvotum).

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Gesetzestext

Wahl der Ersten Bürgermeisterin, des Ersten Bürgermeisters

Die Amtszeit der Ersten Bürgermeisterin oder des Ersten Bürgermeisters endet auch, wenn die Bürgerschaft ihr oder ihm das Vertrauen dadurch entzieht, dass sie mit der Mehrheit ihrer gesetzlichen Mitgliederzahl eine Nachfolgerin oder einen Nachfolger wählt.

Der Antrag muss den Abgeordneten und dem Senat mindestens eine Woche vor der Beschlussfassung mitgeteilt werden; er muss von einem Viertel der Abgeordneten unterzeichnet sein.

Hamburgische Verfassung Art. 34 Abs. 1 

Was die Bürgerschaft kontrolliert

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Die Bürgerschaft und ihre Ausschüsse können die Anwesenheit von Senatsmitgliedern verlangen. Der Senat muss die Bürgerschaft über bestimmte Entscheidungen informieren und braucht manches Mal auch ihre Zustimmung, wie z. B. Standortplanungen (z. B. Flughafenerweiterung), Staatsverträge (z. B. Rundfunkabkommen) und Gesetzentwürfe, die öffentlich gemacht werden oder wenn die Förderung des Gegenstands des Gesetzgebungsvorhabens beschlossen wurde.

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Kleine und Große Anfragen

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Abgeordnete haben die Möglichkeit, den Senat zu kontrollieren, indem sie Kleine und Große Anfragen stellen. Diese müssen schriftlich bei der Bürgerschaftskanzlei eingereicht und dann, nach Übermittlung, vom Senat beantwortet werden.

  • Kleine Anfragen können von einem einzigen Abgeordneten gestellt werden und müssen innerhalb von acht Tagen schriftlich beantwortet werden. Diese Anfragen sind meist nicht nur Informationsfragen, sondern dienen dazu, auf Fehler oder Verzögerungen im Verwaltungshandeln hinzuweisen. Sie sind meistens kürzer (1 bis 3 Seiten, mit Antworten dann umfangreicher) und werden oft von der Opposition gestellt.

  • Große Anfragen müssen von mindestens fünf Abgeordneten schriftlich eingereicht werden. Der Senat hat vier Wochen Zeit, die Anfrage schriftlich zu beantworten. Wenn mindestens ein Drittel der anwesenden Abgeordneten es verlangt, kann im Anschluss eine Besprechung in der Bürgerschaft stattfinden.

    Der Zweck von Kleinen und Großen Anfragen ist oft eine umfassende öffentliche Diskussion, die der parlamentarischen Kontrolle der Regierung dient. Sie ermöglichen es, die Politik des Senats zu hinterfragen und zu überprüfen.

  • Kleine Anfragen werden in der Bürgerschaftssitzung nicht diskutiert, aber die Antwort des Senats wird schriftlich veröffentlicht und als Drucksache (Drs.) zur Verfügung gestellt. Ziel ist es, auf Probleme hinzuweisen und deren Beseitigung zu veranlassen.

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Beispiele für Große Anfragen in der Hamburgischen Bürgerschaft während der 23. Wahlperiode

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Gesetzestext

Große Anfragen

Große Anfragen sind schriftlich zu stellen und müssen von einer in der Geschäftsordnung der Bürgerschaft zu bestimmenden Mindestzahl von Abgeordneten, die nicht höher als 10 sein darf, unterzeichnet sein. Sie sind binnen vier Wochen durch eine Vertreterin oder einen Vertreter des Senats in der Sitzung der Bürgerschaft zu beantworten. Auf Verlangen von einem Drittel der anwesenden Abgeordneten folgt der Antwort eine Besprechung.

Verfassung der Freien und Hansestadt Hamburg, Artikel 25, Absatz 2

Geschäftsordnung der Hamburgischen Bürgerschaft § 18, 20

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Gesetzestext

Worüber der Senat die Bürgerschaft informieren muss

Der Senat unterrichtet die Bürgerschaft über

  • Gegenstände von Gesetzgebungsvorhaben, sobald er ihre Förderung beschlossen hat,
  • Gesetzentwürfe, sobald er sie der Öffentlichkeit oder ehrenamtlichen Gremien bekannt gibt,
  • Senatsbeschlüsse zur Standortplanung,
  • Staatsverträge nach ihrer Paraphierung,
  • Angelegenheiten der Europäischen Union, insbesondere über Initiativen gegenüber den für diese Angelegenheiten zuständigen Institutionen und Gremien,

soweit sie für die Freie und Hansestadt Hamburg von grundsätzlicher Bedeutung sind oder erhebliche finanzielle Auswirkungen haben.

Hamburgische Verfassung Art. 31 Abs. 1 

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Manchmal sind Abgeordnete mit den Antworten des Senats auf Kleine Anfragen nicht zufrieden, besonders wenn der Senat schreibt, dass die Frage aufgrund der knappen Zeit nicht beantwortet werden kann. Ende 2010 hat das Verfassungsgericht entschieden, dass der Senat genau erklären muss, warum die Antwort nicht möglich ist, z. B. durch eine detaillierte Begründung, welche Bearbeitungszeit, Ressourcen oder Kapazitäten zur Verfügung standen.

Zunächst können Abgeordnete in einem Beanstandungsverfahren sich z. B. bei unvollständigen Antworten des Senats an die Bürgerschaftspräsidentin oder den Bürgerschaftspräsidenten wenden. Durch diese bzw. die Bürgerschaftskanzlei wird sodann geprüft, ob hierin ein offensichtlich grober Verstoß gegen die Antwortpflicht liegt. Ist das der Fall, wird der Senat um Nachbesserung gebeten. Erfolgt dies nicht, kann das Verfassungsgericht angerufen werden.

Eine Organklage beim Hamburgischen Verfassungsgericht wird dann erhoben, wenn Abgeordnete der Meinung sind, dass der Senat seiner Verpflichtung, Anfragen zu beantworten, nicht nachgekommen ist. Das Verfassungsgericht entscheidet daraufhin.

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Gesetzestext

Anfragen nur ungenau oder verzögert beantworten? Rechte und Pflichten von Verfassungsorganen

Das Verfassungsgericht entscheidet über die Auslegung der Verfassung aus Anlass von Streitigkeiten über den Umfang der Rechte und Pflichten eines Verfassungsorgans oder anderer Beteiligter, die durch die Verfassung mit eigenen Rechten ausgestattet sind.

Hamburgische Verfassung Art. 65, Abs. 3 Nr. 2 

Weitere Kontrollmöglichkeiten

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Die Bürgerschaft kann den Senat auf verschiedene Weise kontrollieren, z. B. durch den Eingabenausschuss, parlamentarische Untersuchungsausschüsse und Auskunfts- sowie Aktenvorlageersuchen. Bei letzteren muss der Senat der Bürgerschaft und ihren Ausschüssen Auskünfte geben und Akten vorlegen. 

Allerdings ist der Senat nicht verpflichtet, Auskunft zu erteilen, wenn es um den Kernbereich seiner Meinungsbildung oder Entscheidungsvorbereitung geht. Der Senat kann auch aus dem allgemeinen Datenschutzrecht oder speziellen Bestimmungen, wie dem Gesellschafts- oder Aktienrecht, Einschränkungen bei der Auskunftspflicht haben. Ebenso schweigt der Senat über Maßnahmen, die aus Gründen der Strafverfolgung oder des Verfassungsschutzes geheim gehalten werden müssen.

Die grundsätzliche Akteneinsicht ist für alle da. Hier geht's zur offiziellen Seite der Senatskanzlei.

Auch Bürgerinnen und Bürger können Fragen stellen

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Brennt Bürgerinnen und Bürgern ein Thema unter den Nägeln, von dem sie meinen, dieses müsste durch eine Anfrage in der Bürgerschaft zur Sprache kommen, können sie sich an Abgeordnete ihres Vertrauens wenden und mit ihnen den Fall besprechen. Die Abgeordneten haben Abgeordnetenbüros und Sprechzeiten. Deren Kontaktdaten sind in den Fraktionsgeschäftsstellen im Rathaus oder auf den jeweiligen Homepages zu erhalten. Die Abgeordneten sind zwar nicht verpflichtet, auf die Anregungen von Bürgerinnen und Bürger einzugehen, oftmals tun sie dieses aber.

Haushaltsrecht

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© Hamburgische Bürgerschaft/Jessica Mintelowsky

https://www.hamburgische-buergerschaft.de/aktuelles/nachrichten/agendawoche51-1000386

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Der Haushaltsplan-Entwurf für 2025/2026

Die Bürgerschaft hat die Haushaltshoheit, das bedeutet, sie entscheidet über die Höhe und Verwendung der staatlichen Ausgaben und kontrolliert damit den Senat. Sie prüft, ändert und genehmigt den vom Senat aufgestellten Haushaltsplan.

Jährlich stellt der Senat den Haushaltsplan auf, der die Einnahmen und Ausgaben sowie das Vermögen und die Schulden von Hamburg auflistet. Wird ein Doppelhaushalt beschlossen, gilt der Plan für zwei Jahre. Der Entwurf des Haushaltsplans muss der Bürgerschaft vorgelegt werden, die darüber beschließt.

Am Ende eines Rechnungsjahres muss der Senat der Bürgerschaft eine Abrechnung über das Vermögen und die Schulden vorlegen. Die Bürgerschaft kann Änderungen am Haushaltsplan beschließen oder ihn ablehnen. Sollte der Haushaltsplan bis zum Jahresbeginn nicht beschlossen sein, kann der Senat mit dem alten Plan weiterarbeiten, wenn die Bürgerschaft zustimmt.

Wenn der Senat mehr Geld benötigt als genehmigt, muss die Bürgerschaft eine Nachbewilligung beschließen, manchmal nach Beratung im Haushaltsausschuss.

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Gesetzestext

Haushalt

Der Haushaltsplan wird vom Senat für je ein Rechnungsjahr der Bürgerschaft vorgelegt und durch Beschluss der Bürgerschaft festgestellt.

Der Senat hat der Bürgerschaft über alle Einnahmen und Ausgaben im Laufe des nächsten Rechnungsjahres zur Erteilung der Entlastung Rechnung zu legen.

Hamburgische Verfassung Art. 66 Abs. 2 Satz 1 und Art. 70 

Der unabhängige Rechnungshof

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Urheber: Uwe Rohwedder

https://de.wikipedia.org/wiki/Rechnungshof_der_Freien_und_Hansestadt_Hamburg#/media/Datei:Finanzbeh%C3%B6rde_G%C3%A4nsemarkt.jpg

Cc4BYSA

Sitz des Hamburgischen Rechnungshofes am Gänsemarkt

Bevor die Bürgerschaft jährlich den Haushalt entlastet, berichtet der Rechnungshof über die Verwaltung des Haushalts. Der Rechnungshof ist ein unabhängiges Organ, das die Haushalts- und Wirtschaftsführung überwacht. Er ist nur dem Gesetz unterworfen und berichtet jährlich über die Ergebnisse seiner Prüfungen, um der Bürgerschaft die Entlastung des Senats zu ermöglichen.

Der Rechnungshof steht zwischen dem Senat und der Bürgerschaft und übernimmt auch eine Vermittlerrolle. Er ist unabhängig und nicht weisungsgebunden. Sowohl der Senat als auch die Bürgerschaft oder der Finanzsenator können den Rechnungshof bitten, bestimmte Themen zu prüfen und ein Gutachten zu erstellen. Der Rechnungshof ist jedoch nicht verpflichtet, dieser Bitte nachzukommen.

Die Mitglieder des Rechnungshofs werden vom Senat vorgeschlagen und müssen von der Bürgerschaft mit einer Zweidrittelmehrheit gewählt werden.

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Gesetzestext

Aufgaben des Rechnungshofes

Die gesamte Haushalts- und Wirtschaftsführung wird durch einen unabhängigen, nur dem Gesetz unterworfenen Rechnungshof überwacht. Der Rechnungshof hat zur Erteilung der Entlastung des Senats der Bürgerschaft über das Ergebnis seiner Prüfungen jährlich zu berichten; gleichzeitig unterrichtet er den Senat.

Die Bürgerschaft, der Senat oder dessen für die Finanzbehörde zuständiges Mitglied kann den Rechnungshof ersuchen, sich auf Grund von Prüfungserfahrungen gutachtlich zu äußern. In bedeutsamen Einzelfällen können sie oder ein Fünftel der Mitglieder der Bürgerschaft ein Prüfungs- und Berichtsersuchen an den Rechnungshof richten. Der Rechnungshof entscheidet unabhängig, ob er dem Ersuchen entspricht.