Hamburger Rechtswesen

Saal im Hanseatischen Oberlandesgericht
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© Silke TĂŒxen Photography: https://justiz.hamburg.de/gerichte/oberlandesgericht

Gerichtssaal im Oberlandesgericht

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Hamburger Rechtswesen

AusfĂŒhrlicher Lesetext

Die Gerichtsbarkeit – auch Judikative genannt – steht als rechtsprechende Gewalt in einem demokratischen Rechtsstaat unabhĂ€ngig neben den beiden anderen Gewalten: der Legislativen, also dem Parlament (BĂŒrgerschaft) als gesetzgebender Gewalt, und der Exekutiven, sprich der Regierung (Senat) als vollziehender Gewalt.

Die Gerichte und ihre Bediensteten sind heutzutage nicht am selben Ort wie die Legislative und Exekutive ansĂ€ssig, um die ganz besondere UnabhĂ€ngigkeit auch rĂ€umlich zu betonen; dennoch ist die Judikative im Rathaus stellenweise noch sichtbar. Schließlich unterstand die Gerichtsbarkeit bis 1860 noch dem Rath. So stehen am Eingang zum Senatsgehege zwei weiße Marmorfiguren: Die „Gerechtigkeit“ und die „Gnade“.

Die Göttin der Gerechtigkeit, Justitia, ist mit Waage und aufgeschlagenem Gesetzbuch ausgestattet. Beides verweist auf die Treue zum geschriebenen Gesetz und die notwendige ausgleichende Haltung in der öffentlichen Rechtsprechung. Nicht selten ist die Justitia auch mit einem Tuch ĂŒber den Augen dargestellt – als Symbol fĂŒr eine neutrale Rechtsprechung ohne Ansehen der Herkunft der Streitparteien. Aber auch zwei sehende Augen sind von Vorteil.

Die Göttin der Gnade, Indulgentia, trĂ€gt in ihren HĂ€nden einen zerbrochenen Richterstab, ein geschlossenes Gesetzbuch, eine zusammengeraffte Waage und an ihren FĂŒĂŸen befestigte gesprengte Fußketten. Die Gnade kann auch dann noch wirken, wenn Recht und Gesetz keine Möglichkeit mehr sehen. Gnade ist ein Wohlwollen, das dem Menschen entgegengebracht wird, sozusagen ein Geschenk, ohne einen Anspruch darauf zu haben, und ohne jegliche Verpflichtung.

Damit der Grundsatz „Vor dem Gesetz sind alle gleich.“ auch Bestand haben kann, rĂ€umt die Verfassung der Gerichtsbarkeit eine sehr starke Stellung ein. Die Richterinnen und Richter aller Gerichtsbarkeiten sind unabhĂ€ngig und nur dem Gesetz unterworfen. In die richterliche UnabhĂ€ngigkeit darf von keiner anderen staatlichen oder nichtstaatlichen Stelle eingegriffen werden. Dieses verfassungsrechtlich garantierte Beeinflussungsverbot gilt auch fĂŒr die hamburgischen Behörden.

So sind z.B. in Hamburg weder der Erste BĂŒrgermeister noch die Justizsenatorin befugt, auf gerichtliche Verfahren Einfluss zu nehmen, gerichtliche Entscheidungen auf ihre Richtigkeit hin zu ĂŒberprĂŒfen oder gar gerichtliche Entscheidungen abzuĂ€ndern oder aufzuheben. Art. 62 HV besagt:

„Die Gerichtsbarkeit wird in allen ihren Zweigen durch unabhĂ€ngige, nur dem Gesetz unterworfene Gerichte ausgeĂŒbt. An der Rechtsprechung sind MĂ€nner und Frauen aus dem Volke nach Maßgabe der Gesetze beteiligt.“

Aufbau der Justiz
In Deutschland, also auch in Hamburg, gilt grundsĂ€tzlich ein dreizĂŒgiger Gerichtsaufbau.

Ein Rechtsstreit kann demnach ggf. durch bis zu drei Instanzen gefĂŒhrt werden.

  • Amtsgerichte sind fĂŒr Zivil- und Strafrecht zustĂ€ndig und in den verschiedenen Gerichtsbezirken ĂŒber Hamburg örtlich verteilt. Hier werden Streitigkeiten mit Streitwerten unter 5.000 Euro bspw. ĂŒber VertrĂ€ge, ĂŒber MĂ€ngel an der gelieferten Ware, ĂŒber ZahlungsrĂŒckstĂ€nde, ĂŒber die Höhe der Miete und – vor speziellen Richterinnen und Richtern – ĂŒber familienrechtliche Streitigkeiten sowie ĂŒber einfache Straftaten verhandelt.

  • Das Landgericht Hamburg ist fĂŒr Zivil- und Strafrecht zustĂ€ndig und auch am Sievekingplatz ansĂ€ssig. Das Landgericht ist entweder als Berufungsinstanz fĂŒr die Amtsgerichte zustĂ€ndig oder bei zivilrechtlichen und strafrechtlichen Angelegenheiten grĂ¶ĂŸerer Bedeutung die Eingangsinstanz.

  • Das Oberlandesgericht (OLG) ist fĂŒr beide Rechtsgebiete zustĂ€ndig und ebenfalls am Sievekingplatz stehend. Es ist entweder Berufungs- oder Revisionsinstanz fĂŒr die Untergerichte. DarĂŒber steht nur noch der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe, sowie stets ĂŒber allem – unter bestimmten Voraussetzungen – das Bundesverfassungsgericht (BverfG), ebenfalls in Karlsruhe.

Weitere Gerichte in Hamburg
  • Arbeitsgericht und Landesarbeitsgericht: Osterbekstraße 96 in Hamburg-Barmbek. Hier werden Streitigkeiten aus dem ArbeitsverhĂ€ltnis entschieden, z.B. ĂŒber KĂŒndigungen oder Konflikte zwischen Betrieb und Betriebsrat.

  • Sozialgericht und Landessozialgericht: Dammtorstraße 7 in der Hamburger Innenstadt. Hier geht es um Sozialversicherungsstreitigkeiten, z.B. Arbeitslosengeld, Pflegeleistungen oder Krankenkassenleistungen.

  • Verwaltungsgericht und Oberverwaltungsgericht: LĂŒbeckertordamm 4 in Hamburg-St. Georg. Hier werden öffentlich-rechtliche Streitigkeiten verhandelt, z.B. aus dem Baurecht, Naturschutzrecht oder Polizeirecht.

  • Finanzgericht: Ebenfalls im Haus der Gerichte. Hier kann z.B. gegen Steuerbescheide der FinanzĂ€mter, der ZollĂ€mter oder gegen Kindergeldbescheide geklagt werden.

  • Hamburgisches Verfassungsgericht: ZustĂ€ndig fĂŒr Fragen zur Auslegung der Hamburgischen Verfassung und des Landesrechts, z.B. bei Meinungsverschiedenheiten zwischen Staatsorganen.

  • Internationaler Seegerichtshof (ISGH): Sitz in Klein-Flottbek. Er entscheidet ĂŒber Streitigkeiten zur Auslegung oder Anwendung des internationalen SeerechtsĂŒbereinkommens.

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Die Gerichte in Hamburg sind heute nicht mehr am selben Ort wie das Parlament (die Legislative) und die Regierung (die Exekutive), um ihre UnabhĂ€ngigkeit zu betonen. Damit wird die UnabhĂ€ngigkeit der Justiz von der Legislative und Exekutive auch rĂ€umlich betont. Trotzdem sieht man noch Spuren der Verbindung zwischen der Justiz und dem Rathaus. FrĂŒher, bis 1860, denn bis 1860 war der Senat auch fĂŒr die Gerichtsbarkeit zustĂ€ndig. Am Eingang zum Senatsbereich stehen zwei beeindruckende Marmorfiguren: Gerechtigkeit und Gnade.

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© Denkmalschutz Hamburg

Denkmalschutz Hamburg, Bildarchiv

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Gnade und Gerechtigkeit am Eingang zum Senatsgehege erinnern an die Zeit, als der Senat auch noch das Obergericht war. Heute jedoch spielt sich die Rechtsprechung u.a. im Gerichtsbezirk am Sievekingplatz ab.

Die Göttin der Gerechtigkeit, genannt Justitia, hĂ€lt eine Waage und ein offenes Gesetzbuch. Das zeigt, dass das Gesetz fĂŒr alle gilt und dass Entscheidungen fair und ausgeglichen getroffen werden mĂŒssen. Manchmal trĂ€gt sie ein Tuch ĂŒber den Augen, was bedeutet, dass die Rechtsprechung ohne Vorurteile oder Bevorzugung einer der Parteien erfolgt.

Die Göttin der Gnade (Indulgentia) hĂ€lt einen zerbrochenen Richterstab und eine zusammengeraffte Waage in ihren HĂ€nden. An ihren FĂŒĂŸen sind gesprengte Fußketten zu sehen. Das symbolisiert, dass Gnade auch dann gewĂ€hrt werden kann, wenn das Gesetz eigentlich keine Möglichkeit mehr bietet. Gnade ist ein Geschenk, das jemandem gewĂ€hrt wird, ohne dass dieser einen Anspruch darauf hat.

Das Grundgesetz und alle Landesverfassungen, also auch die Hamburgische Landesverfassung formulieren den Grundsatz, dass alle Menschen vor dem Gesetz gleich sind. Deshalb ist das Vertrauen in die Justiz berechtigterweise hoch. Die Richter und Richterinnen in Hamburg sind unabhĂ€ngig und dĂŒrfen nur nach dem Gesetz und nach nichts anderem entscheiden. Niemand – nicht der Erste BĂŒrgermeister oder die Justizsenatorin – darf Einfluss auf die Entscheidungen der Gerichte nehmen oder sie Ă€ndern. Das ist ein wichtiger rechtsstaatlicher Grundsatz im Grundgesetz und selbstverstĂ€ndlich auch der Hamburger Verfassung.

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Gesetzestext

UnabhÀngigkeit des Rechtswesens

Die Gerichtsbarkeit wird in allen ihren Zweigen durch unabhĂ€ngige, nur dem Gesetz unterworfene Gerichte ausgeĂŒbt. An der Rechtsprechung sind MĂ€nner und Frauen aus dem Volke nach Maßgabe der Gesetze beteiligt.

Hamburgische Verfassung, Artikel 62

Berufs- und Laienrichterinnen und -richter

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In der Regel sind die Gerichte mit Berufsrichterinnen und -richtern besetzt, die Jura an der UniversitÀt studiert sowie zwei Jahre Referendariat in juristischen Berufsfeldern absolviert haben. In manchen Gerichtsverfahren werden auch Laienrichterinnen bzw. Laienrichter als sogenannte Schöffen hinzugezogen.

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Berufsrichterinnen und -richter werden vom Senat ernannt – aber nicht einfach so. Ein spezieller Ausschuss schlĂ€gt die Kandidierenden vor. Dieser Ausschuss besteht aus drei Senatorinnen oder Senatoren oder StaatsrĂ€tinnen und StaatsrĂ€ten, sechs „bĂŒrgerlichen Mitgliedern“, die von der BĂŒrgerschaft gewĂ€hlt werden, und drei Richterinnen oder Richtern sowie zwei AnwĂ€ltinnen oder AnwĂ€lten.

Berufsrichterinnen und -richter werden auf Lebenszeit ernannt, aber sie dĂŒrfen sich nichts Gravierendes zuschulden kommen lassen. Wenn eine Richterin oder ein Richter gegen die Verfassung oder das Grundgesetz verstĂ¶ĂŸt, kann die BĂŒrgerschaft eine Entscheidung beim Bundesverfassungsgericht nach Artikel 98, Absatz 2 des Grundgesetzes beantragen. Das bedeutet, dass der Richter oder die Richterin eventuell in ein anderes Amt versetzt werden kann. Im schlimmsten Fall, wenn absichtlich gegen das Gesetz verstoßen wird, kann er oder sie auch entlassen werden.

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Gesetzestext

Berufs- und Laienrichterinnen und -richter

Die Berufsrichterinnen und Berufsrichter werden vom Senat auf Vorschlag eines Richterwahlausschusses ernannt.

Die Berufsrichterinnen und Berufsrichter werden auf Lebenszeit ernannt.

Wenn eine Richterin oder ein Richter im Amt oder außerhalb des Amtes gegen die GrundsĂ€tze des Grundgesetzes fĂŒr die Bundesrepublik Deutschland oder dieser Verfassung verstĂ¶ĂŸt, so kann die BĂŒrgerschaft gegen sie oder ihn mit der Mehrheit ihrer gesetzlichen Mitgliederzahl nach Stellungnahme des Richterwahlausschusses beim Bundesverfassungsgericht eine Entscheidung gemĂ€ĂŸ Artikel 98 Abs. 2 GG fĂŒr die Bundesrepublik Deutschland beantragen. Das gilt auch fĂŒr ehrenamtlich bestellte Richterinnen und Richter.

Das Bundesverfassungsgericht [kann] mit Zweidrittelmehrheit auf Antrag des Bundestages anordnen, dass der Richter in ein anderes Amt oder in den Ruhestand zu versetzen ist. Im Falle eines vorsĂ€tzlichen Verstoßes kann auf Entlassung erkannt werden.

Hamburgische Verfassung, Artikel 63, Absatz 1; Absatz 2; Absatz 3

Grundgesetz, Artikel 98, Absatz 2

Aufbau der Justiz

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In Deutschland, also auch in Hamburg, gilt grundsĂ€tzlich ein dreizĂŒgiger Gerichtsaufbau. Ein Rechtsstreit kann demnach ggf. durch bis zu drei Instanzen gefĂŒhrt werden.

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© Digitale Lernwelten GmbH

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Amtsgerichte

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Urheber: An-d

https://commons.wikimedia.org/wiki/File:Hamburg-Wandsbek_Amtsgericht.jpg?uselang=de

Cc3

Amtsgericht Hamburg Wandsbek

Amtsgerichte sind fĂŒr Zivil- und Strafrecht zustĂ€ndig und in den verschiedenen Gerichtsbezirken ĂŒber Hamburg örtlich verteilt. Hier werden Streitigkeiten mit Streitwerten unter 5.000 Euro verhandelt. Dabei kann es beispielsweise um VertrĂ€ge, MĂ€ngel an gelieferter Ware, ZahlungsrĂŒckstĂ€nde, die Höhe der Miete und – vor speziellen Richterinnen und Richtern – um familienrechtliche Streitigkeiten sowie um einfache Straftaten gehen.

Landgericht Hamburg

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Urheber: Claus-Joachim Dickow

https://commons.wikimedia.org/w/index.php?curid=391191

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Das Landgericht (ZiviljustizgebÀude)

Das Landgericht Hamburg ist fĂŒr Zivil- und Strafrecht zustĂ€ndig und auch am Sievekingplatz ansĂ€ssig. Das Landgericht ist Berufungsinstanz fĂŒr Entscheidungen der Amtsgerichte. Es ist außerdem Eingangsinstanz fĂŒr Zivilverfahren mit einem Streitwert ĂŒber 5.000 Euro und fĂŒr Strafsachen, bei denen eine Freiheitsstrafe von mehr als vier Jahren zu erwarten ist.

Oberlandesgericht

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Urheber: Christoph Braun: https://commons.wikimedia.org/w/index.php?curid=68625687

Hamburgisches Verfassungsgericht im GebÀude des Hanseatischen Oberlandesgerichts

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Das Hanseatische Oberlandesgericht

Das Oberlandesgericht ist fĂŒr beide Rechtsgebiete zustĂ€ndig und ebenfalls am Sievekingplatz stehend. Es ist entweder Berufungs- oder Revisionsinstanz fĂŒr die Untergerichte. DarĂŒber steht nur noch der Bundesgerichtshof in Karlsruhe, sowie stets ĂŒber allem – unter bestimmten Voraussetzungen – das Bundesverfassungsgericht, ebenfalls in Karlsruhe.

Weitere Gerichte in Hamburg

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© Verwaltungsgericht Hamburg

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Haus der Gerichte Hamburg

  • Das Arbeitsgericht und das Landesarbeitsgericht befinden sich in der Osterbekstraße 96 in Hamburg-Barmbek. Hier werden Streitigkeiten aus dem ArbeitsverhĂ€ltnis entschieden, z. B. ĂŒber die RechtmĂ€ĂŸigkeit von KĂŒndigungen oder ĂŒber Streitigkeiten zwischen Betriebsleitung und Betriebsrat.
  • Das Sozialgericht und das Landessozialgericht liegen in der Hamburger Innenstadt in der Dammtorstraße 7. Hier geht es um Rechtskonflikte aus der sogenannten Sozialversicherung, also z. B. um Arbeitslosengeld, um Pflegeleistungen oder Krankenkassenleistungen.
  • Das Verwaltungsgericht und das Oberverwaltungsgericht sind im Haus der Gerichte am LĂŒbeckertordamm 4 in Hamburg-St. Georg untergebracht. Hier werden Urteile ĂŒber Streitigkeiten öffentlich-rechtlicher Art, also z. B. Streitigkeiten aus dem Baurecht, dem Naturschutzrecht (Bsp. Elbvertiefung), aber auch aus dem Polizei- oder Beamtenrecht gefĂ€llt.
  • Das Finanzgericht ist ebenfalls im Haus der Gerichte. Hier kann z. B. gegen Steuerbescheide der FinanzĂ€mter, der ZollĂ€mter oder gegen Kindergeldbescheide geklagt werden.
  • Das Hamburgische Verfassungsgericht ist bei Meinungsverschiedenheiten bezĂŒglich der Auslegung der Hamburgischen Verfassung und des Hamburgischen Landesrechts zustĂ€ndig. Das ist zum Beispiel der Fall, wenn ein Staatsorgan Hamburgisches Landesrecht fĂŒr unvereinbar mit der Hamburgischen Verfassung hĂ€lt.
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Urheber: Behörde fĂŒr Justiz und Verbraucherschutz

https://justiz.hamburg.de/gerichte/ö

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Internationaler Seegerichtshof

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Hamburg ist darĂŒber hinaus aufgrund von internationalen Vereinbarungen Sitz des Internationalen Seegerichtshofs in Klein-Flottbek. Er entscheidet in Streitigkeiten ĂŒber die Auslegung oder Anwendung des internationalen SeerechtsĂŒbereinkommens.

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Urheber: Wmeinhart

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Neues Gericht fĂŒr internationale Wirtschaftsstreitigkeiten

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