Der Senat als Landesregierung
âEr fĂŒhrt und beaufsichtigt die Verwaltungâ (Art. 33 Abs. 2 HV). Als Regierung im funktionellen Sinn unterscheidet sich der Senat von der Verwaltung dadurch, dass ihm die Kompetenz zusteht, die Grundrichtung staatlichen Handelns festzulegen (vergl. David, 2004, S. 578 f). Da der Senat auch die Verwaltung fĂŒhrt und beaufsichtigt, ist er die einzige oberste Landesbehörde.Â
âDer Senat besteht aus höchstens 12 Mitgliedernâ (§ 1 SenG). Wurde eine Partei vom Volk mit einer absoluten Stimmenmehrheit gewĂ€hlt, die sie also allein regierungsfĂ€hig macht, dann besteht der Senat in der Regel aus Mitgliedern dieser Partei, es sei denn, die Erste BĂŒrgermeisterin oder der Erste BĂŒrgermeister entscheidet sich, auch parteilose Senatorinnen oder Senatoren zu berufen.
Kommt bei einer BĂŒrgerschaftswahl keine absolute Mehrheit zustande, können Koalitionen gebildet werden. Die zahlenmĂ€Ăig stĂ€rkste Partei stellt in einer Koalition dann die meisten Senatorinnen und Senatoren. Die Opposition stellt naturgemÀà kein Senatsmitglied.
Will eine Koalition regieren, bedarf es zwischen den Koalitionsparteien einer gemeinsamen politischen Regierungsgrundlage â dem Koalitionsvertrag â der schriftlich fixiert wird. In der WP 21 (2015â2020) bestand eine Koalition zwischen SPD und BĂŒndnis 90/DIE GRĂNEN.Â
In der aktuellen WP 23 (2025â ) wird die Koalition ebenfalls zwischen SPD und BĂŒndnis 90/DIE GRĂNEN gebildet. Die BĂŒrgerschaft wĂ€hlt in geheimer Wahl die Erste BĂŒrgermeisterin/den Ersten BĂŒrgermeister. Bevor die Verfassung 1996 reformiert wurde, wĂ€hlte die BĂŒrgerschaft auch alle Senatorinnen und Senatoren. Die Verfassungsreform 1996 stĂ€rkte die Stellung der BĂŒrgermeisterin/des BĂŒrgermeisters. Seitdem heiĂt es in Art. 34 Abs. 1 HV: âDie BĂŒrgerschaft wĂ€hlt die Erste BĂŒrgermeisterin oder den Ersten BĂŒrgermeister mit der Mehrheit ihrer gesetzlichen Mitgliederzahl.âÂ
Seit der Verfassungsreform von 1996 beruft allein der Erste BĂŒrgermeister die Zweite BĂŒrgermeisterin und die Senatorinnen und Senatoren. Seine Auswahl muss allerdings von der BĂŒrgerschaft bestĂ€tigt werden, was in geheimer Abstimmung mit einfacher Mehrheit geschieht (Art. 34 Abs. 2 HV). Da seit 1996 nur der Erste BĂŒrgermeister die Befugnis hat, die Senatorinnen und Senatoren zu berufen, steht es auch nur ihm zu, die Mitglieder des Senats zu entlassen. âDie Amtszeit der Ersten BĂŒrgermeisterin oder des Ersten BĂŒrgermeisters und die der Senatorinnen und Senatoren enden mit dem Zusammentritt einer neuen BĂŒrgerschaftâ (Art. 35 Abs. 1 HV). Im Normalfall ist dies nach fĂŒnf Jahren der Fall, wenn die neu vom Volk gewĂ€hlte BĂŒrgerschaft zusammentritt. Die Amtszeit der Senatorinnen und Senatoren ist allerdings auch dann beendet, wenn der Erste BĂŒrgermeister, aus welchen GrĂŒnden auch immer, sein Amt nicht mehr ausĂŒbt (Art. 35 Abs. 1 HV).
âDer Senat und einzelne seiner Mitglieder können jederzeit zurĂŒcktretenâ (Art. 35 Abs. 2 HV). Treten einzelne Senatorinnen und Senatoren zurĂŒck, entscheidet der Senat darĂŒber, ob die ZurĂŒckgetretenen ihre GeschĂ€fte âbis zur Berufung und BestĂ€tigung ihrer Nachfolgerinnen oder Nachfolger weiterzufĂŒhren oder sofort aus dem Senat auszuscheiden habenâ (Art. 37 Abs. 2 HV).
Ist die BĂŒrgerschaft mit dem Ersten BĂŒrgermeister unzufrieden, kann sie gegen ihn das konstruktive Misstrauensvotum aussprechen, also dem Ersten BĂŒrgermeister das Vertrauen dadurch entziehen, dass sie eine Nachfolgerin oder einen Nachfolger wĂ€hlt.Â
âDer Antrag muss den Abgeordneten und dem Senat mindestens eine Woche vor der Beschlussfassung mitgeteilt werden; er muss von einem Viertel der Abgeordneten unterzeichnet seinâ (Art. 35 Abs. 3 HV).
Seit der Verfassungsreform von 1996 hat die BĂŒrgerschaft nicht mehr die Möglichkeit, andere Mitglieder des Senats â bis auf den Ersten BĂŒrgermeister â durch das konstruktive Misstrauensvotum zu ersetzen. Denn die BĂŒrgerschaft wĂ€hlt nur noch den Ersten BĂŒrgermeister, der wiederum allein die Mitglieder des Senats beruft. Deshalb âhaftetâ der Erste BĂŒrgermeister vor der BĂŒrgerschaft auch allein fĂŒr seine Senatsmitglieder.
âDie Amtszeit der Ersten BĂŒrgermeisterin oder des Ersten BĂŒrgermeisters und die der Senatorinnen und Senatoren enden mit dem Zusammentritt einer neuen BĂŒrgerschaftâ (Art. 35 Abs. 1 HV). Im Normalfall ist dies nach fĂŒnf Jahren der Fall, wenn die neu vom Volk gewĂ€hlte BĂŒrgerschaft zusammentritt. Die Amtszeit der Senatorinnen und Senatoren ist allerdings auch dann beendet, wenn der Erste BĂŒrgermeister, aus welchen GrĂŒnden auch immer, sein Amt nicht mehr ausĂŒbt (Art. 35 Abs. 1 HV).
âDer Senat und einzelne seiner Mitglieder können jederzeit zurĂŒcktretenâ (Art. 35 Abs. 2 HV). Treten einzelne Senatorinnen und Senatoren zurĂŒck, entscheidet der Senat darĂŒber, ob die ZurĂŒckgetretenen ihre GeschĂ€fte âbis zur Berufung und BestĂ€tigung ihrer Nachfolgerinnen oder Nachfolger weiterzufĂŒhren oder sofort aus dem Senat auszuscheiden habenâ (Art. 37 Abs. 2 HV).
Ist die BĂŒrgerschaft mit dem Ersten BĂŒrgermeister unzufrieden, kann sie gegen ihn das konstruktive Misstrauensvotum aussprechen, also dem Ersten BĂŒrgermeister das Vertrauen dadurch entziehen, dass sie eine Nachfolgerin oder einen Nachfolger wĂ€hlt.Â
âDer Antrag muss den Abgeordneten und dem Senat mindestens eine Woche vor der Beschlussfassung mitgeteilt werden; er muss von einem Viertel der Abgeordneten unterzeichnet seinâ (Art. 35 Abs. 3 HV).
Seit der Verfassungsreform von 1996 hat die BĂŒrgerschaft nicht mehr die Möglichkeit, andere Mitglieder des Senats â bis auf den Ersten BĂŒrgermeister â durch das konstruktive Misstrauensvotum zu ersetzen. Denn die BĂŒrgerschaft wĂ€hlt nur noch den Ersten BĂŒrgermeister, der wiederum allein die Mitglieder des Senats beruft. Deshalb âhaftetâ der Erste BĂŒrgermeister vor
der BĂŒrgerschaft auch allein fĂŒr seine Senatsmitglieder.
Der Senat als Staatsoberhaupt
In dieser Funktion hat der Senat viele Aufgaben zu erledigen:
- Die Vertretung Hamburgs gegenĂŒber dem Bund in Berlin (siehe S. 85) und den anderen BundeslĂ€ndern sowie dem Ausland mit Sitz in BrĂŒssel (Art. 43 HV).
- Die Ratifizierung (verbindlicher Abschluss) von StaatsvertrĂ€gen ist Angelegenheit des Senats. Beispiel: Der Rundfunk Staatsvertrag und seine Ănderungen, abgeschlossen zwischen den 16 LĂ€ndern mit dem Ziel, in allen LĂ€ndern einheitliche Rahmenbedingungen fĂŒr das Rundfunkverfahren in Deutschland zu schaffen. Die Ratifikationsurkunde wird vom Ersten BĂŒrgermeister unterzeichnet und mit dem Staatssiegel versehen. Handelt es sich bei der Ratifizierung von StaatsvertrĂ€gen allerdings um âGegenstĂ€nde der Gesetzgebungâ oder um VertrĂ€ge, fĂŒr die Haushaltsmittel benötigt werden, muss der Senat vor der Ratifikation die Zustimmung der BĂŒrgerschaft einholen, erforderlichenfalls in Form eines Zustimmungsgesetzes.
âDem Senat steht das Begnadigungsrecht zuâ (Art. 44 Abs. 1 HV).
Der Senat hat die AusĂŒbung des Begnadigungsrechts teilweise anderen ĂŒbertragen. Die Senatskommission fĂŒr das Gnadenwesen hat im Rahmen ihrer ZustĂ€ndigkeit zu bestimmten Entscheidungen die Behörde fĂŒr Justiz und Verbraucherschutz ermĂ€chtigt.
Die Vertretung Hamburgs beim Bund
Die Vertretung der Freien und Hansestadt Hamburg beim Bund ist ein Amt der Senatskanzlei mit Sitz in der Bundeshauptstadt Berlin.
Zentrale Aufgabe der Landesvertretung ist die Vertretung hamburgischer Interessen gegenĂŒber dem Bund.
Dies geschieht durch:
- Mitwirkung an der Gesetzgebung des Bundes ĂŒber den Bundesrat
- Interessenvertretung gegenĂŒber der Bundesregierung und dem Deutschen Bundestag
- DurchfĂŒhrung von Veranstaltungen, die das Profil der Stadt prĂ€sentieren
Mitwirkung im Bundesrat
GemÀà Artikel 50 des Grundgesetzes wirken die LĂ€nder â durch den Bundesrat â bei der Gesetzgebung und Verwaltung des Bundes und in Angelegenheiten der EuropĂ€ischen Union mit.
Hamburg verfĂŒgt im Bundesrat ĂŒber drei Stimmen. Die Mitglieder des Bundesrates mĂŒssen parlamentarisch gewĂ€hlte Mitglieder einer Landesregierung sein.
Der Senat bestimmt die Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder des Bundesrates und seiner AusschĂŒsse (§ 7 Abs. 1 SenGO).
Internationale Zusammenarbeit und Konsularwesen
In Hamburg sind rund 100 Staaten mit Konsulaten vertreten. Damit ist die Stadt einer der gröĂten Konsularstandorte weltweit.
Die Verbindungen zu den jeweiligen Botschaften dieser Staaten in der Bundeshauptstadt werden ebenfalls von der Landesvertretung Hamburg wahrgenommen.