Landesregierung und Staatsoberhaupt

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Das Goldene Buch der Stadt Hamburg.

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Landesregierung und Staatsoberhaupt

AusfĂŒhrlicher Lesetext

Der Senat als Landesregierung
„Er fĂŒhrt und beaufsichtigt die Verwaltung“ (Art. 33 Abs. 2 HV). Als Regierung im funktionellen Sinn unterscheidet sich der Senat von der Verwaltung dadurch, dass ihm die Kompetenz zusteht, die Grundrichtung staatlichen Handelns festzulegen (vergl. David, 2004, S. 578 f). Da der Senat auch die Verwaltung fĂŒhrt und beaufsichtigt, ist er die einzige oberste Landesbehörde. 

„Der Senat besteht aus höchstens 12 Mitgliedern“ (§ 1 SenG). Wurde eine Partei vom Volk mit einer absoluten Stimmenmehrheit gewĂ€hlt, die sie also allein regierungsfĂ€hig macht, dann besteht der Senat in der Regel aus Mitgliedern dieser Partei, es sei denn, die Erste BĂŒrgermeisterin oder der Erste BĂŒrgermeister entscheidet sich, auch parteilose Senatorinnen oder Senatoren zu berufen.

Kommt bei einer BĂŒrgerschaftswahl keine absolute Mehrheit zustande, können Koalitionen gebildet werden. Die zahlenmĂ€ĂŸig stĂ€rkste Partei stellt in einer Koalition dann die meisten Senatorinnen und Senatoren. Die Opposition stellt naturgemĂ€ĂŸ kein Senatsmitglied.

Will eine Koalition regieren, bedarf es zwischen den Koalitionsparteien einer gemeinsamen politischen Regierungsgrundlage – dem Koalitionsvertrag – der schriftlich fixiert wird. In der WP 21 (2015–2020) bestand eine Koalition zwischen SPD und BĂŒndnis 90/DIE GRÜNEN. 

In der aktuellen WP 23 (2025– ) wird die Koalition ebenfalls zwischen SPD und BĂŒndnis 90/DIE GRÜNEN gebildet. Die BĂŒrgerschaft wĂ€hlt in geheimer Wahl die Erste BĂŒrgermeisterin/den Ersten BĂŒrgermeister. Bevor die Verfassung 1996 reformiert wurde, wĂ€hlte die BĂŒrgerschaft auch alle Senatorinnen und Senatoren. Die Verfassungsreform 1996 stĂ€rkte die Stellung der BĂŒrgermeisterin/des BĂŒrgermeisters. Seitdem heißt es in Art. 34 Abs. 1 HV: „Die BĂŒrgerschaft wĂ€hlt die Erste BĂŒrgermeisterin oder den Ersten BĂŒrgermeister mit der Mehrheit ihrer gesetzlichen Mitgliederzahl.“ 

Seit der Verfassungsreform von 1996 beruft allein der Erste BĂŒrgermeister die Zweite BĂŒrgermeisterin und die Senatorinnen und Senatoren. Seine Auswahl muss allerdings von der BĂŒrgerschaft bestĂ€tigt werden, was in geheimer Abstimmung mit einfacher Mehrheit geschieht (Art. 34 Abs. 2 HV). Da seit 1996 nur der Erste BĂŒrgermeister die Befugnis hat, die Senatorinnen und Senatoren zu berufen, steht es auch nur ihm zu, die Mitglieder des Senats zu entlassen. „Die Amtszeit der Ersten BĂŒrgermeisterin oder des Ersten BĂŒrgermeisters und die der Senatorinnen und Senatoren enden mit dem Zusammentritt einer neuen BĂŒrgerschaft“ (Art. 35 Abs. 1 HV). Im Normalfall ist dies nach fĂŒnf Jahren der Fall, wenn die neu vom Volk gewĂ€hlte BĂŒrgerschaft zusammentritt. Die Amtszeit der Senatorinnen und Senatoren ist allerdings auch dann beendet, wenn der Erste BĂŒrgermeister, aus welchen GrĂŒnden auch immer, sein Amt nicht mehr ausĂŒbt (Art. 35 Abs. 1 HV).

„Der Senat und einzelne seiner Mitglieder können jederzeit zurĂŒcktreten“ (Art. 35 Abs. 2 HV). Treten einzelne Senatorinnen und Senatoren zurĂŒck, entscheidet der Senat darĂŒber, ob die ZurĂŒckgetretenen ihre GeschĂ€fte „bis zur Berufung und BestĂ€tigung ihrer Nachfolgerinnen oder Nachfolger weiterzufĂŒhren oder sofort aus dem Senat auszuscheiden haben“ (Art. 37 Abs. 2 HV).

Ist die BĂŒrgerschaft mit dem Ersten BĂŒrgermeister unzufrieden, kann sie gegen ihn das konstruktive Misstrauensvotum aussprechen, also dem Ersten BĂŒrgermeister das Vertrauen dadurch entziehen, dass sie eine Nachfolgerin oder einen Nachfolger wĂ€hlt. 

„Der Antrag muss den Abgeordneten und dem Senat mindestens eine Woche vor der Beschlussfassung mitgeteilt werden; er muss von einem Viertel der Abgeordneten unterzeichnet sein“ (Art. 35 Abs. 3 HV).

Seit der Verfassungsreform von 1996 hat die BĂŒrgerschaft nicht mehr die Möglichkeit, andere Mitglieder des Senats – bis auf den Ersten BĂŒrgermeister – durch das konstruktive Misstrauensvotum zu ersetzen. Denn die BĂŒrgerschaft wĂ€hlt nur noch den Ersten BĂŒrgermeister, der wiederum allein die Mitglieder des Senats beruft. Deshalb „haftet“ der Erste BĂŒrgermeister vor der BĂŒrgerschaft auch allein fĂŒr seine Senatsmitglieder.

„Die Amtszeit der Ersten BĂŒrgermeisterin oder des Ersten BĂŒrgermeisters und die der Senatorinnen und Senatoren enden mit dem Zusammentritt einer neuen BĂŒrgerschaft“ (Art. 35 Abs. 1 HV). Im Normalfall ist dies nach fĂŒnf Jahren der Fall, wenn die neu vom Volk gewĂ€hlte BĂŒrgerschaft zusammentritt. Die Amtszeit der Senatorinnen und Senatoren ist allerdings auch dann beendet, wenn der Erste BĂŒrgermeister, aus welchen GrĂŒnden auch immer, sein Amt nicht mehr ausĂŒbt (Art. 35 Abs. 1 HV).

„Der Senat und einzelne seiner Mitglieder können jederzeit zurĂŒcktreten“ (Art. 35 Abs. 2 HV). Treten einzelne Senatorinnen und Senatoren zurĂŒck, entscheidet der Senat darĂŒber, ob die ZurĂŒckgetretenen ihre GeschĂ€fte „bis zur Berufung und BestĂ€tigung ihrer Nachfolgerinnen oder Nachfolger weiterzufĂŒhren oder sofort aus dem Senat auszuscheiden haben“ (Art. 37 Abs. 2 HV).

Ist die BĂŒrgerschaft mit dem Ersten BĂŒrgermeister unzufrieden, kann sie gegen ihn das konstruktive Misstrauensvotum aussprechen, also dem Ersten BĂŒrgermeister das Vertrauen dadurch entziehen, dass sie eine Nachfolgerin oder einen Nachfolger wĂ€hlt. 

„Der Antrag muss den Abgeordneten und dem Senat mindestens eine Woche vor der Beschlussfassung mitgeteilt werden; er muss von einem Viertel der Abgeordneten unterzeichnet sein“ (Art. 35 Abs. 3 HV).

Seit der Verfassungsreform von 1996 hat die BĂŒrgerschaft nicht mehr die Möglichkeit, andere Mitglieder des Senats – bis auf den Ersten BĂŒrgermeister – durch das konstruktive Misstrauensvotum zu ersetzen. Denn die BĂŒrgerschaft wĂ€hlt nur noch den Ersten BĂŒrgermeister, der wiederum allein die Mitglieder des Senats beruft. Deshalb „haftet“ der Erste BĂŒrgermeister vor
der BĂŒrgerschaft auch allein fĂŒr seine Senatsmitglieder.

Der Senat als Staatsoberhaupt
In dieser Funktion hat der Senat viele Aufgaben zu erledigen:

  • Die Vertretung Hamburgs gegenĂŒber dem Bund in Berlin (siehe S. 85) und den anderen BundeslĂ€ndern sowie dem Ausland mit Sitz in BrĂŒssel (Art. 43 HV).
  • Die Ratifizierung (verbindlicher Abschluss) von StaatsvertrĂ€gen ist Angelegenheit des Senats. Beispiel: Der Rundfunk Staatsvertrag und seine Änderungen, abgeschlossen zwischen den 16 LĂ€ndern mit dem Ziel, in allen LĂ€ndern einheitliche Rahmenbedingungen fĂŒr das Rundfunkverfahren in Deutschland zu schaffen. Die Ratifikationsurkunde wird vom Ersten BĂŒrgermeister unterzeichnet und mit dem Staatssiegel versehen. Handelt es sich bei der Ratifizierung von StaatsvertrĂ€gen allerdings um „GegenstĂ€nde der Gesetzgebung“ oder um VertrĂ€ge, fĂŒr die Haushaltsmittel benötigt werden, muss der Senat vor der Ratifikation die Zustimmung der BĂŒrgerschaft einholen, erforderlichenfalls in Form eines Zustimmungsgesetzes.
    „Dem Senat steht das Begnadigungsrecht zu“ (Art. 44 Abs. 1 HV).
    Der Senat hat die AusĂŒbung des Begnadigungsrechts teilweise anderen ĂŒbertragen. Die Senatskommission fĂŒr das Gnadenwesen hat im Rahmen ihrer ZustĂ€ndigkeit zu bestimmten Entscheidungen die Behörde fĂŒr Justiz und Verbraucherschutz ermĂ€chtigt.

Die Vertretung Hamburgs beim Bund
Die Vertretung der Freien und Hansestadt Hamburg beim Bund ist ein Amt der Senatskanzlei mit Sitz in der Bundeshauptstadt Berlin.

Zentrale Aufgabe der Landesvertretung ist die Vertretung hamburgischer Interessen gegenĂŒber dem Bund.
Dies geschieht durch:

  • Mitwirkung an der Gesetzgebung des Bundes ĂŒber den Bundesrat
  • Interessenvertretung gegenĂŒber der Bundesregierung und dem Deutschen Bundestag
  • DurchfĂŒhrung von Veranstaltungen, die das Profil der Stadt prĂ€sentieren

Mitwirkung im Bundesrat
GemĂ€ĂŸ Artikel 50 des Grundgesetzes wirken die LĂ€nder – durch den Bundesrat – bei der Gesetzgebung und Verwaltung des Bundes und in Angelegenheiten der EuropĂ€ischen Union mit.

Hamburg verfĂŒgt im Bundesrat ĂŒber drei Stimmen. Die Mitglieder des Bundesrates mĂŒssen parlamentarisch gewĂ€hlte Mitglieder einer Landesregierung sein.
Der Senat bestimmt die Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder des Bundesrates und seiner AusschĂŒsse (§ 7 Abs. 1 SenGO).

Internationale Zusammenarbeit und Konsularwesen
In Hamburg sind rund 100 Staaten mit Konsulaten vertreten. Damit ist die Stadt einer der grĂ¶ĂŸten Konsularstandorte weltweit.
Die Verbindungen zu den jeweiligen Botschaften dieser Staaten in der Bundeshauptstadt werden ebenfalls von der Landesvertretung Hamburg wahrgenommen.

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Der Senat als Landesregierung

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Der Senat ist die Regierung Hamburgs und hat die Aufgabe, die Verwaltung zu fĂŒhren und zu ĂŒberwachen. Er legt die Grundrichtung des staatlichen Handelns fest. Der Senat ist die höchste Landesbehörde und besteht aus maximal 12 Mitgliedern. Der Erste BĂŒrgermeister ist Mitglied des Senats und Regierungsoberhaupt der Hansestadt.
Wenn eine Partei bei der BĂŒrgerschaftswahl eine absolute Mehrheit der Stimmen erhĂ€lt, stellt sie in der Regel auch die Mehrheit im Senat. In diesem Fall sind alle Senatsmitglieder Mitglieder dieser Partei, es sei denn, der Erste BĂŒrgermeister entscheidet, auch parteilose Senatorinnen und Senatoren zu berufen.

Wenn keine Partei eine absolute Mehrheit hat, können Koalitionen gebildet werden. In einer Koalition stellt die stĂ€rkste Partei die meisten Senatorinnen und Senatoren. Koalitionsparteien mĂŒssen eine gemeinsame politische Grundlage, einen Koalitionsvertrag, vereinbaren, um die Regierung zu bilden. Die Opposition stellt keine Senatsmitglieder.

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Im Goldenen Buch der Stadt dĂŒrfen sich nicht nur prominente Politikerinnen und Politiker verewigen, sondern auch NobelpreistrĂ€ger und Olympiagewinner.

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In der 23. Wahlperiode (2025–2030), nach der BĂŒrgerschaftswahl am 2. MĂ€rz 2025, haben SPD und GrĂŒne erneut einen Koalitionsvertrag unterzeichnet und bilden weiterhin die Regierung. Die SPD stellt sieben Senatoren, die GrĂŒnen vier. Peter Tschentscher wurde fĂŒr eine dritte Amtszeit als Erster BĂŒrgermeister wiedergewĂ€hlt. Der Koalitionsvertrag wurde am 30. April 2025 unterzeichnet.

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Gesetzestext

Der Senat als Landesregierung

Er fĂŒhrt und beaufsichtigt die Verwaltung.

Der Senat besteht aus höchstens 12 Mitgliedern.

Die BĂŒrgerschaft wĂ€hlt die Erste BĂŒrgermeisterin oder den Ersten BĂŒrgermeister mit der Mehrheit ihrer gesetzlichen Mitgliederzahl.

Die Amtszeit der Ersten BĂŒrgermeisterin oder des Ersten BĂŒrgermeisters und die der Senatorinnen und Senatoren enden mit dem Zusammentritt einer neuen BĂŒrgerschaft.

Der Senat und einzelne seiner Mitglieder können jederzeit zurĂŒcktreten.

[Treten einzelne Senatorinnen und Senatoren zurĂŒck, entscheidet der Senat darĂŒber, ob die ZurĂŒckgetretenen ihre GeschĂ€fte] bis zur Berufung und BestĂ€tigung ihrer Nachfolgerinnen oder Nachfolger weiterzufĂŒhren oder sofort aus dem Senat auszuscheiden haben.

Der Antrag muss den Abgeordneten und dem Senat mindestens eine Woche vor der Beschlussfassung mitgeteilt werden; er muss von einem Viertel der Abgeordneten unterzeichnet sein.

Hamburger Verfassung Art. 33 Abs. 2, Art. 34 Abs. 1, Art. 35 Abs. 1, Abs. 2 und Abs. 3, Art. 37 Abs. 2
Senatsgesetz §1

Der Senat als Staatsoberhaupt

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Der Hamburger Senat

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Der Senat hat viele wichtige Aufgaben als Staatsoberhaupt:

  • Vertretung Hamburgs: Der Senat vertritt die Stadt in Berlin beim Bund, in den anderen BundeslĂ€ndern und auch im Ausland, zum Beispiel in BrĂŒssel.
  • StaatsvertrĂ€ge abschließen: Der Senat kĂŒmmert sich um die VertrĂ€ge, die zwischen den LĂ€ndern oder auch mit anderen Staaten abgeschlossen werden. Ein Beispiel ist der Rundfunk-Staatsvertrag, der dafĂŒr sorgt, dass in ganz Deutschland die gleichen Regeln fĂŒr den Rundfunk gelten. Der Erste BĂŒrgermeister unterschreibt solche VertrĂ€ge und versieht sie mit dem Staatssiegel. Bei manchen VertrĂ€gen, die Gesetze betreffen oder Geld kosten, muss der Senat aber vorher die Zustimmung der BĂŒrgerschaft einholen.
  • Begnadigungsrecht: Der Senat kann auch StraftĂ€ter begnadigen, das heißt, ihnen die Strafe erlassen. Manche Entscheidungen ĂŒber Begnadigungen werden jedoch von der Senatskommission fĂŒr das Gnadenwesen getroffen, und die Behörde fĂŒr Justiz und Verbraucherschutz hilft dabei.
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Gesetzestext

Abkommen, die Hamburg schließt

FĂŒr alle ÜbereinkĂŒnfte zwischen Hamburg und dem Bund und anderen BundeslĂ€ndern soll grundsĂ€tzlich die einheitliche Bezeichnung ‚Abkommen’ gewĂ€hlt werden. Die Benennung ‚Staatsvertrag’ soll eine Übereinkunft nur dann erhalten, wenn dies mit RĂŒcksicht auf die besondere Eigenart und Bedeutung des Abkommens oder auf die Auffassung des Abkommenspartners erforderlich ist. Absprachen zwischen Vertretern von Landesregierungen erfolgen gelegentlich auch bei Konferenzen der LĂ€nderregierungschefs oder der LĂ€nderminister. Nur soweit diese Absprachen verbindlich sind, handelt es sich um ‚Abkommen’ [...].

Abkommen, die GegenstĂ€nde der Gesetzgebung, insbesondere Abkommen ĂŒber VerĂ€nderungen des Hoheitsgebietes, Abkommen, die vom hamburgischen Recht (von Gesetzen und Rechtsvorschriften) abweichende Regelung vorsehen [...]; regelmĂ€ĂŸige Abkommen, durch
die Hoheitsrechte ĂŒbertragen werden; GegenstĂ€nde der Mittelbewilligung – Abkommen, fĂŒr deren Folgekosten, insbesondere durch die Übernahme neuer Aufgaben oder die Ausweitung von Ausgaben, Haushaltsmittel nicht bewilligt sind.

Richtlinie fĂŒr das Verfahren beim Abschluss von Abkommen, Teil 1, Ziffer 1 vom 11. Februar 1980; Richtlinie fĂŒr das Verfahren beim Abschluss von Abkommen, Teil 1 Ziffer 3 vom 11. Februar 1980.

Die Vertretung Hamburgs beim Bund

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Die Hamburgische Landesvertretung in der JĂ€gerstraße 2-3 in Berlin-Mitte.

Die Landesvertretung hat die Aufgabe, Hamburgs Interessen gegenĂŒber dem Bund zu vertreten. Das passiert auf drei Wegen: Sie hilft bei der Gesetzgebung im Bundesrat, setzt sich bei der Bundesregierung und dem Deutschen Bundestag ein und organisiert Veranstaltungen, die Hamburgs StĂ€rken zeigen.

Im Bundesrat sind die BundeslĂ€nder vertreten, die bei der Gesetzgebung und Verwaltung des Bundes mitbestimmen (Artikel 50 des Grundgesetzes). Kein Gesetz wird verabschiedet, ohne dass der Bundesrat damit befasst war. Viele Gesetze treten nur dann in Kraft, wenn der Bundesrat ihnen ausdrĂŒcklich zustimmt. Wenn es zu Meinungsverschiedenheiten zwischen dem Bundesrat und dem Bundestag kommt, wird ein Vermittlungsausschuss eingesetzt, der einen Kompromiss finden soll. Der Bundesrat kann auch selbst Gesetzesinitiativen ergreifen und sie ĂŒber die Bundesregierung dem Deutschen Bundestag zur Entscheidung zuleiten.

Hamburg hat, wie alle LĂ€nder mit bis zu 2 Millionen Einwohnern, im Bundesrat drei Stimmen. Andere, grĂ¶ĂŸere BundeslĂ€nder haben mehr Stimmen. Die Mitglieder des Bundesrates mĂŒssen Teil der Landesregierung sein, und der Senat bestimmt, wer Hamburg dort vertritt.

Die Landesvertretung in Hamburg arbeitet eng mit den Fachbehörden zusammen, um die Abstimmung Hamburgs im Bundesrat vorzubereiten. Außerdem ist die Landesvertretung auch in europĂ€ische Entscheidungen eingebunden, da das europĂ€ische Recht immer mehr Einfluss auf die deutsche Politik hat. Der Erste BĂŒrgermeister ist zudem Mitglied der Europakammer des Bundesrates.

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Hamburg ist auch sehr gut mit anderen LĂ€ndern vernetzt: Rund 100 Staaten haben Konsulate in Hamburg. Die Landesvertretung pflegt den Kontakt zu den Botschaften dieser LĂ€nder.

Ein weiterer wichtiger Bereich ist die Mitwirkung bei internationalen VertrÀgen. Die LÀnder sind bei Abkommen mit anderen Staaten beteiligt, besonders wenn es um Themen wie Kultur geht.

Die Landesvertretung sorgt auch dafĂŒr, dass Hamburgs Interessen im Deutschen Bundestag gehört werden, indem sie mit den Bundestagsabgeordneten aus Hamburg und Norddeutschland eng zusammenarbeitet.

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Gruppenbild des Konsularkorps 2025

Hamburg und die EuropÀische Union

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Hamburg und die EU – eine wichtige politische Verbindung

Die Abteilung fĂŒr europĂ€ische Angelegenheiten in der Senatskanzlei kĂŒmmert sich darum, Hamburgs Interessen in Europa zu vertreten. Sie arbeitet an zwei Orten: einem BĂŒro in BrĂŒssel, das zusammen mit Schleswig-Holstein Hamburg reprĂ€sentiert, und einem BĂŒro in Hamburg, das sich auf europĂ€ische Politik konzentriert.

Die Abteilung hilft dem Senat, sich ĂŒber europĂ€ische Themen auf dem Laufenden zu halten, und stellt sicher, dass Hamburg bei wichtigen europĂ€ischen Entscheidungen berĂŒcksichtigt wird. Ein großer Teil ihrer Arbeit ist es, Hamburgs Interessen bei der EuropĂ€ischen Kommission und dem EuropĂ€ischen Parlament in BrĂŒssel zu vertreten. Außerdem bereitet sie die Positionen Hamburgs fĂŒr wichtige europĂ€ische Treffen, wie die Europaministerkonferenz (EMK) und die MinisterprĂ€sidentenkonferenz (MPK), vor.