Der Senat beschließt auch über:
- die Antworten auf Große und Kleine Anfragen, die die Bürgerschaftsabgeordneten an den Senat gerichtet haben,
- Stellungnahmen zu Ersuchen der Bürgerschaft.
Unter „Ersuchen“ ist eine Bitte zu verstehen, die die Bürgerschaft an den Senat richtet. Weil die Möglichkeit bürgerschaftlicher Ersuchen in der Verfassung nicht speziell geregelt ist, hat der Senat nicht die Pflicht, die Ersuchen zu beantworten. Er tut es aber meistens. Bei den Ersuchen handelt es sich oft um die Bitte der Bürgerschaft, sie über bestimmte Angelegenheiten zu unterrichten oder bei der Durchführung staatlicher Aufgaben bestimmte Gesichtspunkte besonders zu beachten. - „Angelegenheiten des Bundesrates, soweit sie in seinen Plenarsitzungen zur Entscheidung gelangen oder in seinen Ausschüssen und gegebenenfalls im Bundestag beraten werden und die federführende Behörde wegen der grundsätzlichen Bedeutung eine Entscheidung des Senats für erforderlich hält“ (§ 8 SenGO).
Beispiel: Über den Bundesrat hat Hamburg die Möglichkeit, an der Gesetzgebung und Verwaltung des Bundes und in Angelegenheiten der Europäischen Union mitzuwirken, die auch für die Länder von Bedeutung sind, so z.B. das Abstimmungsverhalten Hamburgs zur Einführung der Mietpreisbremse, zum Besteller-Prinzip bei der Maklercourtage bei Vermietungen und zur Einführung einer gesetzlichen Frauenquote für Aufsichtsräte. - das „Verlangen des Senats auf Einberufung der Bürgerschaft“ (§ 8 SenGO).
Nehmen Senatsvertreterinnen und Senatsvertreter an den Verhandlungen der bürgerschaftlichen Ausschüsse teil, haben sie dort die Auffassung des Senats vorzutragen.
Ist ein Senatsmitglied mit einem gefassten Beschluss nicht einverstanden, kann es „seine abweichende Auffassung in die Niederschrift aufnehmen lassen“ (Art. 42 Abs. 3 HV).
Darin steht dann: „Dieser Beschluss ist gegen die Stimme von ...“ ergangen. Diese Niederschrift erhält das Staatsarchiv. Verteilt werden andere, nicht unterschriebene Fassungen, die diesen Hinweis nicht enthalten (vgl. David, 2004, S. 685), denn nach außen tritt der Senat einheitlich auf (§ 7 Abs. 2 SenGO).
Die repräsentativen Aufgaben des Senats sind:
Senatsempfänge, Staatsbesuche, Ehrungen, Glückwünsche z. B. an verdiente Hamburgerinnen und Hamburger, Geschenke, Ehrenpreise, Beileidsbezeugungen, Auszeichnungen, Beflaggung, Medaillen, Vorsitz und Mitgliedschaft in Ehrenausschüssen, Schirmherrschaften, Wappen- und Dienstsiegelführung, Staatspreise etc. (§ 26 SenGO).
Seit Jahrhunderten ein Großereignis des Senats: die Matthiae-Mahlzeit im Großen Festsaal. Sie findet jeden Februar mit mehr als 400 Gästen statt. Die Gästeliste verrät viel über Wertevorstellungen und Familienbilder. So durften dreihundert Jahre lang nur Männer an dem Gastmahl teilnehmen. Erst seit 1622 dürfen auch Frauen zugegen sein. Sie hatten allerdings lange Zeit nur Zutritt zu einem Nebenraum. Dort wurden sie bewirtet und warteten, bis ihre Männer sie zum Tanz holten. Bis noch gut vor 30 Jahren wurde die Partnerin oder der Partner eines Gastes nur dann eingeladen, wenn das Paar verheiratet war.