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Der Senat beschließt auch über:

  • die Antworten auf Große und Kleine Anfragen, die die Bürgerschaftsabgeordneten an den Senat gerichtet haben,
  • Stellungnahmen zu Ersuchen der Bürgerschaft.
    Unter „Ersuchen“ ist eine Bitte zu verstehen, die die Bürgerschaft an den Senat richtet. Weil die Möglichkeit bürgerschaftlicher Ersuchen in der Verfassung nicht speziell geregelt ist, hat der Senat nicht die Pflicht, die Ersuchen zu beantworten. Er tut es aber meistens. Bei den Ersuchen handelt es sich oft um die Bitte der Bürgerschaft, sie über bestimmte Angelegenheiten zu unterrichten oder bei der Durchführung staatlicher Aufgaben bestimmte Gesichtspunkte besonders zu beachten.
  • „Angelegenheiten des Bundesrates, soweit sie in seinen Plenarsitzungen zur Entscheidung gelangen oder in seinen Ausschüssen und gegebenenfalls im Bundestag beraten werden und die federführende Behörde wegen der grundsätzlichen Bedeutung eine Entscheidung des Senats für erforderlich hält“ (§ 8 SenGO).
    Beispiel: Über den Bundesrat hat Hamburg die Möglichkeit, an der Gesetzgebung und Verwaltung des Bundes und in Angelegenheiten der Europäischen Union mitzuwirken, die auch für die Länder von Bedeutung sind, so z.B. das Abstimmungsverhalten Hamburgs zur Einführung der Mietpreisbremse, zum Besteller-Prinzip bei der Maklercourtage bei Vermietungen und zur Einführung einer gesetzlichen Frauenquote für Aufsichtsräte.
  • das „Verlangen des Senats auf Einberufung der Bürgerschaft“ (§ 8 SenGO).

Nehmen Senatsvertreterinnen und Senatsvertreter an den Verhandlungen der bürgerschaftlichen Ausschüsse teil, haben sie dort die Auffassung des Senats vorzutragen.

Ist ein Senatsmitglied mit einem gefassten Beschluss nicht einverstanden, kann es „seine abweichende Auffassung in die Niederschrift aufnehmen lassen“ (Art. 42 Abs. 3 HV).

Darin steht dann: „Dieser Beschluss ist gegen die Stimme von ...“ ergangen. Diese Niederschrift erhält das Staatsarchiv. Verteilt werden andere, nicht unterschriebene Fassungen, die diesen Hinweis nicht enthalten (vgl. David, 2004, S. 685), denn nach außen tritt der Senat einheitlich auf (§ 7 Abs. 2 SenGO).

Die repräsentativen Aufgaben des Senats sind:

Senatsempfänge, Staatsbesuche, Ehrungen, Glückwünsche z. B. an verdiente Hamburgerinnen und Hamburger, Geschenke, Ehrenpreise, Beileidsbezeugungen, Auszeichnungen, Beflaggung, Medaillen, Vorsitz und Mitgliedschaft in Ehrenausschüssen, Schirmherrschaften, Wappen- und Dienstsiegelführung, Staatspreise etc. (§ 26 SenGO).
Seit Jahrhunderten ein Großereignis des Senats: die Matthiae-Mahlzeit im Großen Festsaal. Sie findet jeden Februar mit mehr als 400 Gästen statt. Die Gästeliste verrät viel über Wertevorstellungen und Familienbilder. So durften dreihundert Jahre lang nur Männer an dem Gastmahl teilnehmen. Erst seit 1622 dürfen auch Frauen zugegen sein. Sie hatten allerdings lange Zeit nur Zutritt zu einem Nebenraum. Dort wurden sie bewirtet und warteten, bis ihre Männer sie zum Tanz holten. Bis noch gut vor 35 Jahren wurde die Partnerin oder der Partner eines Gastes nur dann eingeladen, wenn das Paar verheiratet war. Einladungen an homosexuelle Lebensgefährtinnen oder Lebensgefährten ergingen nicht.

Die rechtliche Grundlage der Arbeit des Senats

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Um eine funktionierende Regierung herum gibt es immer noch weitere Elemente, die die Arbeit absichern, die Rechte aller Beteiligten wahren, das in den Gremien Besprochene und Aufgeschriebene aufbewahren u. ä.

Die Senatsmitglieder müssen gemäß Art. 42 Abs. 2 der Verfassung der Freien und Hansestadt Hamburg in ihrer Funktion als Leiterinnen und Leiter von Behörden und Senatsämtern dem Senat folgende Angelegenheiten zur Beschlussfassung vorlegen:

  • „Angelegenheiten, die von grundsätzlicher oder allgemeiner Bedeutung sind oder die gesamte Verwaltung betreffen“. 
    Beispiel: übergreifende Konzepte, die die gesamte Stadt betreffen – wie z. B. die Hamburger Drogenpolitik oder die SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung.
  • „Meinungsverschiedenheiten über Fragen, die den Geschäftsbereich mehrerer Verwaltungsbehörden oder Senatsämter berühren“. 
    Beispiel: ein eventueller Interessenkonflikt zwischen der Innenbehörde und der Sozialbehörde zum Thema Drogenkriminalität und Prävention.
  • „Alle an die Bürgerschaft zu richtenden Anträge“. 
    Beispiel: Darunter sind schriftliche Senatsvorlagen zu bestimmten politischen Themen, für die der Senat die Zustimmung der Bürgerschaft benötigt, zu verstehen. Zum Beispiel braucht der Senat die Zustimmung der Bürgerschaft für Angelegenheiten, für die der Senat Haushaltsmittel benötigt, wie für den Straßen-, Brücken- und Schulbau und diese nicht schon durch den Haushaltsplan von der Bürgerschaft bewilligt worden sind. Die Bürgerschaft muss nicht zu jedem Senatsantrag eine Debatte führen. Viele Anträge sind nämlich bereits in Ausschüssen besprochen worden. Wenn dann in der Bürgerschaft über solche Anträge kein weiterer Erörterungsbedarf besteht, kann in der Bürgerschaft der Antrag des Senats ohne Debatte abgestimmt werden.
  • „Angelegenheiten, die mit Organen des Bundes, anderer Länder oder des Auslandes verhandelt werden."
    Beispiele: Beschluss über die Geschäftsverteilung, d. h. die Zuständigkeit der Mitglieder des Senats (Art. 42 Abs. 2 HV); Ratifizierung von Staatsverträgen (Art. 43 HV).

Von Kleinen Anfragen bis zum Staatsarchiv

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Der Senat beschließt auch:
Über die Antworten auf Große und Kleine Anfragen, die von den Abgeordneten der Bürgerschaft an den Senat gerichtet werden. Sie müssen innerhalb einer festgelegten Frist beantwortet werden.

Oder er beschließt über Stellungnahmen zu Bitten, die die Bürgerschaft an den Senat richtet. Diese Bitten nennt man „Ersuche“. Dabei geht es oft darum, dass die Bürgerschaft möchte, dass der Senat sie über bestimmte Themen informiert oder bei der Umsetzung von Aufgaben etwas Besonderes beachtet. Weil die Möglichkeit bürgerschaftlicher Ersuchen in der Verfassung nicht speziell geregelt ist, hat der Senat nicht die Pflicht, die Ersuchen zu beantworten. Er tut es aber meistens.

Außerdem berät und beschließt der Senat über Angelegenheiten des Bundesrates, wenn sie wichtig für Hamburg sind. Ein Beispiel: Hamburg hat im Bundesrat mitbestimmt, wie die Mietpreisbremse funktioniert, oder wie die Frauenquote in Aufsichtsräten eingeführt werden soll.

Der Senat berät und beschließt auch über das Verlangen des Senats auf Einberufung der Bürgerschaft, wenn etwas Wichtiges zu besprechen ist. Wenn Senatsvertreter an den Ausschüssen der Bürgerschaft teilnehmen, vertreten sie die Meinung des Senats. Wenn ein Senatsmitglied mit einem Beschluss nicht einverstanden ist, kann es seine andere Meinung in die Niederschrift eintragen lassen. Dort steht dann, dass der Beschluss gegen die Stimme des betreffenden Mitglieds getroffen wurde. Diese Niederschrift wird im Staatsarchiv aufbewahrt. Der Senat tritt jedoch immer einheitlich nach außen auf. Das bedeutet, dass in der Öffentlichkeit nur die offizielle Meinung des Senats zählt.

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Rechtsgrundlage

Worüber der Senat auch beschließt

Angelegenheiten des Bundesrates, soweit sie in seinen Plenarsitzungen zur Entscheidung gelangen oder in seinen Ausschüssen und gegebenenfalls im Bundestag beraten werden und die federführende Behörde wegen der grundsätzlichen Bedeutung eine Entscheidung des Senats für erforderlich hält.

Der Senat, eine "Einheit":

Wenn ein Senatsmitglied mit einem Beschluss nicht einverstanden ist, kann es seine andere Meinung in die Niederschrift eintragen lassen. Dort steht dann, dass der Beschluss gegen die Stimme des betreffenden Mitglieds getroffen wurde. Diese Niederschrift wird im Staatsarchiv aufbewahrt. Der Senat tritt jedoch immer einheitlich nach außen auf. Das bedeutet, dass in der Öffentlichkeit nur die offizielle Meinung des Senats zählt.

Geschäftsordnung des Senats § 8 

Die repräsentativen Aufgaben des Senats

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Die repräsentativen Aufgaben des Senats sind:
Senatsempfänge, Staatsbesuche, Ehrungen, Glückwünsche z.B. an verdiente Hamburgerinnen und Hamburger, Geschenke, Ehrenpreise, Beileidsbezeugungen, Auszeichnungen, Beflaggung, Medaillen, Vorsitz und Mitgliedschaft in Ehrenausschüssen, Schirmherrschaften, Wappen und Dienstsiegelführung, Staatspreise etc. (§ 26 SenGO).

Berühmte Persönlichkeiten in Hamburg

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© Michael Zapf

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2023 trug sich König Charles in das goldene Buch der Stadt ein. Die Liste internationaler Persönlichkeiten, die sich auch in das goldene Buch eingetragen haben, ist lang. Weitere Bilder finden sich hier.

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Seit Jahrhunderten ein Großereignis des Senats: die Matthiae-Mahlzeit im Großen Festsaal. Sie findet jeden Februar mit mehr als 400 Gästen statt. Die Gästeliste verrät viel über Wertevorstellungen und Familienbilder. So durften dreihundert Jahre lang nur Männer an dem Gastmahl teilnehmen. Erst seit 1622 dürfen auch Frauen zugegen sein. Sie hatten allerdings lange Zeit nur Zutritt zu einem Nebenraum. Dort wurden sie bewirtet und warteten, bis ihre Männer sie zum Tanz holten. Noch vor gut 30 Jahren wurden nur verheiratete Paare eingeladen.

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Matthiae-Mahl 2025