„Die Bürgerschaft ist das Landesparlament“ (Art. 6 Abs. 1 HV). In den anderen Bundesländern, die keine Einheitsgemeinden oder Stadtstaaten sind, heißt die Legislative: Landtag.
Parlamente sind in demokratischen Staaten die gewählte Vertretung des Volkes
Im Rahmen der Verfassung regeln sie ihre Zusammenkünfte und Angelegenheiten, insbesondere ihre Arbeitsweise, selbst. Im Parlament wird das Volk durch gewählte Abgeordnete repräsentiert. Zentrale Kompetenzen des Parlamentes sind:
die Ausübung der gesetzgebenden Gewalt, das Budgetrecht und die Kontrolle der Regierung
Parlamente nehmen staatliche und kommunale Aufgaben wahr
Weil Hamburg nicht nur ein Bundesland, sondern gleichzeitig auch eine Stadt ist, stehen auf der Tagesordnung einer Bürgerschaftssitzung auch Themen, bei denen es sich um kommunale Verwaltungsangelegenheiten handelt: wie z.B. Schließung von öffentlichen Bücherhallen, finanzielle Unterstützung von kirchlichen Kindertagesheimen oder die Errichtung von Wohnprojekten für obdachlose Frauen.
Das Hamburger Parlament, genannt Bürgerschaft, setzt sich aus Abgeordneten zusammen
Gemäß Art. 6 Abs. 2 der Hamburgischen Verfassung (HV) besteht die Bürgerschaft aus mindestens 120 Abgeordneten.
Die genaue Anzahl der Mitglieder der Bürgerschaft legt die Bürgerschaft selbst fest. Nach § 2 des Gesetzes über die Wahl zur Hamburgischen Bürgerschaft (BüWG) umfasst die Bürgerschaft in der Regel 121 Mitglieder. Damit ist gewährleistet, dass bei Beschlüssen keine Pattsituation (unentschieden) entsteht. Bei der Bürgerschaftswahl 2025 wurden dementsprechend 121 Mitglieder gewählt.