Staatsanwältinnen und -anwälte sind die Vertretung des Staates in strafrechtlichen Verfahren. Sie haben die Aufgabe, das staatliche Gewaltmonopol mit Hilfe des Strafrechtes und des Strafprozessrechtes rechtskonform in ein strafrechtliches Gerichtsverfahren einzubringen. Das bedeutet konkret, gegen Verdächtige, Beschuldigte oder Beklagte zu ermitteln und die Ergebnisse der Ermittlung in ein Bußgeld- oder Gerichtsverfahren einzubringen, oder z. B. bei Geringfügigkeit auch das Verfahren einzustellen.
Allein die Staatsanwaltschaft darf das nach der in der Strafprozessordnung (StPO) geregelten Form tun. Dadurch wird unter anderem vordemokratische Selbst- oder sogar Lynchjustiz verboten.
Die Staatsanwaltschaft ist gesetzlich dazu verpflichtet, nicht nur zu Lasten der verdächtigen, beschuldigten oder beklagten Person zu ermitteln, sondern auch zu deren Gunsten – das wird häufig nicht so wahrgenommen. Ebenso wenig ist es im Bewusstsein, dass die Opfer von Straftaten kaum eine aktive Rolle im Strafverfahren habe, sie sind „nur“ Zeugen der Anklage, die ja von der Staatsanwaltschaft vertreten wird.
Um Opfergesichtspunkte etwas mehr in das Strafverfahren einfließen zu lassen, gibt es das Instrument der Nebenklage (§ 395 StPO). Die Nebenklage eröffnet die Möglichkeit, bei bestimmten Straftaten, z.B. Körperverletzung, Sexualstraftaten, versuchten Tötungsdelikten, den Verletzten bzw. die Verletzte zu schützen und auch auf das Strafverfahren einzuwirken. Das geschieht z. B. durch Akteneinsicht einer anwaltlichen Vertretung, Anwesenheitsrecht, Beweisantragsrecht, Fragerecht, Beanstandungsrecht und weitere Strafprozessrechte.
Da nun die Staatsanwaltschaft ein Organ der Exekutive ist, untersteht sie der für Justiz zuständigen Behörde für Justiz und Verbraucherschutz. Das wiederum bedeutet, dass die Senatorin für Justiz und Verbraucherschutz Weisungsbefugnis gegenüber den ihr unterstellten Beamtinnen und Beamten, z. B. dem Generalstaatsanwalt, hat und dieser wiederum gegenüber den ihm unterstellen Staatsanwältinnen und -anwälten.
Das Weisungsrecht der Justizsenatorin dient heute auch nicht mehr primär dem Zweck, den Einfluss der Exekutive auf das Strafverfahren zu sichern. Es handelt sich vielmehr um ein notwendiges Instrument der parlamentarischen Kontrolle der Exekutive.
Denn dem grundgesetzlichen Demokratieprinzip erwachsende Überwachungspflicht durch die Bürgerschaft setzt zwingend eine ununterbrochene Verantwortungs- und Kontrollkette voraus, damit die Justizsenatorin die politische Verantwortung für die Handlungen der Staatsanwaltschaft ausüben kann und so in ihren Handlungen von der Bürgerschaft kontrolliert werden kann.
Berufs- und Laienrichterinnen und -richter
In der Regel sind die Gerichte mit Berufsrichterinnen und -richtern besetzt, die Jura an der Universität studiert sowie zwei Jahre Referendariat in juristischen Berufsfeldern absolviert haben. In manchen Gerichtswegen werden auch Laienrichterinnen bzw. Laienrichter als sogenannte Schöffen hinzugezogen. In Art. 63 Abs. 1 der HV heißt es:
„Die Berufsrichterinnen und Berufsrichter werden vom Senat auf Vorschlag eines Richterwahlausschusses ernannt.“
Er besteht aus drei Senatorinnen oder Senatoren bzw. Staatsrätinnen oder Staatsräten, aus sechs „bürgerlichen Mitgliedern“, die von der Bürgerschaft gewählt werden, und aus drei Richterinnen oder Richtern sowie zwei Rechtsanwältinnen oder Rechtsanwälten.
„Die Berufsrichterinnen und Berufsrichter werden auf Lebenszeit ernannt” (Art. 63 Abs. 2 HV). Dennoch dürfen sie sich nichts Gravierendes zu Schulden kommen lassen. In Art. 63 Abs. 3 der HV heißt es:
„Wenn eine Richterin oder ein Richter im Amt oder außerhalb des Amtes gegen die Grundsätze des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland oder dieser Verfassung verstößt, so kann die Bürgerschaft gegen sie oder ihn mit der Mehrheit ihrer gesetzlichen Mitgliederzahl nach Stellungnahme des Richterwahlausschusses beim Bundesverfassungsgericht eine Entscheidung gemäß Artikel 98 Abs. 2 GG für die Bundesrepublik Deutschland beantragen. Das gilt auch für ehrenamtlich bestellte Richterinnen und Richter.“
In Art. 98 Abs. 2 GG steht dazu, dass das „Bundesverfassungsgericht mit Zweidrittelmehrheit auf Antrag des Bundestages anordnen [kann], dass der Richter in ein anderes Amt oder in den Ruhestand zu versetzen ist. Im Falle eines vorsätzlichen Verstoßes kann auf Entlassung erkannt werden.“