StaatsanwĂ€ltinnen und -anwĂ€lte sind die Vertretung des Staates in strafrechtlichen Verfahren. Sie haben die Aufgabe, das staatliche Gewaltmonopol mit Hilfe des Strafrechtes und des Strafprozessrechtes rechtskonform in ein strafrechtliches Gerichtsverfahren einzubringen. Das bedeutet konkret, gegen VerdĂ€chtige, Beschuldigte oder Beklagte zu ermitteln und die Ergebnisse der Ermittlung in ein BuĂgeld- oder Gerichtsverfahren einzubringen, oder z. B. bei GeringfĂŒgigkeit auch das Verfahren einzustellen.
Allein die Staatsanwaltschaft darf das nach der in der Strafprozessordnung (StPO) geregelten Form tun. Dadurch wird unter anderem vordemokratische Selbst- oder sogar Lynchjustiz verboten.
Die Staatsanwaltschaft ist gesetzlich dazu verpflichtet, nicht nur zu Lasten der verdĂ€chtigten, beschuldigten oder beklagten Person zu ermitteln, sondern auch zu deren Gunsten â das wird hĂ€ufig nicht so wahrgenommen. Ebenso wenig ist es im Bewusstsein, dass die Opfer von Straftaten kaum eine aktive Rolle im Strafverfahren haben, sie sind ânurâ Zeugen der Anklage, die ja von der Staatsanwaltschaft vertreten wird.
Um Opfergesichtspunkte etwas mehr in das Strafverfahren einflieĂen zu lassen, gibt es das Instrument der Nebenklage (§ 395 StPO). Die Nebenklage eröffnet die Möglichkeit, bei bestimmten Straftaten, z.B. Körperverletzung, Sexualstraftaten, versuchten Tötungsdelikten, den Verletzten bzw. die Verletzte zu schĂŒtzen und auch auf das Strafverfahren einzuwirken. Das geschieht z. B. durch Akteneinsicht einer anwaltlichen Vertretung, Anwesenheitsrecht, Beweisantragsrecht, Fragerecht, Beanstandungsrecht und weitere Strafprozessrechte.
Da nun die Staatsanwaltschaft ein Organ der Exekutive ist, untersteht sie der fĂŒr Justiz zustĂ€ndigen Behörde fĂŒr Justiz und Verbraucherschutz. Das wiederum bedeutet, dass die Senatorin fĂŒr Justiz und Verbraucherschutz Weisungsbefugnis gegenĂŒber den ihr unterstellten Beamtinnen und Beamten, z. B. dem Generalstaatsanwalt, hat und dieser wiederum gegenĂŒber den ihm unterstellten StaatsanwĂ€ltinnen und -anwĂ€lten.
Das Weisungsrecht der Justizsenatorin dient heute auch nicht mehr primÀr dem Zweck, den Einfluss der Exekutive auf das Strafverfahren zu sichern. Es handelt sich vielmehr um ein notwendiges Instrument der parlamentarischen Kontrolle der Exekutive.
Denn dem grundgesetzlichen Demokratieprinzip erwachsende Ăberwachungspflicht durch die BĂŒrgerschaft setzt zwingend eine ununterbrochene Verantwortungs- und Kontrollkette voraus, damit die Justizsenatorin die politische Verantwortung fĂŒr die Handlungen der Staatsanwaltschaft ausĂŒben kann und so in ihren Handlungen von der BĂŒrgerschaft kontrolliert werden kann.
Berufs- und Laienrichterinnen und -richter
In der Regel sind die Gerichte mit Berufsrichterinnen und -richtern besetzt, die Jura an der UniversitĂ€t studiert sowie zwei Jahre Referendariat in juristischen Berufsfeldern absolviert haben. In manchen Gerichtswegen werden auch Laienrichterinnen bzw. Laienrichter als sogenannte Schöffen hinzugezogen. In Art. 63 Abs. 1 der HV heiĂt es:
âDie Berufsrichterinnen und Berufsrichter werden vom Senat auf Vorschlag eines Richterwahlausschusses ernannt.âÂ
Er besteht aus drei Senatorinnen oder Senatoren bzw. StaatsrĂ€tinnen oder StaatsrĂ€ten, aus sechs âbĂŒrgerlichen Mitgliedernâ, die von der BĂŒrgerschaft gewĂ€hlt werden, und aus drei Richterinnen oder Richtern sowie zwei RechtsanwĂ€ltinnen oder RechtsanwĂ€lten.
âDie Berufsrichterinnen und Berufsrichter werden auf Lebenszeit ernanntâ (Art. 63 Abs. 2 HV). Dennoch dĂŒrfen sie sich nichts Gravierendes zu Schulden kommen lassen. In Art. 63 Abs. 3 der HV heiĂt es:
âWenn eine Richterin oder ein Richter im Amt oder auĂerhalb des Amtes gegen die GrundsĂ€tze des Grundgesetzes fĂŒr die Bundesrepublik Deutschland oder dieser Verfassung verstöĂt, so kann die BĂŒrgerschaft gegen sie oder ihn mit der Mehrheit ihrer gesetzlichen Mitgliederzahl nach Stellungnahme des Richterwahlausschusses beim Bundesverfassungsgericht eine Entscheidung gemÀà Artikel 98 Abs. 2 GG fĂŒr die Bundesrepublik Deutschland beantragen. Das gilt auch fĂŒr ehrenamtlich bestellte Richterinnen und Richter.â
In Art. 98 Abs. 2 GG steht dazu, dass das âBundesverfassungsgericht mit Zweidrittelmehrheit auf Antrag des Bundestages anordnen [kann], dass der Richter in ein anderes Amt oder in den Ruhestand zu versetzen ist. Im Falle eines vorsĂ€tzlichen VerstoĂes kann auf Entlassung erkannt werden.â