Gesetzgebungsverfahren
Bevor die Bürgerschaft über ein Gesetz beschließt, müssen zuerst Gesetzentwürfe angefertigt und der Bürgerschaft vorgelegt werden. Gesetzentwürfe können vom Senat (Exekutive), von einer Gruppe von Abgeordneten oder durch Volksbegehren (siehe S 43f.) eingebracht werden (Art. 48 Abs. 1 HV). Die Praxis zeigt, dass die meisten Gesetzentwürfe vom Senat kommen. Das ist nur logisch, denn er hat die Aufgabe, in seinen Behörden die Gesetze auszuführen. Dadurch erfahren die Senatorinnen und Senatoren aus ihren jeweiligen Behörden, wo Gesetzgebungsbedarf besteht, wie Gesetze in der Praxis gehandhabt werden, und er kann deshalb auch der Bürgerschaft Vorschläge für neue Gesetze und zur Umarbeitung vorhandener vorlegen.
Befugnisse der Bürgerschaft
Eine der wichtigsten parlamentarischen Aufgaben der Bürgerschaft ist die Ausübung der gesetzgebenden Gewalt; sie ist die Legislative in der Freien und Hansestadt Hamburg. Sie hat also die Gesetzgebungskompetenz – allerdings nur solche Gesetze betreffend, die nicht vom Bund verabschiedet werden. Gesetze werden in der Regel von der Bürgerschaft oder durch Volksentscheid beschlossen (Art. 48 Abs. 2 HV).
Liegen der Bürgerschaft Gesetzentwürfe vor, wird darüber in zwei Lesungen entschieden. Dabei muss sowohl in der ersten als auch in der zweiten Lesung über das Gesetz beraten und abgestimmt werden (Art. 49 Abs. 1 HV). Zwischen der ersten und zweiten Lesung müssen mindestens 6 Tage liegen (Art. 49 Abs. 2 HV). So sollen übereilte Beschlüsse verhindert werden. Die Praxis zeigt jedoch, dass für 90 Prozent aller Gesetzesvorlagen die erste und zweite Lesung an ein und demselben Tag erfolgt. Voraussetzung hierfür ist:
- Der Senat, dem das Ergebnis der ersten Lesung unverzüglich mitgeteilt werden muss, hat nach der ersten Lesung und Abstimmung auf die Frage der Bürgerschaft, ob er der sofortigen zweiten Lesung zustimme, mit „Ja“ geantwortet, und
- es wurde aus der Mitte der Bürgerschaft kein Widerspruch erhoben.
- „Widerspruch kann nur von einem Fünftel der anwesenden Abgeordneten erhoben werden“ (Art. 49 Abs. 3 HV).
Bevor die Bürgerschaft über die eingebrachten Gesetzesvorlagen beschließt, überweist sie manche Gesetzesvorlage zur Beratung an einen Fachausschuss (siehe S. 35). Nachdem dieser sich mit der Gesetzesvorlage befasst hat, berichtet er der Bürgerschaft über seine Ergebnisse und gibt eine Empfehlung ab. Diese ist dann Gegenstand der Beschlussfassung im Parlament. Wurde ein Gesetz beschlossen, muss der Senat das Gesetz innerhalb eines Monats ausfertigen und im Hamburgischen Gesetz- und Verordnungsblatt verkünden (Art. 52 HV). Damit tritt das Gesetz in Kraft, es sei denn, ein späteres Inkrafttreten steht im Gesetz selbst.
Zuständigkeiten für die Gesetzgebung
Für viele Gesetze ist allein das bundesdeutsche Parlament, also der Bundestag, zuständig. Für andere Gesetze sind es die Landesparlamente, in Hamburg also die Bürgerschaft. Und manche Gesetzgebungsverfahren konkurrieren miteinander darüber, wer zuständig ist.
Ausschließliche Gesetzgebung des Bundes
Gemäß Grundgesetz Artikel 73 hat der Bundestag die ausschließliche Gesetzgebung über Themen, die im ganzen Land von Bedeutung sind und überall identisch geregelt sein müssen:
„Auswärtige Angelegenheiten; Verteidigung; Zivilschutz; Staatsangehörigkeit; Freizügigkeit; Pass-, Melde- und Ausweiswesen; Ein- und Auswanderung, Auslieferung; Währungs-, Geld- und Münzwesen; Maße und Gewichte; Zeitbestimmung; Einheit des Zoll- und Handelsgebietes; Handels- und Schifffahrtsverträge; Freizügigkeit des Waren- und Zahlungsverkehrs mit dem Ausland einschließlich des Zoll- und Grenzschutzes; Schutz des deutschen Kulturgutes gegen Abwanderung ins Ausland; Luftverkehr; Verkehr von Eisenbahnen, die ganz oder mehrheitlich im Eigentum des Bundes stehen; Bau, Unterhaltung und Betreiben von Schienenwegen der Eisenbahnen des Bundes sowie Erhebung von Entgelten für die Benutzung dieser Schienenwege, Postwesen und Telekommunikation; Rechtsverhältnisse der im Dienste des Bundes und der bundesunmittelbaren Körperschaften des öffentlichen Rechts stehenden Personen; gewerblicher Rechtsschutz; Urheberrecht; Verlagsrecht; Abwehr von Gefahren des internationalen Terrorismus durch das Bundeskriminalpolizeiamt in Fällen, in denen eine länderübergreifende Gefahr vorliegt, die Zuständigkeit einer Landespolizeibehörde nicht erkennbar ist oder die oberste Landesbehörde um eine Übernahme ersucht; Zusammenarbeit des Bundes und der Länder
a) bei der Kriminalpolizei,
b) zum Schutze der freiheitlichen demokratischen Grundordnung, des Bestandes und der Sicherheit des Bundes oder eines Landes und c) zum Schutze gegen Bestrebungen im Bundesgebiet, die durch Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden, sowie die Einrichtung eines Bundeskriminalpolizeiamtes und die internationale Verbrechensbekämpfung; Statistik für Bundeszwecke; Waffen- und Sprengstoffrecht; Versorgung der Kriegsbeschädigten und Kriegshinterbliebenen; Fürsorge für die ehemaligen Kriegsgefangenen; Erzeugung und Nutzung von Kernenergie zu friedlichen Zwecken; Errichtung und Betrieb von Anlagen, die diesen Zwecken dienen; Schutz gegen Gefahren, die bei Freiwerden von Kernenergie oder durch ionisierende Strahlen entstehen und die Beseitigung radioaktiver Stoffe.“
Konkurrierende Gesetzgebung zwischen Bund und Ländern
In der Praxis liegt die Gesetzgebungsbefugnis solange und soweit bei den Ländern, wie der Bund sein Gesetzgebungsrecht nicht nutzt. Tut er dies, so steht den Ländern in einigen Bereichen (z.B. im Naturschutz) dennoch das Recht zu, vom Bundesrecht abweichende Regelungen zu treffen. Im Art. 74 GG werden die Bereiche aufgeführt, auf die sich die konkurrierende Gesetzgebung erstreckt:
„1. das bürgerliche Recht, das Strafrecht, die Gerichtsverfassung, das gerichtliche Verfahren (ohne das Recht des Untersuchungshaftvollzugs), die Rechtsanwaltschaft, das Notariat und die Rechtsberatung; 2. das Personenstandswesen; 3. das Vereinsrecht; 4. das Aufenthalts- und Niederlassungsrecht der Ausländer; 5. (weggefallen); 6. Angelegenheiten der Flüchtlinge und Vertriebenen; 7. die öffentliche Fürsorge (ohne das Heimrecht); 8. (weggefallen); 9. die Kriegsschäden und die Wiedergutmachung; 10. die Kriegsgräber und Gräber anderer Opfer des Krieges und Opfer von Gewaltherrschaft; 11. das Recht der Wirtschaft (Bergbau, Industrie, Energiewirtschaft, Handwerk, Gewerbe, Handel, Bank- und Börsenwesen, privatrechtliches Versicherungswesen) ohne das Recht des Ladenschlusses, der Gaststätten, der Spielhallen, der Schaustellung von Personen, der Messen, der Ausstellungen und der Märkte; 12. das Arbeitsrecht einschließlich der Betriebsverfassung, des Arbeitsschutzes und der Arbeitsvermittlung sowie die Sozialversicherung einschließlich der Arbeitslosenversicherung; 13. die Regelung der Ausbildungsbeihilfen und die Förderung der wissenschaftlichen Forschung; 14. das Recht der Enteignung, soweit sie auf den Sachgebieten der Art. 73 u. 74 in Betracht kommt; 15. die Überführung von Grund und Boden, von Naturschätzen und Produktionsmitteln in Gemeineigentum oder in andere Formen der Gemeinwirtschaft; 16. die Verhütung des Missbrauchs wirtschaftlicher Machtstellung; 17. die Förderung der land- und forstwirtschaftlichen Erzeugung (ohne das Recht der Flurbereinigung), die Sicherung der Ernährung, die Ein- und Ausfuhr land- und forstwirtschaftlicher Erzeugnisse, die Hochsee- und Küstenfischerei und den Küstenschutz; 18. den städtebaulichen Grundstücksverkehr, das Bodenrecht (ohne das Recht der Erschließungsbeiträge) und das Wohngeldrecht, das Altschuldenhilferecht, das Wohnungsbauprämienrecht, das Bergarbeiterwohnungsbaurecht und das Bergmannssiedlungsrecht; 19. Maßnahmen gegen gemeingefährliche oder übertragbare Krankheiten bei Menschen und Tieren, Zulassung zu ärztlichen und anderen Heilberufen und zum Heilgewerbe, sowie das Recht des Apothekenwesens, der Arzneien, der Medizinprodukte, der Heilmittel, der Betäubungsmittel und der Gifte; 19a. die wirtschaftliche Sicherung der Krankenhäuser und die Regelung der Krankenhauspflegesätze; 20. das Recht der Lebensmittel, einschließlich der ihrer Gewinnung dienenden Tiere, das Recht der Genussmittel, Bedarfsgegenstände und Futtermittel sowie den Schutz beim Verkehr mit land- und forstwirtschaftlichem Saat- und Pflanzgut, den Schutz der Pflanzen gegen Krankheiten und Schädlinge sowie den Tierschutz; 21. die Hochsee- und Küstenschifffahrt sowie die Seezeichen, die Binnenschifffahrt, den Wetterdienst, die Seewasserstraßen und die dem allgemeinen Verkehr dienenden Binnenwasserstraßen; 22. den Straßenverkehr, das Kraftfahrtwesen, den Bau und die Unterhaltung von Landstraßen für den Fernverkehr sowie die Erhebung und Verteilung von Gebühren oder Entgelten für die Benutzung öffentlicher Straßen mit Fahrzeugen; 23. die Schienenbahnen, die nicht Eisenbahnen des Bundes sind, mit Ausnahme der Bergbahnen; 24. die Abfallwirtschaft, die Luftreinerhaltung und die Lärmbekämpfung (ohne Schutz vor verhaltensbezogenem Lärm); 25. die Staatshaftung; 26. die medizinisch unterstützte Erzeugung menschlichen Lebens, die Untersuchung und die künstliche Veränderung von Erbinformationen sowie Regelungen zur Transplantation von Organen, Geweben und Zellen; 27. die Statusrechte und -pflichten der Beamten der Länder, Gemeinden und anderen Körperschaften des öffentlichen Rechts sowie der Richter in den Ländern mit Ausnahme der Laufbahnen, Besoldung und Versorgung; 28. das Jagdwesen; 29. den Naturschutz und die Landschaftspflege; 30. die Bodenverteilung; 31. die Raumordnung; 32. den Wasserhaushalt; 33. die Hochschulzulassung und die Hochschulabschlüsse.“
Im Artikel 72 Abs. 2 und 3 GG heißt es ferner:
„Auf den Gebieten des Artikels 74 Abs. 1 Nr. 4, 7, 11, 13, 15, 19a, 20, 22, 25 und 26 hat der Bund das Gesetzgebungsrecht, wenn und soweit die Herstellung gleichwertiger Lebensverhältnisse im Bundesgebiet oder die Wahrung der Rechts- oder Wirtschaftseinheit im ge-
samtstaatlichen Interesse eine bundesgesetzliche Regelung erforderlich macht. Hat der Bund von seiner Gesetzgebungszuständigkeit Gebrauch gemacht, können die Länder durch Gesetz hiervon abweichende Regelungen treffen über:
1. das Jagdwesen (ohne das Recht der Jagdscheine); 2. den Naturschutz und die Landschaftspflege (ohne die allgemeinen Grundsätze des Naturschutzes, das Recht des Artenschutzes oder des Meeresnaturschutzes); 3. die Bodenverteilung; 4. die Raumordnung; 5. den Wasserhaushalt (ohne stoff- oder anlagenbezogene Regelungen); 6. die Hochschulzulassung und die Hochschulabschlüsse.“
Ausschließliche Gesetzgebung des Landes
Grundgesetz, Artikel 70, Absatz 1 besagt:
„Die Länder haben das Recht der Gesetzgebung, soweit dieses Grundgesetz nicht dem Bunde Gesetzgebungsbefugnisse verleiht.“
Die Länder – also auch Hamburg – haben die ausschließliche Gesetzgebung in den Bereichen: Kultur, Polizeiwesen, Schul- und Bildungswesen, Landes- und Regionalplanung, Presse, Hörfunk, Fernsehen, Strafvollzug, Versammlungsrecht, Hochschulwesen mit Ausnahme der Hochschulzulassung und der Hochschulabschlüsse.