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Ausführlicher Lesetext

Über die Zusammensetzung der Hamburgischen Bürgerschaft entscheiden Hamburgs Bürgerinnen und Bürger per Wahl. In der Regel findet alle fünf Jahre an einem Sonntag die Wahl zur Hamburgischen Bürgerschaft statt (Art. 10 Abs. 1, Art. 6 Abs. 3 HV).

Die Wahlen sind: allgemein, unmittelbar, frei, gleich und geheim
Allgemein: Alle Einwohnerinnen und Einwohner Hamburgs, die deutsche Staatsbürgerinnen und -bürger sind, das 16. Lebensjahr vollendet haben und seit mindestens drei Monaten im Gebiet der Freien und Hansestadt Hamburg eine Wohnung innehaben oder sich sonst gewöhnlich aufhalten, dürfen wählen. Unmittelbar: Die Stimmen werden direkt für die Zuteilung der Abgeordnetensitze verwertet. Es gibt keine Zwischeninstanz wie zum Beispiel Wahlfrauen oder -männer (wie in den USA).

Frei: Niemand darf einer anderen Person vorschreiben, wen sie zu wählen hat. Auch muss eine Freiheit in der Auswahl zwischen mehreren Wahlvorschlägen vorhanden sein.

Gleich: Die Stimmen der Wahlberechtigten sind alle gleich viel wert und zählen deshalb gleich viel.

Geheim: Gewählt wird in einer Wahlkabine, die nur einzeln betreten werden darf. Bei der Briefwahl muss die wählende Person selbst dafür Sorge tragen, dass niemand ihre Stimmabgabe beobachten kann.

„Die Bürgerschaft entscheidet über die Gültigkeit der Wahl“ (Art. 9 Abs. 1 HV).

Das Verfahren bei Einspruch gegen die Gültigkeit der Wahl ist im Wahlprüfungsgesetz geregelt. (Gesetz über die Prüfung der Wahlen zur Bürgerschaft und zu den Bezirksversammlungen)

Zur Bürgerschaftswahl aufgestellt werden...
• Parteien mit ihren Kandidatinnen und Kandidaten,
• Wählervereinigungen mit ihren Kandidatinnen und Kandidaten,
• Einzelbewerberinnen und -bewerber (nur auf den Wahlkreislisten).

Als Kandidat bzw. Kandidatin kann sich grundsätzlich jede volljährige Person zur Bürgerschaftswahl aufstellen lassen (passives Wahlrecht).

Zur Bürgerschaftswahl zugelassen:
„Spätestens am 72. Tag vor der Wahl wird festgestellt, 1. von der Landeswahlleitung, welche Parteien im Deutschen Bundestag oder in der gesetzgebenden Körperschaft eines Landes seit deren letzter Wahl ununterbrochen vertreten waren und für welche Parteien bei der letzten Wahl zum Deutschen Bundestag die Parteieigenschaft festgestellt wurde, 2. vom Landeswahlausschuss, welche Vereinigungen, die nach Absatz 1 ihre Beteiligung angezeigt haben, für die Wahl als Partei oder als Wählervereinigung anzuerkennen sind“ (§ 23 Abs. 3 BüWG). Danach gibt die Landeswahlleitung das Ergebnis, welche Parteien und Vereinigungen zugelassen sind, bekannt.

Zulassungshürden für Nichtetablierte
Parteien und Wählervereinigungen, die nicht im Deutschen Bundestag oder in der gesetzgebenden Körperschaft eines Landes seit deren letzter Wahl ununterbrochen vertreten waren oder deren Parteieigenschaft bei der letzten Wahl zum Deutschen Bundestag nicht festgestellt wurde, müssen bis spätestens zum 90. Tag, 16 Uhr, vor der nächsten Wahl der Landeswahlleitung ihre Beteiligung an der Wahl anzeigen (Beteiligungsanzeige). Nur wenn der Landeswahlausschuss ihre Parteieigenschaft feststellt, dürfen ihre Wahlvorschläge zugelassen werden (§ 23 Abs. 2 BüWG). Außerdem brauchen diese Parteien und Wählervereinigungen mindestens 1.000 wahlberechtigte Befürworterinnen und Befürworter aus Hamburg, um für die Landesliste zugelassen zu werden.

Um für die Wahlkreislisten zugelassen zu werden, benötigen Parteien, Wählervereinigungen und Einzelbewerberinnen und -bewerber, die nicht in der Bürgerschaft, einem anderen Landtag oder im Bundestag vertreten sind, mindestens 100 wahlberechtigte Befürworterinnen und Befürworter aus dem entsprechenden Wahlkreis. Die wahlberechtigten Befürworterinnen und Befürworter dürfen nur jeweils eine Wahlkreisliste und eine Landesliste unterschreiben. Die Wahlberechtigung der unterzeichnenden Personen ist bei der Einreichung der Wahlvorschläge durch eine Bescheinigung der zuständigen Behörde nachzuweisen (§ 23 Abs. 5 u. 6 BüWG). Die Unterzeichnenden gehen damit keine Verpflichtung ein. Wählen können sie nach wie vor, wen sie wollen.

Bestimmte Tätigkeiten sind mit einem Bürgerschaftsmandat nicht vereinbar
Gewaltenteilung ist das Grundprinzip demokratischer Herrschaft und Organisation staatlicher Gewalt mit dem Ziel, die Konzentration und den Missbrauch politischer Macht zu verhindern. Es verstößt gegen die Gewaltenteilung, wenn man gleichzeitig sowohl in der Legislative (Bürgerschaft) als auch der Exekutive (Senat) bzw. Judikative (Rechtsprechung) in herausragender beruflicher Position tätig ist.
Die §§ 34 und 34a aus dem BüWG sagen dazu:
Die Wahrnehmung der Aufgaben von Beamtinnen und Beamten sowie Angestellten der Freien und Hansestadt Hamburg „mit Dienstbezügen,
1. zu deren eigentümlichen und regelmäßigem Aufgabenbereich die Ausübung von Hoheitsbefugnissen mit
staatlicher Zwangs- und Befehlsgewalt gehört,
2. die als Staatsrätinnen oder Staatsräte tätig sind,
3. die als Amtsleiterinnen oder Amtsleiter, deren Stellvertreterinnen oder Stellvertreter oder in jeweils vergleichbaren Funktionen in den Behörden tätig sind oder
4. die in den Präsidialabteilungen der Behörden oder vergleichbaren Bereichen als deren Leiterinnen oder Leiter, als persönliche Referentinnen oder Referenten der Senatsmitglieder, als Referentinnen oder Referenten für Parlaments-, Senats- und Gremienangelegenheiten oder für Presse- und Öffentlichkeitsarbeit tätig sind, ist mit der Ausübung des Mandats unvereinbar“ (§ 34a Abs. 1 BüWG).
Das gilt auch für „hauptamtliche Mitglieder des Vorstandes oder eines vergleichbaren Organs einer landesunmittelbaren Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts, die nicht allein der Rechtsaufsicht des Senats untersteht, sowie für deren Beamtinnen, Beamte und Angestellte mit geschäftsführenden Aufgaben“ (§ 34a Abs. 2 BüWG).
Ebenso ist die Ausübung des Bürgerschaftsmandats unvereinbar mit der
„Tätigkeit als Mitglied in Vorständen und Geschäftsführungen von Unternehmen, an deren Grundkapital, Stammkapital oder Stimmrecht die Freie und Hansestadt Hamburg mit mehr als 50 von Hundert beteiligt ist“ (§ 34a Abs. 3 BüWG).

Wahlberechtigt sind Deutsche, die am Wahltag das 16. Lebensjahr vollendet haben und seit mindestens drei Monaten in Hamburg ansässig sind (aktives Wahlrecht).
Wählbar sind alle Wahlberechtigen, die am Wahltag das 18. Lebensjahr vollendet haben (passives Wahlrecht).
Seit der Bürgerschaftswahl 2011 wird die Bürgerschaft nach einem stark personalisierten Wahlrecht mit 2 x fünf Stimmen gewählt.
Die Wahlberechtigten haben: fünf Stimmen auf dem Landeslistenstimmzettel und fünf Stimmen auf dem Wahlkreislistenstimmzettel.

Landeslistenstimmzettel und Wahlkreislistenstimmzettel
Jede Wählerin und jeder Wähler erhält zwei farblich verschiedene Stimmzettel. Über die Landeslisten werden 50 der regulär 121 Bürgerschaftssitze und über die Wahlkreislisten 71 Bürgerschaftssitze vergeben.
• Hinter jeder/jedem Kandidierenden sind fünf Kreise vorgegeben, die angekreuzt werden können.
• Die Wählenden sind bei der Entscheidung, bei wem und mit welcher Verteilung die fünf Kreuze gemacht werden, völlig frei.
• Man kann kumulieren (alle fünf Stimmen bündeln) und panaschieren (alle fünf Stimmen verteilen) oder auch beides zusammen.

Landeslistenstimmzettel
• Hinter jeder Partei, jeder Wählervereinigung, jeder Kandidatin und jedem Kandidaten sind fünf Kreise vorgegeben, die angekreuzt werden können. Die Wählenden entscheiden frei bei, wem und mit welcher Verteilung sie ihre fünf Kreuze machen.
• Der Landeslistenstimmzettel ist für alle Wahlberechtigten gleich, egal in welchem Wahlkreis sie wohnen.
• Auf dem Stimmzettel stehen Parteien und Wählervereinigungen mit ihren jeweiligen Kandidierenden.
• Jede Partei oder Wählervereinigung kann höchstens 60 Kandidierende aufstellen.
• Mit dem Landeslistenstimmzettel wird über die Mehrheitsverhältnisse in der Hamburgischen Bürgerschaft entschieden.

Wahlkreislistenstimmzettel
Im Gegensatz zu dem Landeslistenstimmzettel können Wahlberechtigte auf dem Wahlkreislistenstimmzettel ihre Stimmen nur einzelnen Personen geben, und zwar – anders als auf dem Landeslistenstimmzettel – nicht nur den von den Parteien und Wählervereinigungen aufgestellten Kandidierenden, sondern auch Einzelbewerberinnen und -bewerbern.

• Mit den fünf Stimmen für die Wahlkreislisten nehmen die Wahlberechtigten in der Regel keinen Einfluss auf die Sitzverteilung in der Bürgerschaft, dafür aber auf deren personelle Zusammensetzung.
• Hamburg ist in 17 Wahlkreise eingeteilt. Jeder Wahlkreis wird von mehreren Abgeordneten in der Bürgerschaft vertreten. Wie viele Abgeordnete ein Wahlkreis in die Bürgerschaft entsenden darf, richtet sich nach der Anzahl der Wahlberechtigten, die in dem jeweiligen Wahlkreis wohnen. In kleinen Wahlkreisen mit relativ wenigen Wahlberechtigten sind drei Sitze für gewählte Abgeordnete zu vergeben. Aus mittleren Wahlkreisen werden vier Abgeordnete in die Bürgerschaft entsandt. Aus großen Wahlkreisen mit überdurchschnittlich vielen Wahlberechtigten kommen fünf Abgeordnete in die Bürgerschaft.
• Jeder Wahlkreis hat seinen eigenen Stimmzettel. Auf dem Stimmzettel stehen die Parteien und Wählervereinigungen mit ihren jeweiligen Kandidierenden sowie Einzelbewerberinnen und -bewerber, die sich für diesen Wahlkreis zur Wahl stellen. Im Gegensatz zu dem Landeslistenstimmzettel, der in Hamburg einheitlich ist, enthalten die Wahlkreislistenstimmzettel in jedem Wahlkreis andere Namen von Kandidierenden.
• Parteien und Wählervereinigungen stellen für einen Wahlkreis eine Liste mit ihren Kandidierenden auf. In einem großen Wahlkreis können das bis zu zehn Personen sein, in einem mittleren Wahlkreis bis zu acht und in einem kleinen Wahlkreis bis zu sechs Personen, also höchstens doppelt so viele Personen wie Sitze im jeweiligen Wahlkreis zu vergeben sind.
• Jede Kandidatin und jeder Kandidat und wird mit ihrem/seinem Familien- und Vornamen, dem Geburtsjahr, dem Beruf und ihrem/seinem Wohnort-Stadtteil vorgestellt.
Die Reihenfolge ihrer Kandidierenden wird von jeder Partei bzw. Wählervereinigung selbst festgelegt.
Es können auch Einzelbewerberinnen und -bewerber zur Wahl zugelassen werden.
Bedingungen für eine Kandidatur im Wahlkreis: Die Person ist in Hamburg wohnhaft und sie bzw. ihre Partei/Wählervereinigung kann mindestens 100 wahlberechtigte Befürworterinnen und Befürworter aus ihrem Wahlkreis vorweisen. Das erübrigt sich, wenn die Partei oder Wählervereinigung, der/die aufgestellte Kandidierende angehört, bzw. die Einzelbewerberin oder der Einzelbewerber selbst Mitglied des Deutschen Bundestages, der Bürgerschaft oder eines anderen Landtages ist. 
Hinter jeder/jedem Kandidierenden sind fünf Kreise vorgegeben, die angekreuzt werden können.
Die Wählenden entscheiden völlig frei, bei wem und mit welcher Verteilung sie die fünf Kreuze machen.
Auch auf dem Wahlkreislistenstimmzettel kann man also Stimmen häufen (kumulieren) und mischen (panaschieren) oder beides zusammen.

Wissensquiz zur Wahl

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Wie gut kennst du dich aus?

0-2 richtige Antworten: Sieht so aus, als müsstest du Dein Wissen noch etwas vertiefen.

3-5 richtige Antworten: Für den Anfang nicht schlecht. Nach der Lektüre unseres Materials bist du garantiert noch schlauer.

6-8 richtige Antworten: Du weißt gut Bescheid.

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Die Bürgerschaft - Die Volksvertretung für Hamburg

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Die Hamburgische Bürgerschaft ist das Landesparlament von Hamburg. In anderen Bundesländern, die keine Stadtstaaten sind, heißen die Landesparlamente Landtage. In der Bürgerschaft werden die Hamburgerinnen und Hamburger durch die gewählten Abgeordneten vertreten.

Wer darf wählen?

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Wahlberechtigt sind Deutsche, die am Wahltag das 16. Lebensjahr vollendet haben und seit mindestens drei Monaten in Hamburg wohnen oder sich dauerhaft dort aufhalten (aktives Wahlrecht). 

Nur in Ausnahmefällen können Menschen vom Wahlrecht ausgeschlossen werden (z. B. infolge eines Richterspruchs). Das ist nach §7 des Bürgerschaftswahlgesetzes geregelt.

Wählen gehen und mitgestalten!

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Los geht's!

Wenn du deinen Führerschein in der Hand hältst, willst du bestimmt sofort losfahren. Endlich mobil! Wenn du zum ersten Mal ohne deine Eltern verreisen darfst, machst du das auch – wieder ein Stück Unabhängigkeit! Aber: Wenn du zum ersten Mal wählen darfst, gehst du nicht hin? Wenn du ein bestimmtes Alter erreicht hast, eröffnen sich dir neue Möglichkeiten und Freiheiten: die Freiheit, überall hinzufahren. Die Freiheit, mit Freunden die Welt zu entdecken. Und die Freiheit, das politische System in Hamburg aktiv mitzugestalten.

Jetzt geht’s los: Wählen ab 16!

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Im Februar 2013 beschloss die Hamburgische Bürgerschaft mit einer Zwei-Drittel-Mehrheit, das Wahlalter zu senken: Bist du 16 Jahre alt, darfst auch du die Bürgerschaft und die Mitglieder der Bezirksversammlungen wählen. 
Die Mehrheit der Hamburgischen Bürgerschaftsabgeordneten war bei dieser Änderung der Meinung, dass 16- und 17-Jährige alt genug seien, um vernünftige Entscheidungen zu treffen. Und: Die Mehrheit der Bürgerschaftsabgeordneten entschied, dass es gerechter sei, wenn Jugendliche mehr Einfluss bekämen. Die Wählerinnen und Wähler in Hamburg werden im Schnitt nämlich immer älter. So sind nun die Interessen von jungen und alten Menschen gleichermaßen vertreten. 

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Wahlalter bei Landtagswahlen in Deutschland

Andere Bundesländer, wie zum Beispiel Schleswig-Holstein und Bremen, haben das Wahlalter bei Landtagswahlen auch schon auf 16 Jahre gesenkt. Auch bei der Europawahl liegt das Wahlalter inzwischen bei 16, bei der Bundestagswahl dagegen weiterhin bei 18 Jahren.

Warum ist Wählen wichtig?

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In Hamburg leben über 1,8 Millionen Menschen zusammen, die unterschiedliche Dinge gut finden. Wo viele Meinungen und Lebensweisen aufeinandertreffen, muss es Regeln geben, an die sich jede und jeder hält – sonst brechen irgendwann Chaos und Streit aus. Deshalb wählen die wahlberechtigten Bürgerinnen und Bürger in regelmäßigen Abständen politische Vertreterinnen und Vertreter, die für alle über diese Regeln entscheiden. Dieses System nennt man repräsentative Demokratie.
"Genauso treffen die Abgeordneten der Hamburgischen Bürgerschaft und die Mitglieder der Bezirksversammlungen stellvertretend für alle Hamburgerinnen und Hamburger die Entscheidungen. Ihre Beschlüsse wirken sich auch auf dein Leben aus – mal ganz direkt, mal indirekt.

Wie und wann?

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Wer glaubt, dass bei der Wahl gegen die oben genannten Prinzipien verstoßen wurde, kann ihre Gültigkeit prüfen lassen. Das Verfahren dazu ist im Gesetz über die Prüfung der Wahlen zur Bürgerschaft und zu den Bezirksversammlungen geregelt.

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Wer darf gewählt werden?

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Als Kandidat bzw. Kandidatin kann sich grundsätzlich jede volljährige, in Hamburg wohnhafte Person zur Bürgerschaftswahl aufstellen lassen (passives Wahlrecht).

Zur Bürgerschaftswahl aufgestellt werden...

  • Parteien mit ihren Kandidatinnen und Kandidaten,
  • Wählervereinigungen mit ihren Kandidatinnen und Kandidaten,
  • Einzelbewerberinnen und -bewerber (nur auf den Wahlkreislisten)

Aber nicht jede Partei oder Gruppe kann einfach so zur Bürgerschaftswahl antreten.
Wer aktuell nicht im Bundestag oder einem Landtag sitzt, muss zuerst bei der Landeswahlleitung melden, und dann gilt:

  • Für eine Landesliste braucht man die Unterschriften von mindestens 1.000 Wahlberechtigten.
  • Für eine Wahlkreisliste (z. B. im Bezirk) reichen 100 Unterschriften – aber nur von Leuten aus dem jeweiligen Wahlkreis.

Wichtig: Wer unterschreibt, verpflichtet sich zu nichts – man kann am Ende trotzdem jemand anderen wählen.

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Gesetzestext

Zulassung zur Bürgerschaftswahl

Spätestens am 72. Tag vor der Wahl wird festgestellt, 1. von der Landeswahlleitung, welche Parteien im Deutschen Bundestag oder in der gesetzgebenden Körperschaft eines Landes seit deren letzter Wahl ununterbrochen vertreten waren und für welche Parteien bei der letzten Wahl zum Deutschen Bundestag die Parteieigenschaft festgestellt wurde, 2. vom Landeswahlausschuss, welche Vereinigungen, die nach Absatz 1 ihre Beteiligung angezeigt haben, für die Wahl als Partei oder als Wählervereinigung anzuerkennen sind.

Gesetz über die Wahl zur Hamburgischen Bürgerschaft § 23 Abs. 3 

Mandat + Macht = Problem!

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Gewaltenteilung ist ein Grundprinzip der Demokratie. Sie sorgt dafür, dass niemand zu viel politische Macht auf einmal bekommt – also nicht gleichzeitig Gesetze beschließen und sie durchsetzen oder kontrollieren darf.

Deshalb gilt in Hamburg: Wer in der Bürgerschaft sitzt, darf bestimmte Jobs nicht gleichzeitig ausüben.

Das betrifft zum Beispiel:

  • Beamtinnen oder Beamte, die regelmäßig staatliche Befugnisse ausüben – also z. B. Anordnungen treffen, kontrollieren oder durchsetzen,
  • Staatsrätinnen und Staatsräte,
  • Leitungen von Behörden (z. B. Amtsleiter oder ihre Stellvertretungen),
  • Führungskräfte in Präsidialabteilungen – z. B. persönliche Referenten von Senatorinnen, oder Zuständige für Gremienarbeit und Öffentlichkeitsarbeit,
  • Vorstandsmitglieder oder Führungskräfte öffentlicher Einrichtungen, wenn diese nicht nur dem Senat unterstehen,
  • Führungskräfte städtischer Unternehmen, bei denen Hamburg mit über 50 % beteiligt ist.

Wer eines dieser Ämter hauptberuflich ausübt, darf kein Mitglied der Hamburgischen Bürgerschaft sein.

Klingt technisch – ist aber essenziell: Damit bleibt Demokratie fair, Macht wird verteilt und Missbrauch verhindert.

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Gesetz über die Wahl zur Hamburgischen Bürgerschaft

Regelungen zur Wählbarkeit

Abs. 1
Die Wahrnehmung der Aufgaben von Beamtinnen und Beamten sowie Angestellten der Freien und Hansestadt Hamburg mit Dienstbezügen, 

  • zu deren eigentümlichen und regelmäßigem Aufgabenbereich die Ausübung von Hoheitsbefugnissen mit
    staatlicher Zwangs- und Befehlsgewalt gehört,
  • die als Staatsrätinnen oder Staatsräte tätig sind,
  • die als Amtsleiterinnen oder Amtsleiter, deren Stellvertreterinnen oder Stellvertreter oder in jeweils vergleichbaren Funktionen in den Behörden tätig sind oder
  • die in den Präsidialabteilungen der Behörden oder vergleichbaren Bereichen als deren Leiterinnen oder Leiter, als persönliche Referentinnen oder Referenten der Senatsmitglieder, als Referentinnen oder Referenten für Parlaments-, Senats- und Gremienangelegenheiten oder für Presse- und Öffentlichkeitsarbeit tätig sind, ist mit der Ausübung des Mandats unvereinbar.

Abs. 2
[Das gilt auch für] hauptamtliche Mitglieder des Vorstandes oder eines vergleichbaren Organs einer landesunmittelbaren Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts, die nicht allein der Rechtsaufsicht des Senats untersteht, sowie für deren Beamtinnen, Beamte und Angestellte mit geschäftsführenden Aufgaben.

Abs 3. 
[Ebenso ist die Ausübung des Bürgerschaftsmandats unvereinbar mit der] Tätigkeit als Mitglied in Vorständen und Geschäftsführungen von Unternehmen, an deren Grundkapital, Stammkapital oder Stimmrecht die Freie und Hansestadt Hamburg mit mehr als 50 von Hundert beteiligt ist.

Gesetz über die Wahl zur Hamburgischen Bürgerschaft, § 34a, Abs. 1-3

Wahlkampf - Wie und wo man etwas über Kandidat/-innen erfährt

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Mit der Wahl wird über die Zusammensetzung des Hamburgischen Landesparlaments entschieden. Wer noch unsicher ist, welche Partei oder welche Personen wählbar sind, findet zum Glück viele Informationen im Internet und in anderen Medien. In Tageszeitungen werden die Kandidatinnen und Kandidaten häufig vorgestellt. Auch die Webseiten von Parteien, Wählervereinigungen und Kandidierenden bieten ausführliche Informationen.

Eine weitere Möglichkeit: In der Fußgängerzone stehen vor der Wahl oft Infostände. Dort kann direkt mit Mitgliedern der Parteien, Wählervereinigungen oder den Kandidierenden gesprochen werden.

Hilfreich ist auch ein Blick in die Terminkalender der aktuellen Bürgerschaftsabgeordneten – viele von ihnen treten erneut zur Wahl an. Auf der Website der Hamburgischen Bürgerschaft findet sich unter dem Menüpunkt „Abgeordnete“ eine Liste mit allen derzeit Gewählten sowie deren Kontaktdaten.

Politikerinnen und Politiker kündigen Wahlkampftermine auf ihren Homepages an. Bei solchen Veranstaltungen besteht die Möglichkeit zum persönlichen Gespräch mit den Kandidierenden.

Kandidatinnen und Kandidaten nutzen soziale Medien wie Twitter oder Facebook, um den Kontakt zur Wählerschaft zu suchen. Darüber lassen sich Informationen einholen und Fragen stellen. 

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Mehr zur Wahl, zu Kandidatinnen und Kandidaten und den Ergebnissen der Wahl

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Die Wahl

Wie und wo kann gewählt werden?

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Die Wahlbenachrichtigung

Wahlberechtigte erhalten rechtzeitig vor der Wahl per Post eine Wahlbenachrichtigung. In dem Umschlag befinden sich wichtige Hinweise zur Wahl und eine Wahlbenachrichtigungskarte. Auf dieser Karte stehen unter anderem das Wahldatum, das Wahllokal und dessen Öffnungszeiten. Diese Karte sollte zur Wahl mitgenommen werden. Ist die Wahlbenachrichtigungskarte nicht mehr vorhanden, kann stattdessen der Personalausweis oder Reisepass im Wahllokal vorgelegt werden.

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Die Briefwahl

Wer seine Stimme nicht im Wahllokal abgeben kann, etwa wegen Krankheit oder Urlaub, hat die Möglichkeit zur Briefwahl. Hinweise zur Briefwahl und zur Stimmabgabe sind ebenfalls in der Wahlbenachrichtigung zu finden. Die Unterlagen für die Briefwahl können über den beigefügten Briefwahlantrag angefordert werden.

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Urheber: Bernd Schwabe

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Im Wahllokal

Am Wahltag sind die Wahllokale von 8.00 bis 18.00 Uhr geöffnet. Auch während der Auszählung bleiben die Wahllokale zugänglich, da die Auszählung öffentlich ist und beobachtet werden darf. Im Wahllokal ist die Wahlbenachrichtigungskarte vorzuzeigen. Alternativ kann die Identität mit Personalausweis oder Reisepass nachgewiesen werden, um die Stimmzettelhefte zu erhalten.

Nach Erhalt der Stimmzettelhefte erfolgt die Stimmabgabe in der Wahlkabine. Anschließend werden die Stimmzettelhefte in die Wahlurne geworfen. Der Ablauf ist unkompliziert und dauert nicht lange.

Stimmzettel: Kreuze richtig setzen

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Was passiert, wenn mehr als fünf Kreuze in einem Stimmzettelheft gemacht werden? Ist es erlaubt, weniger als fünf Kreuze zu setzen? Und wie geht man vor, wenn ein Fehler passiert? 
Vor allem: ruhig bleiben! Und Folgendes beachten: 

  • In keinem der Stimmzettelhefte dürfen mehr als fünf Kreuze gemacht werden, sonst ist das Stimmzettelheft ungültig.
  • Weniger als fünf Kreuze dürfen gesetzt werden. Aber: bei weniger als fünf verteilten Stimmen ist auch der eigene Einfluss auf den Ausgang der Wahlen geringer.
  • Ein leeres Stimmzettelheft darf nicht abgegeben werden. Wird dies trotzdem getan, dann wird die Stimme als ungültig gezählt.
  • Hat man ein Kreuz falsch gesetzt, muss das Stimmzettelheft zerrissen werden. Zeigt man dem im Wahllokal anwesenden Wahlvorstand das zerrissene Stimmzettelheft, erhält man ein neues. Das fehlerhafte und zerrissene Dokument sollte wegen des Wahlgeheimnisses mit nach Hause genommen werden, damit niemand sieht, was angekreuzt wurde.
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Im Wahllokal mithelfen?

Mitarbeit im Wahlvorstand

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Wer wählen darf, kann nicht nur seine Stimme abgeben, sondern auch aktiv bei der Wahl mithelfen – als Mitglied in einem Wahlvorstand.

Ein Wahlvorstand ist sozusagen das Team, das dafür sorgt, dass am Wahltag alles glattläuft. Es besteht aus der Leitung, der Stellvertretung und bis zu acht Beisitzenden.
Die Leitung und Stellvertretung werden von den Bezirksämtern bestimmt, die anderen Mitglieder beruft die Leitung.

Am Wahltag kümmert sich der Wahlvorstand darum, dass im Wahllokal alles fair abläuft.
Ab 18 Uhr wird es spannend: Dann zählen die Ehrenamtlichen die Stimmen aus und prüfen, ob alle Stimmen gültig sind.
Das Ergebnis wird in einem Protokoll festgehalten, das alle unterschreiben.

Mehr Informationen gibt’s hier auf der Website des Landeswahlamtes.

Wahllisten

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Jede Wählerin und jeder Wähler erhält zwei farblich verschiedene Stimmzettel. 

Das Besondere am Hamburger Wahlsystem ist, dass es zwei Stimmzettel gibt, um den Wählenden umfassendere Einflussmöglichkeiten zu eröffnen. Dieser Ansatz wurde durch einen Volksentscheid am 13. Juni 2004 beschlossen und noch im selben Jahr umgesetzt – es handelt sich um eine personalisierte Verhältniswahl, die bis zu fünf Stimmen pro Wähler erlaubt, die kumuliert oder panaschiert werden können 

Der rote Stimmzettel (Wahlkreislisten): Hamburg ist in 17 Mehrmandats-Wahlkreise gegliedert. Auf dem roten Stimmzettel wählen Sie Ihre Direktkandidaten vor Ort; Sie können bis zu fünf Stimmen vergeben und diese auf Personen kumulieren oder panaschieren. Über diese Wahlkreislisten werden 71 der insgesamt 121 Sitze in der Bürgerschaft vergeben 

Der gelbe Stimmzettel (Landeslisten): Dieser Stimmzettel ist landesweit einheitlich und bestimmt die Gesamtsitzverteilung der Parteien. Auch hier dürfen Sie bis zu fünf Stimmen kumulieren oder panaschieren. Damit wird entschieden, wie viele Sitze jeder Partei insgesamt zustehen – etwa 50 der 121 Sitze werden über diese Landeslisten vergeben

Dieses System ermöglicht es Wählenden, sowohl Parteien als auch bestimmte Kandidaten gezielt zu unterstützen. Es stärkt die direkte Verbindung zu lokalen Vertreter:innen und gewährleistet gleichzeitig eine proportionale Sitzverteilung gemäß dem Gesamtstimmenergebnis.

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Musterwahlzettel

Stimmen und Stimmverteilung

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  • Jede Wählerin und jeder Wähler hat 2 mal 5 Stimmen:
    5 Stimmen auf dem Landeslistenstimmzettel.
    5 Stimmen auf dem Wahlkreislistenstimmzettel.
  • Man kann kumulieren (alle fünf Stimmen bündeln) und panaschieren (alle fünf Stimmen verteilen) oder auch beides zusammen.

Kumulieren und Panaschieren

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Die Wählerinnen und Wähler können ihre Stimmen auf die zur Wahl stehenden Personen oder die Parteien/Wählervereinigungen frei verteilen. 

Möglichkeit 1 - Kumulieren: 
Dabei können die Wählenden ihre Stimmen auf eine Person oder eine Wählervereinigung bündeln.

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Möglichkeit 2 - Panaschieren:
Die Wählenden verteilen ihre Stimmen auf mehrere Personen oder Parteien.

Dadurch kann die Wählerin/der Wähler unterschiedlich gewichten.

  • Es ist möglich, alle fünf Stimmen einer einzelnen Kandidatin oder einem einzelnen Kandidaten zu geben.
  • Die Stimmen können aber auch auf zwei oder drei verschiedene Personen verteilt werden.
  • Ebenso ist es erlaubt, fünf verschiedenen Kandidatinnen und Kandidaten einer Partei oder Wählervereinigung jeweils eine Stimme zu geben.
  • Die Stimmen dürfen auch auf Vorschläge verschiedener Parteien, Wählervereinigungen oder auf Einzelkandidierende verteilt werden.
  • Eine Kombination aus Verteilung und Bündelung ist ebenfalls zulässig – zum Beispiel zwei Stimmen für eine Kandidatin einer Partei und drei weitere Stimmen für andere Kandidierende.

Landeslistenstimmzettel für ganz Hamburg

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Muster Landeslistenstimmzettel

  • Hinter jeder Partei, jeder Wählervereinigung, jeder Kandidatin und jedem Kandidaten sind fünf Kreise vorgegeben, die angekreuzt werden können. Die Wählenden entscheiden frei bei, wem und mit welcher Verteilung sie ihre fünf Kreuze machen.
  • Der Landeslistenstimmzettel ist für alle Wahlberechtigten gleich, egal in welchem Wahlkreis sie wohnen.
  • Auf dem Stimmzettel stehen Parteien und Wählervereinigungen mit ihren jeweiligen Kandidierenden.
  • Jede Partei oder Wählervereinigung kann höchstens 60 Kandidierende aufstellen.
  • Mit dem Landeslistenstimmzettel wird über die Mehrheitsverhältnisse in der Hamburgischen Bürgerschaft entschieden.

Wahlkreislistenstimmzettel für den Wahlkreis

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Muster Wahlkreislistenstimmzettel

  • Im Gegensatz zu dem Landeslistenstimmzettel können Wahlberechtigte auf dem Wahlkreislistenstimmzettel ihre Stimmen nur einzelnen Personen geben. Und zwar – anders als auf dem Landeslistenstimmzettel – den von Parteien und Wählervereinigungen aufgestellten Kandidierenden und Einzelbewerberinnen und -bewerbern.
  • Mit den fünf Stimmen für die Wahlkreislisten nehmen die Wahlberechtigten Einfluss auf die personelle Zusammensetzung der Bürgerschaft.
  • Die Anzahl der Abgeordneten der 17 Wahlkreise richtet sich nach der jeweiligen Anzahl der Wahlberechtigten. Kleine Wahlkreise stellen drei, mittlere vier und große fünf Abgeordnete.
  • Jeder Wahlkreis hat seinen eigenen Stimmzettel.
  • Parteien und Wählervereinigungen stellen für eine Liste höchstens doppelt so viele Kandidatinnen und Kandidaten auf, wie Sitze vergeben werden können. In großen Wahlkreisen also maximal zehn Personen.
  • Jede Kandidatin und jeder Kandidat wird mit ihrem/seinem Familien- und Vornamen, dem Geburtsjahr, dem Beruf und ihrem/seinem Wohnort-Stadtteil vorgestellt.
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Hier geht's zu einer Übersicht, wie in den einzelnen Wahlkreisen gewählt wurde.