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Zusammensetzung
Ausführlicher Lesetext
Ausführlicher Lesetext
Der Erste Bürgermeister und die Zweite Bürgermeisterin
Der Erste Bürgermeister „leitet die Senatsgeschäfte“ (Art. 42 Abs. 1 HV). Sein Amt entspricht in etwa dem eines Ministerpräsidenten in den Flächenländern. Jederzeit kann sich der Erste Bürgermeister Auskünfte von den Behörden einholen und von den Senatorinnen und Senatoren die Vorlage von Akten und sonstigen Unterlagen verlangen (§ 4 Abs. 2 SenGO).
In Hamburg hat es bislang nie eine Erste Bürgermeisterin gegeben. Seit 2015 vertritt Katharina Fegebank als Zweite Bürgermeisterin den Ersten Bürgermeister. Seit der Verfassungsreform von 1996 hat der Erste Bürgermeister mehr Macht. Er ist im Senat nicht mehr ein „Primus inter Pares“ (Person in herausgehobener Stellung in einer Gruppe gleichberechtigter Mitglieder), sondern er beruft und entlässt seine Stellvertreterin oder seinen Stellvertreter und die Senatorinnen und Senatoren (Art. 34 Abs. 2 HV).
Seit 1997 bestimmt der Erste Bürgermeister die Richtlinien der Politik. Er hat die sogenannte Richtlinienkompetenz (Art. 42 Abs. 1 HV), ähnlich wie die Bundeskanzlerin in der Bundesregierung. Vor der Verfassungsreform 1996 entschied der gesamte Senat gemeinsam über die Richtlinien der einzuschlagenden Politik. Diese sind aus der Regierungserklärung abzulesen, die der Erste Bürgermeister nach der Senatsbildung verkündet. Diese Erklärung ist ein Regierungsprogramm, an das die einzelnen Senatorinnen und Senatoren ge- bunden sind.
„Die Richtlinien der Politik sind für die Mitglieder des Senats verbindlich und von ihnen in ihrem Geschäftsbereich selbstständig und in eigener Verantwortung zu verwirklichen“ (§ 3 Abs. 2 SenGO). Gibt es Zweifel über die Anwendbarkeit oder die Auslegung der Richtlinien, ist „die Entscheidung des Ersten Bürgermeisters einzuholen“ (§ 3 Abs. 4 SenGO). Und „hält ein Mitglied des Senats eine Erweiterung oder Änderung der Richtlinien für erforderlich, so ist dies [ebenfalls] dem Ersten Bürgermeister unter Angabe der Gründe mitzuteilen und seine Entscheidung einzuholen“ (§ 3 Abs. 5 SenGO).
Die Senatorinnen und Senatoren
„Die Mitglieder des Senats leiten die ihnen (...) zugewiesenen einzelnen Verwaltungsbehörden und Senatsämter innerhalb der Richtlinien der Politik selbstständig und tragen dafür die Verantwortung“ (§ 7 Abs. 2 SenGO, siehe auch Art. 55 HV).
Die Senatorinnen und Senatoren sind in ihrer Funktion als Behördenleiterinnen und -leiter für ihre Behörde verantwortlich. Als Mitglieder des Senats stehen sie gleichzeitig für die gesamte Regierungstätigkeit gerade. Da sie auch selbst Anträge beim Senat einbringen, haben sie die Möglichkeit, eigene Initiativen zu starten, die zu Beschlüssen führen können. Gleichwohl müssen sie den Ersten Bürgermeister
„frühzeitig über alle Maßnahmen und Vorhaben (...) unterrichten, die für die Bestimmung der Richtlinien der Politik und die Leitung der Senatsgeschäfte sowie für die Beziehungen der Freien und Hansestadt Hamburg nach außen von Bedeutung sind“ (§ 4 Abs. 1 SenGO).
Der Status der Hamburger Senatorinnen und Senatoren ist also mit dem einer Ministerin oder eines Ministers in einem Flächenland vergleichbar.
Staatsrätekollegium
Die Staatsrätinnen und Staatsräte unterstützen und beraten die Senatorinnen und Senatoren sowie den Ersten Bürgermeister. Zusammen bilden sie das Staatsrätekollegium unter dem Vorsitz des Chefs der Senatskanzlei, der der gewählte Sprecher des Staatsrätekollegiums ist, dem Beratungsgremium für den Senat (Art. 47 Abs. 1 HV). Wenn der Senat nichts anderes beschließt, nehmen die Staatsrätinnen und Staatsräte an Senatssitzungen teil – haben dort aber nur eine beratende Stimme (Art. 47 Abs. 2 HV). Der Senat kann auch „in senatu“ – d.h. ohne Anwesenheit der Mitglieder des Staatsrätekollegiums – beraten, Beschlüsse fassen und abstimmen. Solche Sitzungen finden nur ausnahmsweise und in der Regel im Anschluss an eine ordentliche Senatssitzung statt (§ 18 Abs. 9 SenGO).
Senatsbeschlüsse müssen nicht immer in einer Senatssitzung erfolgen, auch einzelne Staatsräte und -rätinnen und natürlich auch einzelne Senatorinnen und Senatoren dürfen in bestimmten Fällen Senatsbeschlüsse als sogenannte „Senatsbeschlüsse im Verfügungswege“ fassen. Das gilt, wenn eine Angelegenheit sehr eilig behandelt werden soll, man also nicht bis zur nächsten Senatssitzung damit warten kann oder der Senat einzelnen Senatorinnen und Senatoren wie auch Staatsrätinnen und Staatsräten die Erlaubnis dazu gegeben hat, oder wenn es sich um geringfügige Angelegenheiten handelt (§ 22 SenGO). Bei wichtigen Themen muss dennoch vorher der Erste Bürgermeister gefragt werden.
Das Bürgerbüro
Im Hamburger Rathaus liegt das Bürgerbüro. Es ist die zentrale Anlaufstelle für rat- und hilfesuchende Bürgerinnen und Bürger, die ihnen den Zugang zur öffentlichen Verwaltung erleichtert (jedoch keine Rechtsberatung).
Es stellt Kontakte zur Verwaltung her und bearbeitet individuelle Eingaben an den Ersten Bürgermeister und den Senat und leitet diese gegebenenfalls an andere Behörden und Dienststellen der Hamburger Verwaltung weiter.
Als Mittlerstelle zwischen Bürgerinnen und Bürgern und der Verwaltung hilft das Bürgerbüro Ratsuchenden, ihre Interessen gegenüber der Verwaltung zu artikulieren und zeigt soweit möglich Lösungswege auf.
Der Erste Bürgermeister und die Zweite Bürgermeisterin
Der Erste Bürgermeister leitet die Senatsgeschäfte und hat eine ähnliche Rolle wie ein Ministerpräsident in anderen Bundesländern. Er kann jederzeit Informationen von den Behörden anfordern und die Senatorinnen und Senatoren dazu auffordern, Akten oder Unterlagen vorzulegen.
In Hamburg gab es bisher noch keine Erste Bürgermeisterin. Seit 2015 vertreten sich Katharina Fegebank als Zweite Bürgermeisterin und Peter Tschentscher als Erster Bürgermeister gegenseitig.
Seit der Verfassungsreform von 1996 hat der Erste Bürgermeister mehr Macht. Er ist nicht mehr nur eine wichtigere Person im Senat, sondern er kann auch seine Stellvertreter und die Senatorinnen und Senatoren berufen und entlassen. Der Erste Bürgermeister bestimmt seit 1997 die Richtlinien der Politik, also die grundlegende Richtung der Regierung, ähnlich wie die Bundeskanzlerin in Deutschland.
Vor der Reform 1996 entschieden alle im Senat gemeinsam über die politischen Richtlinien. Die Richtlinien der Politik werden in der Regierungserklärung des Ersten Bürgermeisters festgelegt und sind für alle Mitglieder des Senats verbindlich. Wenn es Zweifel über die Anwendung oder Auslegung der Richtlinien gibt, muss der Erste Bürgermeister die endgültige Entscheidung treffen. Wenn ein Senatsmitglied der Auffassung ist, dass eine Änderung nötig ist, muss auch der Erste Bürgermeister darüber entscheiden.
Gesetzestext
Der erste Bürgermeister und die zweite Bürgermeisterin
Gesetzestext
Der erste Bürgermeister und die zweite Bürgermeisterin
Der Erste Bürgermeister „leitet die Senatsgeschäfte.
Die Richtlinien der Politik sind für die Mitglieder des Senats verbindlich und von ihnen in ihrem Geschäftsbereich selbstständig und in eigener Verantwortung zu verwirklichen“. Gibt es Zweifel über die Anwendbarkeit oder die Auslegung der Richtlinien, ist „die Entscheidung des Ersten Bürgermeisters einzuholen“. Und „hält ein Mitglied des Senats eine Erweiterung oder Änderung der Richtlinien für erforderlich, so ist dies [ebenfalls] dem Ersten Bürgermeister unter Angabe der Gründe mitzuteilen und seine Entscheidung einzuholen.
Senatorinnen und Senatoren
Die Senatorinnen und Senatoren leiten die Verwaltungsbehörden und Senatsämter, die ihnen zugewiesen sind, eigenständig und tragen die Verantwortung dafür. Sie müssen sich dabei an die Richtlinien der Politik halten.
In ihrer Rolle sind sie Verantwortliche für ihre Behörde, aber gleichzeitig auch für die gesamte Regierungstätigkeit zuständig. Sie können eigene Anträge einbringen und Initiativen starten, die zu Beschlüssen führen.
Allerdings müssen sie den Ersten Bürgermeister frühzeitig über alle wichtigen Maßnahmen und Vorhaben informieren, die die politische Ausrichtung oder die Außenbeziehungen Hamburgs betreffen.
Der Status der Hamburger Senatorinnen und Senatoren ist dem von Ministerinnen und Ministern anderer Bundesländer vergleichbar.
Hier geht's zum aktuellen Senat.
Gesetzestext
Mitglieder des Senats
Gesetzestext
Mitglieder des Senats
Die Mitglieder des Senats leiten die ihnen [...] zugewiesenen einzelnen Verwaltungsbehörden und Senatsämter innerhalb der Richtlinien der Politik selbstständig und tragen dafür die Verantwortung.
Die Senatoren müssen den Ersten Bürgermeister frühzeitig über alle Maßnahmen und Vorhaben [...] unterrichten, die für die Bestimmung der Richtlinien der Politik und die Leitung der Senatsgeschäfte sowie für die Beziehungen der Freien und Hansestadt Hamburg nach außen von Bedeutung sind.
Das Einkommen der Senatorinnen und Senatoren
Das Einkommen der Senatorinnen und Senatoren
Mit dem Amt der Senatorinnen und Senatoren ist es nicht vereinbar, gleichzeitig einen anderen bezahlten Job oder eine andere Berufstätigkeit auszuüben. Das soll sicherstellen, dass sie sich voll auf ihre Aufgaben im Senat konzentrieren können und keine Interessenkonflikte entstehen. Sie dürfen jedoch ehrenamtliche Posten, wie zum Beispiel im Aufsichtsrat von Unternehmen, übernehmen, solange sie keinen finanziellen Vorteil daraus ziehen und die Bürgerschaft sowie der Senat zustimmen.
Senatorinnen und Senatoren dürfen auch kein Bürgerschaftsmandat haben. Falls sie eines besitzen, ruht es während ihrer Amtszeit im Senat. Das soll Interessenkonflikte zwischen den Aufgaben des Senats und der Bürgerschaft vermeiden.
Die Mitglieder des Senats verdienen 123 Prozent des Gehalts der Besoldungsgruppe B 11 und erhalten zusätzlich monatliche Aufwandsentschädigungen, Tagegelder und Reisekosten bei Amtsgeschäften außerhalb Hamburgs.
Wenn sie aus ihrem Amt ausscheiden, bekommen sie für mindestens 3 Monate und maximal 24 Monate ein Übergangsgeld. Ein ehemaliges Senatsmitglied erhält Ruhegehalt, wenn es mindestens vier Jahre im Amt war.
Falls ein Mitglied des Senats seine Pflichten schwerwiegend verletzt oder sich unwürdig gezeigt hat, kann es den Anspruch auf Übergangsgeld oder Ruhegehalt verlieren. Der Senat kann dafür einen Antrag beim Hamburgischen Verfassungsgericht stellen.
Hier geht's zur aktuellen Besoldungstabelle.
Staatsrätekollegium
Die Staatsrätinnen und Staatsräte helfen den Senatorinnen und Senatoren sowie dem Ersten Bürgermeister und beraten sie. Zusammen bilden sie das Staatsrätekollegium, das vom Chef der Senatskanzlei geleitet wird. Die Staatsräte sind ein wichtiges Beratungsgremium für den Senat.
Normalerweise nehmen die Staatsräte an Senatssitzungen teil, aber sie haben dort nur eine beratende Stimme. Der Senat kann jedoch auch ohne die Staatsräte beraten und Beschlüsse fassen. Solche Sitzungen finden aber nur in besonderen Fällen und meistens nach einer normalen Senatssitzung statt.
Nicht immer muss ein Senatsbeschluss in einer Sitzung getroffen werden. Manchmal können auch einzelne Staatsräte oder Senatoren einen Beschluss fassen, wenn eine Entscheidung sehr schnell gebraucht wird oder es um kleinere Themen geht. Bei wichtigen Themen muss jedoch der Erste Bürgermeister vorher zustimmen.

Weitere Informationen über die Staatsrätinnen und Staatsräte gibt es hier.
Das Bürgerbüro
Das Bürgerbüro
Im Hamburger Rathaus gibt es das Bürgerbüro, das die zentrale Anlaufstelle für alle Bürgerinnen und Bürger ist, die Rat oder Hilfe brauchen. Es hilft dabei, den Zugang zur öffentlichen Verwaltung zu erleichtern, aber es gibt keine Rechtsberatung. Das Büro stellt Verbindungen zur Verwaltung her und kümmert sich um individuelle Anfragen an den Ersten Bürgermeister und den Senat. Wenn nötig, leitet es diese Anfragen an die entsprechenden Behörden weiter.
Das Bürgerbüro hilft den Menschen, ihre Anliegen klar zu machen und zeigt ihnen, wie sie ihre Probleme mit der Verwaltung angehen können. Es ist also ein wichtiger Vermittler zwischen den Bürgern und der Verwaltung.
Gesprächstermine sind nach Vereinbarung möglich unter:
- 040 42831-2411
- buergerbuero@sk.hamburg.de