Ein Gremium ist dann beschlussfähig, wenn eine genau bestimmte Mindestanzahl stimmberechtigter Mitglieder (Quorum) anwesend ist, d. h. bei Senatssitzungen mindestens die Hälfte aller Senatsmitglieder. Dies gilt ebenso für die Mitglieder der Hamburgischen Bürgerschaft (MdHB), doch kann es im Verlauf von Bürgerschaftssitzungen zu Ausnahmeregelungen kommen. Sollten weniger als die Hälfte der MdHB im Plenum anwesend sein, können Beschlüsse gefasst werden, solange die Beschlussfähigkeit nicht angezweifelt wird. Wird die Beschlussfähigkeit hingegen angezweifelt, muss der strittige Tagesordnungspunkt vertagt werden. Die Festlegung der Beschlussfähigkeit erfolgt durch die den Sitzungspräsidentin bzw. den Sitzungspräsidenten.