„Ältestes Mitglied [nach Dienstjahren] des Parlaments, dem üblicherweise die Aufgabe zugewiesen wird, bis zur Neukonstituierung den Vorsitz zu führen“.1
„Die Alterspräsidentin oder der Alterspräsident ernennt die zwei jüngsten und zur Übernahme des Amtes bereiten Mitglieder der Bürgerschaft zu vorläufigen Schriftführerinnen oder Schriftführern, lässt die Namen der Mitglieder der Bürgerschaft aufrufen, stellt die Beschlussfähigkeit fest und erklärt die Bürgerschaft für konstituiert“2
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1 Schubert, Klaus/Klein, Martina: Das Politiklexikon. 7. vollständig überarbeitete und erweiterte Auflage, Dietz Verlag, Bonn 2018
2 §1 Absatz 3 GO HambB