Staatsrätekollegium und Deputationen

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Staatsrätekollegium und Deputationen

Zusammansetzung und Aufgabe des Staatsrätekollegiums

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Die Staatsrätinnen und Staatsräte helfen den Senatorinnen und Senatoren sowie dem Ersten Bürgermeister und beraten sie. Zusammen bilden sie das Staatsrätekollegium, das vom Chef der Senatskanzlei geleitet wird. Dieser ist auch der Sprecher des Kollegs. Die Staatsräte sind ein wichtiges Beratungsgremium für den Senat.
Normalerweise nehmen die Staatsräte an Senatssitzungen teil, aber sie haben dort nur eine beratende Stimme. Der Senat kann jedoch auch ohne die Staatsräte beraten und Beschlüsse fassen. Solche Sitzungen passieren aber nur in besonderen Fällen und meistens nach einer normalen Senatssitzung.
Nicht immer muss ein Senatsbeschluss in einer Sitzung getroffen werden. Manchmal können auch einzelne Staatsräte oder Senatoren einen Beschluss fassen, wenn eine Entscheidung sehr schnell gebraucht wird oder es um kleinere Themen geht. Bei wichtigen Themen muss jedoch der Erste Bürgermeister vorher zustimmen.

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Weitere Informationen über den Staatsrat gibt es hier.

Deputationen

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Urheber: Ajepbah / Wikimedia Commons

https://de.wikipedia.org/wiki/Deputation_(Hamburg)#/media/Datei:Finanzbeh%C3%B6rde_(Hamburg-Neustadt).Schriftzug_Finanzdeputation.ajb.jpg

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„Finanzdeputation“ steht über dem Eingang des Gebäudes der Finanzbehörde am Gänsemarkt, erbaut zwischen 1918 und 1926.

Bis November 2020 gab es in Hamburg die Deputationen, eine Tradition, die bis ins Spätmittelalter zurückreicht. Sie wurden geschaffen, um das Machtmonopol des Rates (dem Vorläufer des Senats) einzuschränken. Der Gedanke war, dass nie ein einzelner Senator allein entscheiden sollte. Deshalb wurde jeder Senatorin und jedem Senator ein Gremium von 15 ehrenamtlich tätigen Bürgerinnen und Bürgern zur Seite gestellt, die sogenannten Deputationen.

Die Deputationen waren bis 2020 eine Art Mitwirkung des Volkes an der Verwaltung, was durch die Verfassung von 2020 geändert wurde. In der neuen Fassung heißt es, dass die Verwaltung nun an Gesetze und Rechte gebunden ist und dass sie die Informationen, die sie hat, zugänglich machen muss, wenn keine öffentlichen Interessen oder gesetzliche Vorschriften dagegen sprechen.

Im November 2020 wurde entschieden, die Deputationen abzuschaffen, weil sie nicht mehr als zeitgemäß betrachtet wurden. Ein Kritikpunkt war, dass die Deputierten nicht direkt vom Volk gewählt wurden, aber dennoch Entscheidungsbefugnisse hatten, die eigentlich den gewählten Abgeordneten zustehen sollten. Auch die Arbeit der Deputationen verzögerte bestimmte Entscheidungen und führte dazu, dass vertrauliche Informationen in die Öffentlichkeit gelangten.

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Wie die Verwaltung in Hamburg sein muss

Bürgernähe und Transparenz

„Das Volk ist zur Mitwirkung an der Verwaltung berufen. Die Mitwirkung geschieht insbesondere durch die ehrenamtlich tätigen Mitglieder der Verwaltungsbehörden“ 

„Die Verwaltung ist an Gesetz und Recht gebunden. Sie ist dem Wohl der Allgemeinheit und den Grundsätzen der Bürgernähe und Transparenz verpflichtet. Sie macht die bei ihr vorhandenen Informationen zugänglich und veröffentlicht gesetzlich bestimmte Informationen, soweit dem nicht öffentliche Interessen, Rechte Dritter oder gesetzliche Vorschriften entgegenstehen. Das Nähere regelt ein Gesetz.“

Hamburgische Verfassung Art. 56 HV, Fassung von August 2020; Hamburgische Verfassung, Art. 56.

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Zur Geschichte der Deputationen in Hamburg

Ein vordemokratisches Instrument?

„Ihre Entstehung ist zurückzuführen auf Bestrebungen, dem selbstherrlichen Regiment des Rates, des Vorläufers des Senats, Grenzen zu setzen.“ 

Klaus David, Verfassung der Freien und Hansestadt Hamburg. Kommentar, 2. Auflage, Stuttgart u.a. 2004, S. 860.

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Ausführlicher Lesetext

Die Staatsrätinnen und Staatsräte unterstützen und beraten die Senatorinnen und Senatoren sowie den Ersten Bürgermeister. Zusammen bilden sie das Staatsrätekollegium unter dem Vorsitz des Chefs der Senatskanzlei, der der gewählte Sprecher des Staatsrätekollegiums ist, dem Beratungsgremium für den Senat (Art. 47 Abs. 1 HV). Wenn der Senat nichts anderes beschließt, nehmen die Staatsrätinnen und Staatsräte an Senatssitzungen teil – haben dort aber nur eine beratende Stimme (Art. 47 Abs. 2 HV). Der Senat kann auch „in senatu“ – d.h. ohne Anwesenheit der Mitglieder des Staatsrätekollegiums – beraten, Beschlüsse fassen und abstimmen. Solche Sitzungen finden nur ausnahmsweise und in der Regel im Anschluss an eine ordentliche Senatssitzung statt (§ 18 Abs. 9 SenGO).

Senatsbeschlüsse müssen nicht immer in einer Senatssitzung erfolgen, auch einzelne Staatsräte und -rätinnen und natürlich auch einzelne Senatorinnen und Senatoren dürfen in bestimmten Fällen Senatsbeschlüsse als sogenannte „Senatsbeschlüsse im Verfügungswege“ fassen. Das gilt, wenn eine Angelegenheit sehr eilig behandelt werden soll, man also nicht bis zur nächsten Senatssitzung damit warten kann oder der Senat einzelnen Senatorinnen und Senatoren wie auch Staatsrätinnen und Staatsräten die Erlaubnis dazu gegeben hat, oder wenn es sich um geringfügige Angelegenheiten handelt (§ 22 SenGO). Bei wichtigen Themen muss dennoch vorher der Erste Bürgermeister gefragt werden.

Die Deputationen
Die Deputationen waren bis zum November 2020 eine historisch tradierte Besonderheit Hamburgs. Ihren Ursprung hatten sie im Spätmittelalter und damit in vordemokratischer Zeit.

„Ihre Entstehung ist zurückzuführen auf Bestrebungen, dem selbstherrlichen Regiment des Rates, des Vorläufers des Senats, Grenzen zu setzen“ (David, 2004, S. 860).

Die Idee war, nie einen Ratsherrn allein zuständig sein zu lassen. Dazu war man zu vorsichtig: jeder Senatorin und jedem Senator war daher zuletzt noch ein Gremium von 15, von der Bürgerschaft nach Parteienproporz gewählten, ehrenamtlich tätigen Bürgern und Bürgerinnen beigegeben, die so genannten Deputationen.

„Das Volk ist zur Mitwirkung an der Verwaltung berufen. Die Mitwirkung geschieht insbesondere durch die ehrenamtlich tätigen Mitglieder der Verwaltungsbehörden“ (Art. 56 HV, Fassung von August 2020).

Mit Gesetz vom 03.11.2020 ist Art. 56 HV geändert worden:

„Die Verwaltung ist an Gesetz und Recht gebunden. Sie ist dem Wohl der Allgemeinheit und den Grundsätzen der Bürgernähe und Transparenz verpflichtet. Sie macht die bei ihr vorhandenen Informationen zugänglich und veröffentlicht gesetzlich bestimmte Informationen, soweit dem nicht öffentliche Interessen, Rechte Dritter oder gesetzliche Vorschriften entgegenstehen. Das Nähere regelt ein Gesetz.“

Durch die Aufhebung der §§ 7, 9 bis 15 sowie § 16 Sätze 3 und 4 des Gesetzes über Verwaltungsbehörden wurden die Deputationen abgeschafft. Dies wurde aufgrund der Neufassung des Artikels 56 HV ermöglicht und schließlich mit der nötigen Dreiviertel-Mehrheit in der Bürgerschaft beschlossen.

Die Opposition war aus diversen Gründen anderer Ansicht. Die Kritik an dieser vorkonstitutionellen Institution überwog jedoch. Sie bezog sich insbesondere darauf, dass die Deputationen nicht mehr zeitgemäß seien, vor allem, da die Deputierten nicht direkt vom Volk gewählt würden, aber dennoch Entscheidungsbefugnis hätten, die eigentlich gewählten Abgeordneten zustünden. Außerdem wurde argumentiert, dass bestimmte Abläufe – wie etwa die Einstellung von Personal ab einer bestimmten Besoldungs- bzw. Entgeltgruppe – unnötig verzögert würden. Und manche vertraulichen Inhalte gerieten an die Öffentlichkeit; denn die Deputationen trügen dazu bei, dass auch die Oppositionsfraktionen über die von ihnen benannten Deputierten in Absprachen des Senats mit eingebunden würden.