Der Erste Bürgermeister und die Zweite Bürgermeisterin
Der Erste Bürgermeister „leitet die Senatsgeschäfte“ (Art. 42 Abs. 1 der Verfassung der Freien und Hansestadt Hamburg). Sein Amt entspricht in etwa dem eines Ministerpräsidenten in den Flächenländern. Jederzeit kann sich der Erste Bürgermeister Auskünfte von den Behörden einholen und von den Senatorinnen und Senatoren die Vorlage von Akten und sonstigen Unterlagen verlangen (§ 4 Abs. 2 SenGO).
In Hamburg hat es bislang nie eine Erste Bürgermeisterin gegeben. Seit 2015 vertritt Katharina Fegebank als Zweite Bürgermeisterin den Ersten Bürgermeister. Seit der Verfassungsreform von 1996 hat der Erste Bürgermeister mehr Macht. Er ist im Senat nicht mehr ein „Primus inter Pares“ (Person in herausgehobener Stellung in einer Gruppe gleichberechtigter Mitglieder), sondern er beruft und entlässt seine Stellvertreterin oder seinen Stellvertreter und die Senatorinnen und Senatoren (Art. 34 Abs. 2 der Verfassung der Freien und Hansestadt Hamburg).
Seit 1997 bestimmt der Erste Bürgermeister die Richtlinien der Politik. Er hat die sogenannte Richtlinienkompetenz (Art. 42 Abs. 1 der Verfassung der Freien und Hansestadt Hamburg), ähnlich wie die Bundeskanzlerin in der Bundesregierung. Vor der Verfassungsreform 1996 entschied der gesamte Senat gemeinsam über die Richtlinien der einzuschlagenden Politik. Diese sind aus der Regierungserklärung abzulesen, die der Erste Bürgermeister nach der Senatsbildung verkündet. Diese Erklärung ist ein Regierungsprogramm, an das die einzelnen Senatorinnen und Senatoren gebunden sind.
„Die Richtlinien der Politik sind für die Mitglieder des Senats verbindlich und von ihnen in ihrem Geschäftsbereich selbstständig und in eigener Verantwortung zu verwirklichen“ (§ 3 Abs. 2 SenGO). Gibt es Zweifel über die Anwendbarkeit oder die Auslegung der Richtlinien, ist „die Entscheidung des Ersten Bürgermeisters einzuholen“ (§ 3 Abs. 4 SenGO). Und „hält ein Mitglied des Senats eine Erweiterung oder Änderung der Richtlinien für erforderlich, so ist dies [ebenfalls] dem Ersten Bürgermeister unter Angabe der Gründe mitzuteilen und seine Entscheidung einzuholen“ (§ 3 Abs. 5 SenGO).
Die Senatorinnen und Senatoren
„Die Mitglieder des Senats leiten die ihnen (...) zugewiesenen einzelnen Verwaltungsbehörden und Senatsämter innerhalb der Richtlinien der Politik selbstständig und tragen dafür die Verantwortung“ (§ 7 Abs. 2 SenGO, siehe auch Art. 55 der Verfassung der Freien und Hansestadt Hamburg).
Die Senatorinnen und Senatoren sind in ihrer Funktion als Behördenleiterinnen und -leiter für ihre Behörde verantwortlich. Als Mitglieder des Senats stehen sie gleichzeitig für die gesamte Regierungstätigkeit gerade. Da sie auch selbst Anträge beim Senat einbringen, haben sie die Möglichkeit, eigene Initiativen zu starten, die zu Beschlüssen führen können. Gleichwohl müssen sie den Ersten Bürgermeister
„frühzeitig über alle Maßnahmen und Vorhaben (...) unterrichten, die für die Bestimmung der Richtlinien der Politik und die Leitung der Senatsgeschäfte sowie für die Beziehungen der Freien und Hansestadt Hamburg nach außen von Bedeutung sind“ (§ 4 Abs. 1 SenGO).
Der Status der Hamburger Senatorinnen und Senatoren ist also mit dem einer Ministerin oder eines Ministers in einem Flächenland vergleichbar.
Staatsrätekollegium
Die Staatsrätinnen und Staatsräte unterstützen und beraten die Senatorinnen und Senatoren sowie den Ersten Bürgermeister. Zusammen bilden sie das Staatsrätekollegium unter dem Vorsitz des Chefs der Senatskanzlei, der der gewählte Sprecher des Staatsrätekollegiums ist, dem Beratungsgremium für den Senat (Art. 47 Abs. 1 der Verfassung der Freien und Hansestadt Hamburg). Wenn der Senat nichts anderes beschließt, nehmen die Staatsrätinnen und Staatsräte an Senatssitzungen teil – haben dort aber nur eine beratende Stimme (Art. 47 Abs. 2 der Verfassung der Freien und Hansestadt Hamburg). Der Senat kann auch „in senatu“ – d.h. ohne Anwesenheit der Mitglieder des Staatsrätekollegiums – beraten, Beschlüsse fassen und abstimmen. Solche Sitzungen finden nur ausnahmsweise und in der Regel im Anschluss an eine ordentliche Senatssitzung statt (§ 18 Abs. 9 SenGO).
Senatsbeschlüsse müssen nicht immer in einer Senatssitzung erfolgen, auch einzelne Staatsräte und -rätinnen und natürlich auch einzelne Senatorinnen und Senatoren dürfen in bestimmten Fällen Senatsbeschlüsse als sogenannte „Senatsbeschlüsse im Verfügungswege“ fassen. Das gilt, wenn eine Angelegenheit sehr eilig behandelt werden soll, man also nicht bis zur nächsten Senatssitzung damit warten kann oder der Senat einzelnen Senatorinnen und Senatoren wie auch Staatsrätinnen und Staatsräten die Erlaubnis dazu gegeben hat, oder wenn es sich um geringfügige Angelegenheiten handelt (§ 22 SenGO). Bei wichtigen Themen muss dennoch vorher der Erste Bürgermeister gefragt werden.
Das Bürgerbüro
Im Hamburger Rathaus liegt das Bürgerbüro. Es ist die zentrale Anlaufstelle für rat- und hilfesuchende Bürgerinnen und Bürger, die ihnen den Zugang zur öffentlichen Verwaltung erleichtert (jedoch keine Rechtsberatung).
Es stellt Kontakte zur Verwaltung her und bearbeitet individuelle Eingaben an den Ersten Bürgermeister und den Senat und leitet diese gegebenenfalls an andere Behörden und Dienststellen der Hamburger Verwaltung weiter.
Als Mittlerstelle zwischen Bürgerinnen und Bürgern und der Verwaltung hilft das Bürgerbüro Ratsuchenden, ihre Interessen gegenüber der Verwaltung zu artikulieren und zeigt soweit möglich Lösungswege auf.