Staatsanwaltschaft

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Staatsanwaltschaft

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StaatsanwĂ€ltinnen und -anwĂ€lte sind die Vertretung des Staates in strafrechtlichen Verfahren. Sie haben die Aufgabe, das staatliche Gewaltmonopol mit Hilfe des Strafrechtes und des Strafprozessrechtes rechtskonform in ein strafrechtliches Gerichtsverfahren einzubringen. Das bedeutet konkret, gegen VerdĂ€chtige, Beschuldigte oder Beklagte zu ermitteln und die Ergebnisse der Ermittlung in ein Bußgeld- oder Gerichtsverfahren einzubringen, oder z. B. bei GeringfĂŒgigkeit auch das Verfahren einzustellen.

Allein die Staatsanwaltschaft darf das nach der in der Strafprozessordnung (StPO) geregelten Form tun. Dadurch wird unter anderem vordemokratische Selbst- oder sogar Lynchjustiz verboten.

Die Staatsanwaltschaft ist gesetzlich dazu verpflichtet, nicht nur zu Lasten der verdĂ€chtigten, beschuldigten oder beklagten Person zu ermitteln, sondern auch zu deren Gunsten – das wird hĂ€ufig nicht so wahrgenommen. Ebenso wenig ist es im Bewusstsein, dass die Opfer von Straftaten kaum eine aktive Rolle im Strafverfahren haben, sie sind „nur“ Zeugen der Anklage, die ja von der Staatsanwaltschaft vertreten wird.

Um Opfergesichtspunkte etwas mehr in das Strafverfahren einfließen zu lassen, gibt es das Instrument der Nebenklage (§ 395 StPO). Die Nebenklage eröffnet die Möglichkeit, bei bestimmten Straftaten, z.B. Körperverletzung, Sexualstraftaten, versuchten Tötungsdelikten, den Verletzten bzw. die Verletzte zu schĂŒtzen und auch auf das Strafverfahren einzuwirken. Das geschieht z. B. durch Akteneinsicht einer anwaltlichen Vertretung, Anwesenheitsrecht, Beweisantragsrecht, Fragerecht, Beanstandungsrecht und weitere Strafprozessrechte.

Da nun die Staatsanwaltschaft ein Organ der Exekutive ist, untersteht sie der fĂŒr Justiz zustĂ€ndigen Behörde fĂŒr Justiz und Verbraucherschutz. Das wiederum bedeutet, dass die Senatorin fĂŒr Justiz und Verbraucherschutz Weisungsbefugnis gegenĂŒber den ihr unterstellten Beamtinnen und Beamten, z. B. dem Generalstaatsanwalt, hat und dieser wiederum gegenĂŒber den ihm unterstellten StaatsanwĂ€ltinnen und -anwĂ€lten.

Das Weisungsrecht der Justizsenatorin dient heute auch nicht mehr primÀr dem Zweck, den Einfluss der Exekutive auf das Strafverfahren zu sichern. Es handelt sich vielmehr um ein notwendiges Instrument der parlamentarischen Kontrolle der Exekutive.

Denn dem grundgesetzlichen Demokratieprinzip erwachsende Überwachungspflicht durch die BĂŒrgerschaft setzt zwingend eine ununterbrochene Verantwortungs- und Kontrollkette voraus, damit die Justizsenatorin die politische Verantwortung fĂŒr die Handlungen der Staatsanwaltschaft ausĂŒben kann und so in ihren Handlungen von der BĂŒrgerschaft kontrolliert werden kann.

Berufs- und Laienrichterinnen und -richter
In der Regel sind die Gerichte mit Berufsrichterinnen und -richtern besetzt, die Jura an der UniversitĂ€t studiert sowie zwei Jahre Referendariat in juristischen Berufsfeldern absolviert haben. In manchen Gerichtswegen werden auch Laienrichterinnen bzw. Laienrichter als sogenannte Schöffen hinzugezogen. In Art. 63 Abs. 1 der HV heißt es:

„Die Berufsrichterinnen und Berufsrichter werden vom Senat auf Vorschlag eines Richterwahlausschusses ernannt.“ 

Er besteht aus drei Senatorinnen oder Senatoren bzw. StaatsrĂ€tinnen oder StaatsrĂ€ten, aus sechs „bĂŒrgerlichen Mitgliedern“, die von der BĂŒrgerschaft gewĂ€hlt werden, und aus drei Richterinnen oder Richtern sowie zwei RechtsanwĂ€ltinnen oder RechtsanwĂ€lten.

„Die Berufsrichterinnen und Berufsrichter werden auf Lebenszeit ernannt” (Art. 63 Abs. 2 HV). Dennoch dĂŒrfen sie sich nichts Gravierendes zu Schulden kommen lassen. In Art. 63 Abs. 3 der HV heißt es:

„Wenn eine Richterin oder ein Richter im Amt oder außerhalb des Amtes gegen die GrundsĂ€tze des Grundgesetzes fĂŒr die Bundesrepublik Deutschland oder dieser Verfassung verstĂ¶ĂŸt, so kann die BĂŒrgerschaft gegen sie oder ihn mit der Mehrheit ihrer gesetzlichen Mitgliederzahl nach Stellungnahme des Richterwahlausschusses beim Bundesverfassungsgericht eine Entscheidung gemĂ€ĂŸ Artikel 98 Abs. 2 GG fĂŒr die Bundesrepublik Deutschland beantragen. Das gilt auch fĂŒr ehrenamtlich bestellte Richterinnen und Richter.“

In Art. 98 Abs. 2 GG steht dazu, dass das „Bundesverfassungsgericht mit Zweidrittelmehrheit auf Antrag des Bundestages anordnen [kann], dass der Richter in ein anderes Amt oder in den Ruhestand zu versetzen ist. Im Falle eines vorsĂ€tzlichen Verstoßes kann auf Entlassung erkannt werden.“

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© Michael Zapf

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Staatsanwaltschaft Dammtorwall

StaatsanwĂ€ltinnen und StaatsanwĂ€lte vertreten den Staat in Strafverfahren. Ihre Aufgabe ist es, das Gesetz durchzusetzen. Sie setzen also das staatliche Gewaltmonopol mithilfe des Straf- und Strafprozessrechts um, indem sie gegen VerdĂ€chtige, Beschuldigte oder Beklagte ermitteln und die Ergebnisse in ein Bußgeld- oder Gerichtsverfahren einbringen oder Verfahren bei GeringfĂŒgigkeit einstellen. Nur die Staatsanwaltschaft darf offiziell ermitteln. Selbstjustiz soll so verhindert werden.

Wichtig ist, dass StaatsanwĂ€ltinnen und StaatsanwĂ€lte nicht nur gegen die VerdĂ€chtigen ermitteln, sondern auch deren Unschuld prĂŒfen. Die Opfer von Straftaten spielen eine passive Rolle im Verfahren, da sie in der Regel nur als Zeugen aussagen. Um ihre Rechte besser zu schĂŒtzen, gibt es das sogenannte „Nebenklagerecht“ fĂŒr Opfer, das ihnen und ihren RechtsanwĂ€lten bei bestimmten Straftaten wie Körperverletzung oder Sexualdelikten ermöglicht, aktiver am Verfahren teilzunehmen.

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Die Staatsanwaltschaft gehört zur Exekutive, also der ausfĂŒhrenden Gewalt des Staates, und untersteht der Behörde fĂŒr Justiz und Verbraucherschutz. Das bedeutet, dass die Justizsenatorin Weisungsrechte gegenĂŒber den StaatsanwĂ€ltinnen und StaatsanwĂ€lten hat. Aber dieses Weisungsrecht dient heute vor allem dazu, sicherzustellen, dass die parlamentarische Kontrolle ĂŒber die Staatsanwaltschaft aufrechterhalten bleibt. So kann die Justizsenatorin die Verantwortung fĂŒr die Arbeit der StaatsanwĂ€lte ĂŒbernehmen und wird dabei von der BĂŒrgerschaft ĂŒberwacht.

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Urheber: Justiz-Portal Hamburg

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Postanschrift:
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Weiteres DienstgebÀude:
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(AuskĂŒnfte aus Ermittlungs- und Vollstreckungsverfahren dĂŒrfen grundsĂ€tzlich nicht telefonisch erteilt werden. Dazu muss der Schriftweg genutzt werden.)

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E-Mail: Poststelle-Staatsanwaltschaft@sta.justiz.hamburg.de

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