Säulen und Gremien

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Blick von den Alsterarkaden auf das Hamburger Rathaus

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Säulen und Gremien

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Erste Säule: Das Präsidium
An ihre Spitze wählt die Bürgerschaft beim ersten Zusammentritt für die Dauer der Wahlperiode das Präsidium in der Reihenfolge der politischen Stärke der vertretenen Fraktionen: die Präsidentin oder den Präsidenten, vier Vizepräsidentinnen oder -präsidenten und zwei Schriftführerinnen oder Schriftführer (§2 BürgGO)

Die Bürgerschaftspräsidentin, bzw. der Bürgerschaftspräsident
Die Präsidentin oder der Präsident der Bürgerschaft beruft die Bürgerschaft ein und stellt die Tagesordnung auf (Art. 22 der Verfassung der Freien und Hansestadt Hamburg und §§ 23, 24 der Geschäftsordnung der Bürgerschaft). Dabei setzt sie oder er die ihr oder ihm  „zwei Wochen vor der Sitzung zugegangenen Vorlagen auf die Tagesordnung und teilt diese den Mitgliedern und dem Senat schriftlich mit“ (§ 24 Abs. 1 Satz 2 der Geschäftsordnung der Hamburgischen Bürgerschaft). Die Bürgerschaftssitzung muss auf „Verlangen von einem Zehntel der Mitglieder, wenn seit der letzten Sitzung mehr als ein Monat verflossen ist [und auch] auf Verlangen des Senats“ einberufen werden (§ 23 Abs. 4 der Geschäftsordnung der Bürgerschaft).

Die Präsidentin, bzw. der Präsident der Bürgerschaft ist die ranghöchste Repräsentantin, bzw. der ranghöchste Repräsentant der Freien und Hansestadt Hamburg und rangiert bei Protokollfragen noch vor dem Ersten Bürgermeister. Sie oder er hat den Auftrag, das Parlament und seine Mitglieder in ihren Rechten zu schützen und die Würde der Bürgerschaft zu wahren. Sie oder er achtet unparteiisch auf die Einhaltung der Geschäftsordnung und sorgt für angemessenes Verhalten im Haus.

Die Präsidentin, bzw. der Präsident vertritt die Interessen des gesamten Parlaments und repräsentiert die Bürgerschaft in der Öffentlichkeit. Das heißt, auch hier agiert sie oder er überparteilich, auch wenn sie oder er einen eigenen Standpunkt zu politischen Themen hat.
Wenn Abgeordnete während einer Bürgerschaftssitzung grob gegen die Geschäftsordnung verstoßen, kann die Präsidentin oder der Präsident diese auffordern, die Bürgerschaftssitzung zu verlassen.
Die Bürgerschaftspräsidentin, bzw. der Bürgerschaftspräsident ist Hausherrin, bzw. Hausherr über die Räumlichkeiten, die sich auf der Bürgerschaftsseite des Rathauses befinden. Sie, bzw. er kann z. B. die Polizei daran hindern, Hausdurchsuchungen in den Räumen der Bürgerschaft vorzunehmen (Art. 18 Abs. 2 und Abs. 3 der Verfassung der Freien und Hansestadt Hamburg). Auch hat sie, bzw. er die Befugnis, die Bannmeile, die 350 Meter um das Rathaus herum verläuft, für Versammlungen und Aufzüge aufzuheben.
Die Präsidentin, bzw. der Präsident ist auch die gesetzliche Vertreterin, bzw. der gesetzliche Vertreter der Freien und Hansestadt Hamburg in allen „Rechtsgeschäften und Rechtsstreitigkeiten der Bürgerschaft“ (Art. 18 Abs. 2 der Verfassung der Freien und Hansestadt Hamburg), z. B. bei Wahlanfechtungen. Sie oder er beruft den Ältestenrat ein, leitet ihn und repräsentiert die Bürgerschaft.

Zweite Säule: Der Ältestenrat
Im Ältestenrat sind nicht die ältesten Bürgerschaftsmitglieder vertreten, sondern von den Fraktionen benannte, erfahrene Fraktionsmitglieder – meist die Fraktionsvorsitzenden und Fraktionsgeschäftsführerinnen und -geschäftsführer sowie Abgeordnete mit herausgehobenen Funktionen. Dazu kommen die Bürgerschaftspräsidentin und die vier Vizepräsidentinnen und -präsidenten. Der Ältestenrat ist zwar kein Organ, welches Beschlüsse fassen kann, aber er übernimmt entscheidungsvorbereitende Aufgaben und unterstützt die amtierende Präsidentin der Bürgerschaft bei der Einigung der Fraktionen über die Tagesordnung der Bürgerschaftssitzung, hilft ihr beim technischen Ablauf der Sitzung und berät sie bei Personal- und Haushaltsangelegenheiten.

Wenn es zu Meinungsverschiedenheiten zwischen den Fraktionen kommt, übernimmt der Ältestenrat eine Vermittlerrolle. Der Ältestenrat erörtert geplante Reisen von bürgerschaftlichen Gremien oder Delegationen, bevor sie genehmigt werden. Ebenso erörtert er die Bewilligung von Mitteln für Gutachten oder Anhörungen für und in bürgerschaftlichen Ausschüssen, die mehr als 5.000 Euro kosten oder die Gutachten oder Anhörungen nicht einstimmig beschlossen worden sind (§ 6 Abs. 5 BürgGO).

Die Präsidentin, bzw. der Präsident beruft den Ältestenrat ein und leitet seine Verhandlungen. Er muss einberufen werden, sobald eine Fraktion es wünscht. Der Ältestenrat ist beratungsfähig, wenn die Mehrheit der Fraktionen vertreten ist (§ 6 Abs. 2 BürgGO).

Die jeweils aktuelle Zusammensetzung des Ältestenrates findet sich unter https://www.hamburgische-buergerschaft.de/ueber-uns/aeltestenrat.

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Dritte Säule: Die Ausschüsse
Die dritte Säule der Bürgerschaft sind die Fachausschüsse für bestimmte Sachgebiete, die von der Bürgerschaft auf Vorschlag des Ältestenrates eingesetzt werden.
„Die Bürgerschaft bestimmt mit der Einsetzung der Ausschüsse zugleich die Zahl ihrer Mitglieder. Die Zahl soll so festgelegt werden, dass sowohl jede Fraktion mit mindestens einem Mitglied vertreten ist als auch die Zusammensetzung des Ausschusses die Mehrheitsverhältnisse in der Bürgerschaft widerspiegelt. Die Anzahl ständiger Vertreterinnen oder Vertreter, welche für die Ausschüsse benannt werden können, beträgt bei Fraktionen ab 20 Mitgliedern bis zu zwei ständige Vertreterinnen oder Vertreter, bei Fraktionen mit weniger als 20 Mitgliedern bis zu einer ständigen Vertreterin bzw. einem ständigen Vertreter je Ausschuss“ (§ 52 Abs. 1 BürgGO).
„Jeder Ausschuss kann zur Vorbereitung seiner Arbeiten aus seiner Mitte Unterausschüsse mit bestimmten Aufträgen einsetzen. In den Unterausschüssen muss jede Fraktion und Gruppe auf Verlangen mit mindestens einem Mitglied vertreten sein. Der Ausschuss kann den Unterausschuss jederzeit auflösen“ (§ 52 Abs. 2 BürgGO).

Sind in der Bürgerschaft fraktionslose Mitglieder vertreten, können diese der Bürgerschaftspräsidentin zwei Ausschüsse nennen, in denen sie ständig mitarbeiten möchten. Allerdings haben sie in diesen Ausschüssen kein Stimmrecht. Sie haben nur ein Rede- und Antragsrecht (§ 54 Abs. 6 BürgGO). Ein Ausschussmitglied kann sich im Einzelfall durch ein anderes Mitglied vertreten lassen. Bürgerschaftsmitglieder, die nicht dem Ausschuss angehören, können an den Sitzungen beratend teilnehmen (§ 54 Abs. 3, 5 BürgGO).

Jeder Ausschuss hat eine/einen Vorsitzende/n und eine/einen Schriftführer/in. Die Fachausschüsse übernehmen Vorarbeiten, beraten über Detailaufgaben und entwerfen Vorschläge, die sie der Bürgerschaft unterbreiten, damit diese zu fundierten Beschlüssen kommen kann. Sie sind neben den Fraktionen der Ort, an dem sich die eigentliche parlamentarische Arbeit vollzieht. Es gibt ständige Ausschüsse und solche, die eigens zur Behandlung eines bestimmten Themas einberufen werden, welches in keinen ständigen Ausschuss passt. Darüber hinaus kann die Bürgerschaft für einzelne Angelegenheiten auch noch Sonderausschüsse einsetzen. Diese bestehen nur solange, bis sie ihren Auftrag erledigt haben.

Um sich auf ihre Beschlüsse vorzubereiten, setzt die Bürgerschaft auf Vorschlag des Ältestenrates ständige Fachausschüsse für bestimmte Sachgebiete ein (§ 52 BürgGO). So werden während oder schon vor der Bürgerschaftssitzungen an die Bürgerschaft gerichtete Anträge und Gesetzentwürfe zur Beratung in die Bürgerschaftsausschüsse überwiesen. Die Fraktionen schicken so viele Abgeordnete in die Ausschüsse, wie ihnen gemäß ihrer Fraktionsstärke zustehen. Zusätzlich können die Fraktionen für die ordentlichen Mitglieder der Ausschüsse ständige Vertreterinnen und Vertreter benennen.

In den Ausschusssitzungen werden Anträge beraten, die der Senat oder einzelne Bürgerschaftsfraktionen an die Bürgerschaft gestellt haben und von dieser an einen Ausschuss überwiesen worden sind. An den Sitzungen beteiligen sich die je nach Thema zuständigen Senats- und Behördenvertreterinnen und -vertreter (Art. 23 Abs. 1 der Verfassung der Freien und Hansestadt Hamburg); sie sind in der Regel öffentlich, die Ausnahmen sind abschließend geregelt (§ 56 BürgGO).

„Die Ausschüsse können Sachverständigen, Interessenvertreterinnen oder Interessenvertretern und anderen Auskunftspersonen Gelegenheit zur mündlichen oder schriftlichen Stellungnahme gegenüber dem Ausschuss geben” (§ 58 Abs. 2 BürgGO).
Haben die Ausschüsse ihre Arbeit getan, kommen sie zu einem Ergebnis, über das sie abstimmen. Auch einzelne Ausschussmitglieder können Themen einbringen; der Ausschuss beschließt mit Mehrheit, ob über das von einer Abgeordneten oder einem Abgeordneten eingebrachte Thema beraten werden soll.

Über das Ergebnis ihrer Beratung liefern die Ausschüsse der Bürgerschaft einen schriftlichen Bericht ab, der die im Ausschuss vertretenen Meinungen und Gründe für gefasste Empfehlungen wiedergeben soll. Die Bürgerschaft kommt dann zu einem Beschluss. Möglich ist auch eine reine „Kenntnisnahme“ – was so viel heißt wie: Man hat den Bericht zur Kenntnis genommen, trifft aber keine Entscheidung. Innerhalb von drei Monaten sollte ein Ausschuss mit seinen Beratungen über eine ihm überwiesene Vorlage fertig sein. Ist er das nicht, muss er auf Verlangen einer Fraktion oder Gruppe der Bürgerschaft einen Zwischenbericht geben.

Jeder Ausschuss hat das Recht und sogar auf Wunsch eines Viertels seiner Mitglieder die Pflicht, Anhörverfahren einzuberufen.

„Ausgenommen sind der Entwurf des Haushalts- plans sowie Nachträge zum Haushaltsplan und Angelegenheiten, die (...) in nichtöffentlicher Sitzung behandelt werden” (§ 59 Abs. 1 BürgGO).
Durch diese Anhörverfahren haben die Ausschüsse die Möglichkeit, sich genauer über ihre anstehenden Themen zu informieren.

Tipp: In der Regel sind die Ausschusssitzungen öffentlich.
Gefilmt oder fotografiert werden darf allerdings nur zu Beginn einer Sitzung, das Gleiche gilt für Tonaufnahmen. Nicht öffentlich sind Ausschusssitzungen, wenn es dort um: „Rechnungsprüfung, die Behandlung von Eingaben sowie von Erwerb und Veräußerung von Staatsgut“ geht (§ 56 Abs. 1 BürgGO). Darüber hinaus muss der Ausschuss die Öffentlichkeit ausschließen, „wenn überwiegende Belange des öffentlichen Wohls oder schutzwürdige Belange Einzelner dies erfordern (...). Über den Ausschluss der Öffentlichkeit wird in nichtöffentlicher Sitzung entschieden“ (§ 56 Abs. 2 Satz 1 und 2 BürgGO).

Tipp: Bekanntmachung des öffentlichen Anhörverfahrens:
Der Termin eines öffentlichen Anhörverfahrens wird in den Schaukästen der Bürgerschaft, die sich in der Rathausdiele befinden, bekannt gegeben, ebenso als Pressemeldung und als Nachricht auf der Startseite von www.hamburgische-buergerschaft.de

Tipp: Rederecht auch für Bürgerinnen und Bürger: Ein Ausschuss hat bei öffentlichen Anhörverfahren die Pflicht, neben Senatsvertreterinnen und -vertretern auch jede/n Bürger/in, die oder der etwas Wesentliches zur Sache beitragen will und kann, anzuhören (§ 59 Abs. 3 BürgGO). Dazu müssen sie sich beim Vorsitz des jeweiligen Ausschusses melden.

Einige ausgewählte Ausschüsse

Ein Parlamentarischer Untersuchungsausschuss (PUA) ist kein ständiger Ausschuss, der in jeder Legislaturperiode tagt. Er ist aber die schärfste parlamentarische Kontrollinstanz. Er hat Befugnisse ähnlich wie eine Richterin oder ein Richter in einem Strafprozess, jedoch darf der Untersuchungsausschuss nicht in die Kompetenz der Gerichte eingreifen. Manchmal richtet sich der Untersuchungsausschuss gegen Personen. Sie treten dann als Betroffene auf. Zeuginnen und Zeugen werden geladen und Beweismittel bereitgestellt.

Die Bürgerschaft setzt den Untersuchungsausschuss ein, sie hat „das Recht und auf Antrag eines Viertels der Abgeordneten die Pflicht“ dazu (Art. 26 Abs. 1 der Verfassung der Freien und Hansestadt Hamburg). Der Senat, in seiner Funktion als oberste Behördenleitung, muss die Untersuchungsausschüsse unterstützen, indem er Bedienstete seiner Behörden zur Verfügung stellt. Art. 26 Abs. 4 der Verfassung der Freien und Hansestadt Hamburg lautet:

„Hamburgische Gerichte und Behörden sind zu Rechts- und Amtshilfe verpflichtet. Der Senat stellt den Untersuchungsausschüssen auf Ersuchen die zu ihrer Unterstützung erforderlichen und von ihnen ausgewählten Bediensteten zur Verfügung“.
Haben die Untersuchungsausschüsse ihre Arbeit beendet, erarbeiten sie einen Bericht, in dem sie Wertungen und Meinungen abgeben und über den sie abstimmen. Nachdem der Ausschussbericht der Bürgerschaft übergeben worden ist, kommt diese zu Beschlüssen. Aber:

„Die Beschlüsse der Untersuchungsausschüsse sind der richterlichen Erörterung entzogen. In der Würdigung und Beurteilung des der Untersuchung zugrunde liegenden Sachverhalts sind die Gerichte frei“ (Art. 26 Abs. 5 der Verfassung der Freien und Hansestadt Hamburg).

In der WP 19 (2008–2010) wurde ein PUA „Elbphilharmonie“ (Drucksache. 20/11500) eingerichtet; der 660 Seiten umfassende Bericht dazu kann auf der Parlamentsdatenbank abgerufen werden: https://www.buergerschafthh.de/parldok/dokumentennummer/

In der WP 20 (2011–2015) beschäftigte sich der PUA mit der „Aufklärung der Vernachlässigung der Kindeswohlsicherung im Fall Yagmur durch staatliche Stellen und zur Erarbeitung von Empfehlungen zur Verbesserung des Kinderschutzes in Hamburg“ (Drucksache 20/14100).

In der WP 22 (2020– ) gibt es den PUA „Cum-Ex Steuergeldaffäre“ (Drucksache 22/1762).

Ein Begriff der Enquête-Kommission stammt aus Französischen und besagt, dass es sich um eine im amtlichen Auftrag durchgeführte Untersuchung handelt. Im parlamentarischen Arbeitsalltag werden Enquête-Kommissionen eingesetzt, wenn umfassende Untersuchungen durchgeführt werden sollen, deren Ergebnis für das Gesamtparlament von Bedeutung ist. Damit sind nicht nur „große“ politische Themen gemeint, sondern auch Bereiche, die die Arbeitsweise des Parlaments betreffen: wie z.B. die Verwaltungs-, Verfassungs- und Parlamentsreform.

In der Verfassung heißt es zum Thema Enquête-Kommission:

„Die Bürgerschaft hat das Recht und auf Antrag eines Fünftels der Abgeordneten die Pflicht, zur Vorbereitung von Entscheidungen über umfangreiche und bedeutsame Sachkomplexe Enquête-Kommissionen einzusetzen“ (Art. 27 Abs. 1 der Verfassung der Freien und Hansestadt Hamburg).
Mitglied einer Enquête-Kommission können auch Nicht-Mitglieder der Bürgerschaft sein, so z.B. unabhängige Sachverständige. Die Anzahl der Sachverständigen soll allerdings neun nicht übersteigen. Die Fraktionen und Gruppen können je ein Mitglied in die Enquête-Kommission entsenden (§ 63 Abs. 1, Satz 3 und 4 BürgGO).

Der Eingabenausschuss ist ein Pflichtausschuss und hat als einziger bürgerschaftlicher Ausschuss direkten Kontakt zu den Bürgerinnen und Bürgern.

„Die Bürgerschaft bestellt einen Eingabenausschuss, dem die Behandlung der an die Bürgerschaft gerichteten Bitten und Beschwerden obliegt“ (Art. 28 Abs. 1 der Verfassung der Freien und Hansestadt Hamburg).
Der Eingabenausschuss tagt nicht öffentlich.
Behandelt werden häufig: Einbürgerungsersuchen, Aufenthaltserlaubnisse oder Bitten um Abwendung von Abschiebungen. Auch bei Problemen mit der Strafhaft oder bei Gnadengesuchen wenden sich Bürgerinnen und Bürger an den Eingabenausschuss. Ebenso, wenn es um Baugenehmigungen und Lärmschutz geht, es sich um eine Anerkennung als vordringlich Wohnungssuchende handelt oder wenn der Bau eines Kindertagesheimes gefordert wird, Steuerschulden entstanden sind, Gelder aus dem Opferentschädigungsfonds verlangt werden, es um Bußgelder und die Tempo 30-Zone geht oder auch um Studiengebühren und BAföG. Die Eingaben umfassen die Sachgebiete: Rechtspflege, Strafvollzug, Ordnungswidrigkeiten, Polizei- und Ordnungsrecht, Angelegenheiten von Migrantinnen und Migranten, Baurecht, Verkehr, öffentliche Transferleistungen, Bildung und Kultur, soziale Einrichtungen, Umwelt- und Naturschutz, Personalangelegenheiten, Verwaltungsorganisation, Finanzen, Liegenschaftsangelegenheiten, Sozialversicherung, Wirtschaft und Sonstiges.

Der Eingabenausschuss kann vom Senat verlangen, dass er ihm Auskünfte erteilt und ihm jederzeit Zutritt zu seinen Einrichtungen gestattet.

„Schriftliche Auskünfte und Berichte sind, wenn Senatsämter und Fachbehörden unmittelbar betroffen sind, binnen einer Frist von vier Wochen, in anderen Fällen binnen einer Frist von sechs Wochen zu erstatten, sofern nicht der Ausschuss jeweils einer Verlängerung der Frist zustimmt. (...) Zur Wahrnehmung seiner Aufgaben ist der Eingabenausschuss berechtigt, Angehörige des öffentlichen Dienstes als Zeugen und Sachverständige anzuhören. Auf Verlangen des Eingabenausschusses hat der Senat zu den Sitzungen des Eingabenausschusses Vertreter zu entsenden“ (§ 5 Abs. 1, 4 u. 5 EAusschG). Auch kann der Einabenausschuss „Sachverständige, andere Auskunftspersonen sowie die Petentin oder den Petenten anhören“ (§ 6 Abs. 1 EAusschG). Es besteht allerdings kein Anspruch auf Anhörung.

Der Eingabenausschuss „unterliegt im Gegensatz zu anderen Ausschüssen keinen Weisungen des Plenums [der Bürgerschaft], mittels derer seine Arbeit gesteuert werden könnte. Diese größere Unabhängigkeit gegenüber anderen Ausschüssen wird eingeschränkt dadurch, dass der Eingabenausschuss nur auf Grund eines konkreten Begehrens, das eine Eingabe enthält, und sachlich daran gebunden tätig werden darf“ (David, 2004, S. 507).
Ist eine Eingabe eingegangen, wird ein Mitglied des Eingabenausschusses zum Berichterstatter ernannt. Die Eingabe wird dem Senat zur Stellungnahme vorgelegt. Dazu hat der Senat vier bzw. sechs Wochen Zeit. Nachdem er seine Stellungnahme dem Eingabendienst gegeben hat, begutachten die im Eingabenausschuss tätigen Juristinnen und Juristen sowie Sachbearbeiterinnen und Sachbearbeiter den Fall und geben an den Eingabenausschuss eine rechtliche Bewertung des Anliegens ab. Danach trägt der Berichterstatter das Anliegen im Eingabenausschuss vor und unterbreitet einen Entscheidungsvorschlag. Ist der Eingabenausschuss zu einem Ergebnis gekommen, berichtet er der Bürgerschaft schriftlich darüber und kann folgende Empfehlungen aussprechen: Dem Senat das Anliegen zu überweisen, und zwar: entweder zur Berücksichtigung, zur Erwägung oder als Stoff für eine künftige Prüfung.

Die Bürgerschaft beschließt nun abschließend. Stimmt die Bürgerschaft der Eingabe zu, entscheidet der Senat, ob er der bürgerschaftlichen Empfehlung folgt oder nicht. Die Entscheidung der Bürgerschaft wird der Petentin/dem Petenten schriftlich mitgeteilt.

Besonderheiten gelten im sogenannten Beschleunigten Verfahren. Hierbei handelt es sich um ein Verfahren, das bei Eingaben, in denen die bevorstehende Abschiebung einer Ausländerin bzw. eines Ausländers beanstandet wird, zur Anwendung kommt. Hier wird eine schnelle Entscheidung ermöglicht.

In 2019 hat der Eingabenausschuss insgesamt 55 mal

getagt. 2693 Eingaben wurden „erledigt“.

Quelle: https://www.hamburgische-buergerschaft.de/content-blob/13915710/f9d6b9e29d461ed929121604cccd9d45/data/statistik-2019.pdf

Tipp: Bei Bitten und Beschwerden: der Eingabenausschuss (Petitionsausschuss) ist für alle da. Wenn Sie sich durch staatliche Stellen der Freien und Hansestadt Hamburg ungerecht behandelt fühlen, können Sie sich an den Eingabenausschuss wenden. Dieses Recht „steht jeder Person einzeln oder in Gemeinschaft mit anderen zu“ (§ 1 Abs. 1 EAusschG). Das gilt ebenso für Angehörige des öffentlichen Dienstes. Auch sie können sich mit Eingaben direkt an die Bürgerschaft wenden. Sie brauchen nicht den Dienstweg einzuhalten.

Eingaben von Straf- und Untersuchungsgefangenen sowie von sonstigen Personen in einem Verwahrungsverhältnis sind ohne Kontrolle durch die Anstalt oder die verwahrende Einrichtung und verschlossen unverzüglich der Bürgerschaft zuzuleiten“ (§ 2 Abs. 1 EAusschG).

Die Eingabe muss schriftlich an die Geschäftsstelle des Eingabenausschusses der HH Bürgerschaft eingereicht werden. Sie können Ihre Eingabe auch elektronisch über das Online-Portal an die Geschäftsstelle des Eingabenausschusses einreichen: www.buergerschaft-hh.de/eingaben

Bei elektronisch übermittelten Eingaben ist die Schriftform gewahrt, wenn die Urheberin oder der Urheber sowie deren oder dessen Postanschrift ersichtlich sind und das im Internet zur Verfügung gestellte Formular verwendet und vollständig ausgefüllt wird“ (§ 3 Abs. 1 EAusschG). Postanschrift: Geschäftsstelle des Eingabenausschusses der Hamburgischen Bürgerschaft, Schmiedestraße 2, 20095 Hamburg,

E-Mail: eingabendienste@bk.hamburg.de

Tipp: Der Eingabenausschuss führt regelmäßig Bürgersprechstunden durch, die auf der Website der Hamburgischen Bürgerschaft veröffentlicht sind.

Niemand darf wegen der Tatsache, dass er sich mit einer Eingabe an die Bürgerschaft gewandt hat, benachteiligt werden“ (§ 4 Abs. 1 EAus- schG).

Wenn Angehörige des öffentlichen Dienstes, Straf- und Untersuchungsgefangene sowie sonstige Personen in einem Verwahrungsverhältnis eine Eingabe machen, dann darf gegen sie „kein Disziplinarverfahren oder sonstige Maßregel ergriffen werden“ (§ 4 Abs. 2 EAusschG).

Volkspetition

„Werden an die Bürgerschaft gerichtete Bitten und Beschwerden durch die Unterschrift von 10.000 Einwohnerinnen und Einwohnern unterstützt (Volkspetition), so befasst sich die Bürgerschaft mit dem Anliegen. Eine Vertreterin oder ein Vertreter der Petentinnen und Petenten erhält Gelegenheit, das Anliegen in einem Ausschuss zu erläutern“ (Art. 29 der Verfassung der Freien und Hansestadt Hamburg).

Bei diesen Bitten und Beschwerden handelt es sich in der Regel um Anliegen, die die Allgemeinheit betreffen – z.B. um Themen wie: Absetzung der Hundesteuer, Kindergartenbeiträge, Luftreinerhaltung oder Fluglärm. Um sich mit einer Volkspetition schriftlich an die Bürgerschaft wenden zu können, müssen mindestens 10.000 Hamburgerinnen und Hamburger mit ihrer Unterschrift die Petition unterstützt haben. Die Bürgerschaft überweist die Petition an einen Ausschuss. Hier hat die Vertreterin oder der Vertreter der Petenten das Recht, über das Anliegen zu berichten. Der jeweilige Ausschuss diskutiert dann über die Petition und berichtet der Bürgerschaft über seine Ergebnisse. Die Bürgerschaft kann nun die Petition annehmen oder auch ablehnen. Den Petentinnen oder Petenten wird dann das Ergebnis mitgeteilt.

Die Härtefallkommission beschäftigt sich mit Angelegenheiten, die für Menschen zu einem Härtefall in ihrem Leben werden können. Ein Härtefall ist ein atypischer Sachverhalt, der erheblich vom gesetzlich vorgesehenen Normalfall abweicht und deshalb Ausnahmeregelungen oder -entscheidungen gerechtfertigt erscheinen lässt. In Hamburg gibt es die Härtefallkommission seit Mai 2005.

Die Härtefallkommission ist ein vom Senat eingerichtetes Gremium. Die Geschäftsführung liegt im Rahmen der Amtshilfe bei der Bürgerschaftskanzlei. Die Härtefallkommission ist ausschließlich mit Mitgliedern der Bürgerschaft besetzt. Dabei stellt jede Fraktion, die im Eingabenausschuss der Bürgerschaft vertreten ist, ein Mitglied. Diese werden durch die Bürgerschaft gewählt und durch den Senat berufen. Die Behörde für Inneres und Sport entsendet eine Vertreterin/Vertreter ohne Stimmrecht in dieses Gremium (§ 1 Abs. 4 HFKG). Härtefallersuchen benötigen die Zustimmung von zwei Dritteln der berufenen ordentlichen Mitglieder (§ 5 Abs. 1 Satz 2 HFKG).

„Die Härtefallkommission wird ausschließlich im Wege der Selbstbefassung auf Vorschlag mindestens eines Mitglieds oder der Vertreterin oder des Vertreters der obersten Landesbehörde [das ist die Behörde für Inneres und Sport] tätig. Vorschläge sind nur zulässig, wenn in derselben Sache bereits ein Eingabeverfahren eingeleitet wurde, dies gilt nicht für Vorschläge der Vertreterin oder des Vertreters der obersten Landesbehörde“ (§ 2 Abs. 1 HFKG).
Die Härtefallkommission tagt in nichtöffentlicher Sitzung. Verschwiegenheit ist hier oberstes Gebot.

„Die Härtefallkommission kann Härtefallersuchen an die oberste Landesbehörde richten, wenn nach ihren Feststellungen dringende humanitäre oder persönliche Gründe die weitere Anwesenheit der oder des Betroffenen im Bundesgebiet rechtfertigen. Die Annahme eines Härtefalls ist in der Regel ausgeschlossen, wenn die oder der Betroffene eine Straftat von erheblichem Gewicht begangen hat. (...) Die Härtefallkommission teilt alle abschließenden Entscheidungen schriftlich unter Angabe von Gründen der Bürgerschaft mit“ (§ 5 Abs. 1 u. 2 HH HFKG).

Weitere Informationen:

www.hamburgische-buergerschaft.de/haertefallkommission

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Jede Institution braucht, um gut funktionieren zu können, verlässliche und von allen Beteiligten akzeptierte Strukturen und Gremien. Gerade bei einer Einrichtung wie einem Parlament ist das von entscheidender Bedeutung, denn der Prozess der Meinungsbildung im Parlament muss so transparent organisiert sein, dass die späteren Entscheidungen von niemandem in Zweifel gezogen werden können.

Das Funktionieren der Hamburgischen Bürgerschaft beruht auf drei organisatorischen Säulen: dem Präsidium, dem Ältestenrat und den Ausschüssen.

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© Michael Zapf

https://www.hamburgische-buergerschaft.de/ueber-uns/praesidium

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Präsidium der Hamburgischen Bürgerschaft

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© Michael Zapf

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Ältestenrat der Hamburgischen Bürgerschaft

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https://www.hamburgische-buergerschaft.de/unsere-arbeit/ausschuesse

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Ausschüsse der Hamburgischen Bürgerschaft (Auswahl)

Erste Säule – Das Präsidium

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Bei ihrer ersten Sitzung wählt die Hamburgische Bürgerschaft ein Präsidium – bestehend aus Präsidentin bzw. Präsident, vier Vizepräsidentinnen bzw. -präsidenten und zwei Schriftführerinnen bzw. Schriftführern – und zwar auf Vorschlag der vertretenen Fraktionen.

Die beiden Schriftführerinnen oder Schriftführer helfen während der Sitzungen, indem sie Wortmeldungen aufnehmen, Namensaufrufe durchführen, Stimmzettel einsammeln und Wahlergebnisse feststellen.

Die Bürgerschaftspräsidentin, bzw. der Bürgerschaftspräsident

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Die Präsidentin, bzw. der Präsident der Bürgerschaft beruft die Bürgerschaftssitzungen ein und stellt die Tagesordnung auf. Sie oder er stellt sicher, dass die Mitglieder und der Senat die schriftlichen Vorlagen rechtzeitig erhalten. Eine Sitzung kann zudem auf Antrag eines Zehntels der Mitglieder oder des Senats einberufen werden, wenn mehr als ein Monat seit der letzten Sitzung vergangen ist.

Die Präsidentin, bzw. der Präsident ist die höchste Repräsentantin, bzw. der höchste Repräsentant der Freien und Hansestadt Hamburg und sorgt für die Einhaltung der Geschäftsordnung und die Ordnung im Parlament. Sie oder er leitet die Sitzungen unparteiisch und wird dabei von Vizepräsidenten und Schriftführern unterstützt. Ihre oder seine Aufgaben umfassen auch die Vertretung der Bürgerschaft in der Öffentlichkeit und die Wahrung der demokratischen Prozesse.

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© Michael Zapf

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Die Bürgerschaftspräsidentin, bzw. der Bürgerschaftspräsident läutet mit dieser Glocke den Beginn der Bürgerschaftssitzung ein und sorgt für Ordnung.

Die aktuelle Sitzungspräsidentin bzw. der aktuelle Sitzungspräsident kann Abgeordneten, die gegen die Geschäftsordnung verstoßen, einen Ordnungsruf erteilen und ggf. das Wort entziehen. Als letztes Mittel können Abgeordnete bei gröblicher Verletzung der parlamentarischen Ordnung auch des Plenarsaals verwiesen werden.
Sie bzw. er hat darüber hinaus die Hausrechte im Bürgerschaftsbereich des Rathauses und nur mit ihrer bzw. seiner Einwilligung dürfen in den Räumen der Bürgerschaft Durchsuchungen und Beschlagnahme erfolgen.
Zudem hat sie bzw. er die Befugnis gemeinsam mit dem Senat, die Bannmeile um das Rathaus für Versammlungen aufzuheben und vertritt die Bürgerschaft in Rechtsangelegenheiten wie Wahlprüfungsbeschwerden.

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Die Präsidentin der Hamburgischen Bürgerschaft Carola Veit über ihre Amtsführung

„Die Präsidentin vertritt die Interessen des gesamten Parlaments und repräsentiert die Bürgerschaft in der Öffentlichkeit. Das heißt, die Präsidentin agiert überparteilich, auch wenn sie einen eigenen Standpunkt zu politischen Themen hat. Politik lebt von der – zum Teil sehr kontroversen – sachlichen Auseinandersetzung, aber am Ende des Prozesses steht eine demokratische Entscheidung oder ein Konsens. Die Basis für diesen Prozess sicherzustellen und dessen Regeln zu wahren, ist eine Aufgabe, die mich reizt."

Carola Veit

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Rechtsgrundlage

Einberufung der Bürgerschaft

Die Bürgerschaft ist einzuberufen

  1. auf Verlangen von einem Zehntel der Mitglieder, wenn seit der letzten Sitzung mehr als ein Monat verflossen ist,
  2. auf Verlangen des Senats.

Geschäftsordnung der Hamburgischen Bürgerschaft, § 23, Absatz 1 und 4

Zweite Säule – der Ältestenrat

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Im Ältestenrat sitzen nicht die ältesten Abgeordneten, sondern erfahrene Mitglieder der Fraktionen – meistens Fraktionsvorsitzende und wichtige Funktionsträger – sowie die Präsidentin, bzw. der Präsident und die vier Vizepräsidentinnen bzw. -präsidenten.

Der Ältestenrat fasst keine Beschlüsse, hilft aber dabei, die Bürgerschaftssitzungen gut vorzubereiten: Er berät über die Tagesordnung, unterstützt beim Ablauf der Sitzungen und gibt Tipps zu Personal- und Haushaltsfragen.

Wenn sich die Fraktionen streiten, springt der Ältestenrat als Vermittler ein. Er erörtert außerdem geplante Dienstreisen von Gremien und Delegationen sowie teure Gutachten (über 5.000 €) oder Anhörungen (bei fehlender Einstimmigkeit).

Die Präsidentin, bzw. der Präsident beruft den Ältestenrat ein und leitet die Sitzungen. Beraten wird nur, wenn mehr als die Hälfte der Fraktionen vertreten sind.

Die aktuelle Zusammensetzung gibt's hier.

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Dritte Säule – Die Ausschüsse

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Die dritte Säule der Bürgerschaft sind die ständigen Fachausschüsse: Sie kümmern sich um spezielle Sachgebiete und werden von der Bürgerschaft auf Vorschlag des Ältestenrates eingesetzt.

Jede Fraktion soll im ständigen Fachausschuss vertreten sein, entsprechend der Mehrheitsverhältnisse. Große Fraktionen (ab 20 Mitglieder) dürfen bis zu zwei ständige Vertreterinnen oder Vertreter je Ausschuss benennen, kleinere Fraktionen eine Vertreterin oder einen Vertreter.

Ständige Fachausschüsse können für spezielle Aufgaben Unterausschüsse bilden. Fraktionslose Abgeordnete dürfen in zwei Ausschüssen mitreden und Anträge stellen, haben dort aber kein Stimmrecht. Jeder Ausschuss hat eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden und eine Schriftführerin oder einen Schriftführer.

In den ständigen Fachausschüssen findet die eigentliche Parlamentsarbeit statt: Sie beraten, bereiten Entscheidungen vor und machen Vorschläge an die Bürgerschaft. 

Neben ständigen Fachausschüssen gibt es auch Sonderausschüsse, die für einzelne Themen eingesetzt werden und sich nach Erledigung wieder auflösen.

Die aktuelle Zusammensetzung gibt's hier.

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null
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Rechtsgrundlage

Einsetzung, Struktur und Arbeit der Ausschüsse

Zur Vorbereitung ihrer Beschlüsse setzt die Bürgerschaft auf Vorschlag des Ältestenrates ständige Fachausschüsse für bestimmte Sachgebiete ein. Die Bürgerschaft bestimmt mit der Einsetzung der Ausschüsse zugleich die Zahl ihrer Mitglieder. Die Zahl soll so festgelegt werden, dass sowohl jede Fraktion mit mindestens einem Mitglied vertreten ist als auch die Zusammensetzung des Ausschusses die Mehrheitsverhältnisse in der Bürgerschaft widerspiegelt. Die Anzahl ständiger Vertreterinnen oder Vertreter, welche für die Ausschüsse benannt werden können, beträgt bei Fraktionen ab 20 Mitgliedern bis zu zwei ständige Vertreterinnen oder Vertreter, bei Fraktionen weniger als 20 Mitgliedern bis zu einer ständigen Vertreterin bzw. einem ständigen Vertreter je Ausschuss.

Jeder Ausschuss kann zur Vorbereitung seiner Arbeiten aus seiner Mitte Unterausschüsse mit bestimmten Aufträgen einsetzen. In den Unterausschüssen muss jede Fraktion und Gruppe auf Verlangen mit mindestens einem Mitglied vertreten sein. Der Ausschuss kann den Unterausschuss jederzeit auflösen (...).

Die Ausschüsse können Sachverständigen, Interessenvertreterinnen oder Interessenvertretern und anderen
Auskunftspersonen Gelegenheit zur mündlichen oder schriftlichen Stellungnahme gegenüber dem Ausschuss geben. (...)

Geschäftsordnung der Hamburgischen Bürgerschaft, § 53, Absatz 1 und 2; § 58, Absatz 2, Satz 1

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Arbeit von Ausschüssen

Wie funktioniert das genau?

Die Bürgerschaft setzt auf Vorschlag des Ältestenrates ständige Fachausschüsse ein, die sich mit bestimmten Themen befassen. Diese Ausschüsse bereiten die Beschlüsse der Bürgerschaft vor, indem sie Anträge und Gesetzentwürfe des Senats oder der Fraktionen beraten. Die Fraktionen entsenden entsprechend ihrer Größe Abgeordnete in die Ausschüsse, und auch ständige Vertreter können benannt werden.

In den Ausschusssitzungen werden die Anträge beraten, an denen auch Senats- und Behördenvertreter teilnehmen können. Die Sitzungen sind in der Regel öffentlich, außer in bestimmten Ausnahmefällen. Die Ausschüsse können auch Sachverständige oder Interessenvertreter anhören.

Nach den Beratungen stimmen die Ausschüsse ab und erstellen einen Bericht über ihre Ergebnisse und Empfehlungen. Dieser Bericht wird der Bürgerschaft vorgelegt, die dann über die Ausschussempfehlung beschließt. Es ist auch möglich, eine Kenntnisnahme zu empfehlen, ohne eine Entscheidung zu treffen.

Ein Ausschuss sollte innerhalb von drei Monaten mit seinen Beratungen abgeschlossen haben. Wenn dies nicht der Fall ist, muss er auf Antrag einer Fraktion oder Gruppe einen Zwischenbericht abgeben. Außerdem haben die Ausschüsse das Recht, öffentliche Anhörungen einzuberufen, um sich detaillierter über Themen zu informieren. Ausgenommen sind der Haushaltsplan und alle nichtöffentliche Angelegenheiten.

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Ausschusssitzungen sind öffentlich

Öffentlichkeit

Gefilmt oder fotografiert werden darf allerdings nur zu Beginn einer Sitzung, das Gleiche gilt für Tonaufnahmen. Nicht öffentlich sind Ausschusssitzungen, wenn es dort um: „Rechnungsprüfung, die Behandlung von Eingaben sowie von Erwerb und Veräußerung von Staatsgut“ geht (Geschäftsordnung der Hamburgischen Bürgerschaft, § 56, Absatz 1, Satz 2).
Darüber hinaus muss der Ausschuss die Öffentlichkeit ausschließen, „wenn überwiegende Belange des öffentlichen Wohls oder schutzwürdige Belange Einzelner dies erfordern; auch in sonstigen Fällen kann der Ausschuss die Öffentlichkeit ausschließen. Über den Ausschluss der Öffentlichkeit wird in nichtöffentlicher Sitzung entschieden." (Geschäftsordnung der Hamburgischen Bürgerschaft, § 56, Absatz 2, Satz 1 und 2)

Öffentliche Anhörungen

Bekanntmachung der öffentlichen Anhörung:
Der Termin einer öffentlichen Anhörung wird in den Schaukästen der Bürgerschaft, die sich in der Rathausdiele befinden, bekannt gegeben, ebenso als Pressemeldung und als Nachricht auf der Startseite von www.hamburgische-buergerschaft.de.

Rederecht für Bürgerinnen und Bürger:
Ein Ausschuss hat bei öffentlichen Anhörungen die Pflicht, jede Bürgerin und jeden Bürger, die oder der etwas Wesentliches zur Sache beitragen will und kann, anzuhören (Geschäftsordnung der Hamburgischen Bürgerschaft, § 59, Absatz 3). Dazu müssen sie sich beim Vorsitz des jeweiligen Ausschusses melden.

Parlamentarischer Untersuchungsausschuss

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Ein Parlamentarischer Untersuchungsausschuss (PUA) ist keine ständige Einrichtung, sondern ein spezielles Kontrollgremium des Parlaments, die eingesetzt wird, um bestimmte Vorgänge zu untersuchen. Er hat ähnliche Befugnisse wie ein Richter in einem Strafprozess, darf jedoch nicht in die Kompetenz der Gerichte eingreifen. Manchmal betrifft die Untersuchung einzelne Personen, die als Betroffene auftreten. Zeugen können geladen und Beweismittel erhoben werden.

Die Bürgerschaft setzt einen Untersuchungsausschuss auf Antrag von Abgeordneten ein: Entweder nach Beschluss der Bürgerschaft, oder wenn dieser von einem Viertel der Abgeordneten gestellt ist. Der Senat muss den Ausschuss unterstützen, indem bei Auswahl durch den Ausschuss Behördenmitarbeitende zur Verfügung gestellt werden. Hamburgische Gerichte und Behörden sind verpflichtet, den Ausschuss mit Rechts- und Amtshilfe zu unterstützen.

Am Ende seiner Arbeit erstellt der Ausschuss einen Bericht, den die Bürgerschaft zur Kenntnis nimmt. Die Feststellungen des Ausschusses sind jedoch nicht für die Gerichte bindend. Die Gerichte sind frei in ihrer Würdigung und Beurteilung des untersuchten Sachverhalts.

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§

Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg

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Beispiel: Parlamentarischer Untersuchungsausschuss "Cum-Ex Steuergeldaffäre"

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Rechtsgrundlage

Parlamentarischer Untersuchungsausschuss

Die Bürgerschaft hat das Recht und auf Antrag eines Viertels der Abgeordneten die Pflicht, Untersuchungsausschüsse einzusetzen (...).

Hamburgische Gerichte und Behörden sind zu Rechts- und Amtshilfe verpflichtet. Der Senat stellt den Untersuchungsausschüssen auf Ersuchen die zu ihrer Unterstützung erforderlichen und von ihnen ausgewählten Bediensteten zur Verfügung.

Die Beschlüsse der Untersuchungsausschüsse sind der richterlichen Erörterung entzogen. In der Würdigung und Beurteilung des der Untersuchung zugrunde liegenden Sachverhalts sind die Gerichte frei.

Verfassung der Freien und Hansestadt Hamburg, Artikel 26, Absatz 4 und 5

Enquête-Kommission

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Eine Enquête-Kommission ist eine Untersuchungskommission, die auf Antrag umfassende Themen untersucht. Sie wird eingesetzt, wenn es um wichtige und umfangreiche Themen geht, die für das gesamte Parlament von Bedeutung sind, wie z. B. politische Fragen oder Reformen im Bereich Verwaltung, Verfassung und Parlament.

Laut der Verfassung hat die Bürgerschaft das Recht, eine Enquête-Kommission einzusetzen, und auf Antrag von einem Fünftel der Abgeordneten auch die Pflicht, dies zu tun.

Neben Abgeordneten gehören auch Sachverständige einer Enquête-Kommission an, wobei die Zahl der Sachverständigen neun nicht übersteigen soll. Jede Fraktion und Gruppe kann ein Mitglied in die Kommission entsenden.

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Rechtsgrundlage

Enquête-Komission

Die Bürgerschaft hat das Recht und auf Antrag eines Fünftels der Abgeordneten die Pflicht, zur Vorbereitung von Entscheidungen über umfangreiche und bedeutsame Sachkomplexe Enquête-Kommissionen (...) einzusetzen. (...)

Verfassung der Freien und Hansestadt Hamburg, Artikel 27, Absatz 1, Satz 1

Eingabenausschuss

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Der Eingabenausschuss ist ein Pflichtausschuss der Bürgerschaft und der einzige Ausschuss, der direkten Kontakt zu den Bürgerinnen und Bürgern hat. Er behandelt Bitten und Beschwerden, die an die Bürgerschaft gerichtet sind.

Der Eingabenausschuss tagt immer öffentlich. Zu den häufig behandelten Themen gehören Einbürgerungsersuchen, Aufenthaltserlaubnisse, Abschiebungsschutz, Strafvollzug, Baugenehmigungen, Lärmschutz, Studiengebühren und BAföG. Der Ausschuss behandelt auch Themen wie Umwelt- und Naturschutz, Bildung, soziale Einrichtungen und viele andere Verwaltungsangelegenheiten.

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§

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Der Eingabenausschuss wird nur auf konkrete Anfragen tätig, die eine Eingabe enthalten. Wenn eine Eingabe eingeht, wird ein Mitglied zum Berichterstatter ernannt. Der Ausschuss kann vom Senat Auskunft verlangen und hat Zugang zu dessen Einrichtungen. Schriftliche Auskünfte müssen innerhalb von vier bis sechs Wochen erteilt werden, je nach Zuständigkeit. Der Ausschuss kann Zeugen und Sachverständige anhören, auch Bürgerinnen bzw. Bürger können befragt werden, aber es besteht kein Anspruch auf Anhörung. Zudem kann der Eingabenausschuss andere Ausschüsse um Stellungnahme bitten.

Anschließend prüft der Eingabenausschuss den Fall rechtlich und kann der Bürgerschaft vorschlagen, das Anliegen entweder zur Berücksichtigung, Erwägung oder für eine spätere Prüfung an den Senat weiterzuleiten. Alternativ kann der Ausschuss die Sache für erledigt, nicht abhilfefähig befinden oder zur Tagesordnung übergehen. Die Bürgerschaft entscheidet abschließend über die Empfehlung des Eingabeausschusses.

Hier geht's zum Eingabenausschuss.

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null
§
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Rechtsgrundlage

Eingabenausschuss

Die Bürgerschaft bestellt einen Eingabenausschuss, dem die Behandlung der an die Bürgerschaft gerichteten Bitten und Beschwerden obliegt.

Schriftliche Auskünfte und Berichte sind, wenn Senatsämter und Fachbehörden unmittelbar betroffen sind, binnen einer Frist von vier Wochen, in anderen Fällen binnen einer Frist von sechs Wochen zu erstatten, sofern nicht der Ausschuss jeweils einer Verlängerung der Frist zustimmt.(...)

Zur Wahrnehmung seiner Aufgaben ist der Eingabenausschuss berechtigt, Angehörige des öffentlichen Dienstes als Zeugen und Sachverständige anzuhören.

Auf Verlangen des Eingabenausschusses hat der Senat zu den Sitzungen des Eingabenausschusses Vertreter zu entsenden.

Der Eingabenausschuss kann Sachverständige, andere Auskunftspersonen sowie die Petentin oder den Petenten anhören. 

Niemand darf wegen der Tatsache, dass er sich mit einer Eingabe an die Bürgerschaft gewandt hat, benachteiligt werden. 

Verfassung der Freien und Hansestadt Hamburg, Artikel 28, Absatz 1

Gesetz über den Eingabenausschuss §5 Abs. 1 Satz 2, 4 und 5; §6 Abs. 1 Satz 1; §4 Abs.1

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Eingaben einreichen

Wie muss man vorgehen?

Der Eingabenausschuss ist für alle Bürgerinnen und Bürger da, die sich ungerecht behandelt fühlen. Egal ob Einzelpersonen oder Gruppen, jeder kann sich mit Bitten und Beschwerden an den Ausschuss wenden. Auch Angehörige des öffentlichen Dienstes dürfen sich direkt an die Bürgerschaft wenden, ohne den Dienstweg zu gehen.

Eingaben von Gefangenen und anderen Personen in Verwahrungsverhältnissen müssen ohne Kontrolle durch die Anstalt direkt der Bürgerschaft zugeschickt werden.

Die Eingabe muss schriftlich an die Geschäftsstelle des Eingabenausschusses eingereicht werden, kann aber auch elektronisch über das Online-Portal der Bürgerschaft erfolgen. Bei elektronischen Eingaben muss die Absenderin oder der Absender sowie die Postanschrift ersichtlich sein, und das Formular auf der Webseite muss vollständig ausgefüllt werden.

Postanschrift: 
Geschäftsstelle des Eingabenausschusses der Hamburgischen Bürgerschaft,
Schmiedestraße 2, 20095 Hamburg,

Öffnungszeiten:
Mo 08-15 Uhr
Di 08-15 Uhr
Mi 08-15 Uhr
Do 08-15 Uhr
Fr 08-14 Uhr

Telefon : (040) 42831-1324
Fax: (040) 4279-10055

E-Mail: eingabendienste@bk.hamburg.de

Hier gehts zum Kontaktformular.

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§

© Hamburgische Bürgerschaft/Karen Ahrens

https://www.hamburgische-buergerschaft.de/aktuelles/nachrichten/buergersprechstunde-896014

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Bürgersprechstunde des Eingabenausschusses

Volkspetitionen

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Wenn 10.000 Hamburgerinnen und Hamburger eine Petition unterschreiben, wird diese von der Bürgerschaft behandelt. Die Vertreterin oder der Vertreter der Petition darf das Anliegen in einem Ausschuss erklären. In der Regel geht es bei solchen Petitionen um Themen, die die Allgemeinheit betreffen, wie z. B. Hundesteuer, Kindergartenbeiträge, Luftreinhaltung oder Fluglärm.

Die Bürgerschaft überweist die Petition an einen Ausschuss, der das Thema bespricht und der Bürgerschaft über das Ergebnis berichtet. Danach entscheidet die Bürgerschaft, ob sie die Petition annimmt oder ablehnt.

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Rechtsgrundlage

Volkspetition

Werden an die Bürgerschaft gerichtete Bitten und Beschwerden durch die Unterschrift von 10.000 Einwohnerinnen und Einwohnern unterstützt (Volkspetition), so befasst sich die Bürgerschaft mit dem Anliegen. Eine Vertreterin oder ein Vertreter der Petentinnen und Petenten erhält Gelegenheit, das Anliegen in einem Ausschuss zu erläutern.

Verfassung der Freien und Hansestadt Hamburg, Artikel 29, Satz 1 und 2

Härtefallkommission

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Die Härtefallkommission beschäftigt sich mit Fragen der Aufenthaltserlaubnis. An die Hamburger Härtefallkommission können sich Betroffene allerdings nicht direkt wenden. Wer einen Härtefall geltend machen möchte, muss zunächst eine Eingabe beim Eingabenausschuss der Bürgerschaft einreichen. Erst wenn ein Mitglied dieses Ausschusses, das zugleich der Härtefallkommission angehört, den Fall für geeignet hält und den Fall vorschlägt, wird er dort beraten. Die Kommission befasst sich mit Einzelfällen im Aufenthaltsrecht, in denen eine Ausreise zwar rechtlich angeordnet ist, aber dringende humanitäre oder persönliche Gründe dagegensprechen. Dazu zählen etwa

  • eine besonders gelungene Integration durch langjährigen Schulbesuch, Ausbildung, Berufstätigkeit, gute Deutschkenntnisse oder ehrenamtliches Engagement sowie
  • besondere Lebensumstände wie schwerwiegende gesundheitliche Probleme oder enge soziale Bindungen in Deutschland.
  • Hier das Beispiel des 18-jährigen Joel aus Ghana.
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§

© Petition "Joel bleibt!"

https://innn.it/blog/joel-bleibt

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Unterstützende demonstrieren für das Bleiberecht für Joel

Ein Härtefall tritt auf, wenn eine Situation erheblich vom Normalfall abweicht und daher eine Ausnahmeentscheidung notwendig erscheint. Die Kommission gibt es seit Mai 2005 und sie wird vom Senat eingerichtet. Die Geschäftsstelle der Härtefallkommission befindet sich in der Bürgerschaftskanzlei
Die Kommission besteht aus Mitgliedern der Bürgerschaft, die von jeder im Eingabenausschuss vertretenen Fraktion gestellt werden. Der Vertreter der Behörde für Inneres und Sport nimmt ebenfalls teil, jedoch ohne Stimmrecht. Für die Entscheidung eines Härtefalles ist die Zustimmung von zwei Dritteln der Mitglieder erforderlich.

Die Kommission tagt nichtöffentlich, und ihre Mitglieder unterliegen einer Verschwiegenheitspflicht. Sie wird in der Regel nur aktiv, wenn bereits ein Eingabeverfahren zu einem Fall eingeleitet wurde und der Fall für die Härtefallkommission vorgeschlagen wird, es sei denn, der Vertreter der Behörde für Inneres und Sport schlägt den Fall vor. Wenn die Kommission zu dem Schluss kommt, dass dringende humanitäre oder persönliche Gründe vorliegen, kann sie die Aufenthaltsgenehmigung im Bundesgebiet für die betroffene Person empfehlen. Ein Härtefall wird in der Regel nicht anerkannt, wenn die betroffene Person eine schwere Straftat begangen hat.

Abschließend werden die Entscheidungen der Kommission mit Begründung der Bürgerschaft mitgeteilt.

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Rechtsgrundlage

Härtefallkommission

Die Härtefallkommission wird ausschließlich im Wege der Selbstbefassung auf Vorschlag mindestens eines Mitglieds oder der Vertreterin oder des Vertreters der obersten Landesbehörde [das ist die Behörde für Inneres und Sport] tätig. Vorschläge sind nur zulässig, wenn in derselben Sache bereits ein Eingabeverfahren eingeleitet wurde, dies gilt nicht für Vorschläge der Vertreterin oder des Vertreters der obersten Landesbehörde.

Die Härtefallkommission kann Härtefallersuchen an die oberste Landesbehörde richten, wenn nach ihren Feststellungen dringende humanitäre oder persönliche Gründe die weitere Anwesenheit der oder des Betroffenen im Bundesgebiet rechtfertigen. Die Annahme eines Härtefalls ist in der Regel ausgeschlossen, wenn die oder der Betroffene eine Straftat von erheblichem Gewicht begangen hat. (...) Die Härtefallkommission teilt alle abschließenden Entscheidungen schriftlich unter Angabe von Gründen der Bürgerschaft mit.