Die Hamburgische Verfassung regelt und sichert die Befugnisse der Bezirke
Seit Oktober 2006 heißt es im Artikel 4 Abs. 2 der Verfassung der Freien und Hansestadt: „Durch Gesetz sind für Teilgebiete (Bezirke) Bezirksämter zu bilden, denen die selbstständige Erledigung übertragener Aufgaben obliegt. An der Aufgabenerledigung wirken die Bezirksversammlungen nach Maßgabe des Gesetzes mit.“ Dadurch wird den Bezirken und Bezirksämtern eine größere rechtliche Bedeutung zuerkannt als zuvor, denn ihre Stellung, ihre Existenz ist durch den Art. 4 Abs. 2 der Verfassung der Freien und Hansestadt gesicherter. Wäre die Bürgerschaft vor Aufnahme dieses Passus in die Hamburgische Verfassung auf die Idee gekommen, die Bezirke und Bezirksämter abzuschaffen, dann hätte sie damals nur eine einfache Mehrheit dazu gebraucht. Seit Aufnahme des Art. 4. Abs. 2. in die Hamburgische Verfassung benötigt die Bürgerschaft für solch ein Vorhaben eine Zweidrittelmehrheit; denn nun müsste eine Verfassungsänderung herbeigeführt werden, wofür immer eine Zweidrittelmehrheit erforderlich ist.
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Die Verfassung der Freien und Hansestadt Hamburg regelt und sichert seit 2006 die Existenz und Befugnisse der Bezirke. Warum ist das wichtig?
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Hintergrund
Warum braucht es eine verfassungsrechtliche Regelung?
Die demokratische Basis Hamburgs hätte mit einfacher Mehrheit abgeschafft werden können - bis 2006.
Seit Oktober 2006 heißt es in der Verfassung der Freien und Hansestadt Hamburg, Artikel 4, Absatz 2:
„Durch Gesetz sind für Teilgebiete (Bezirke) Bezirksämter zu bilden, denen die selbstständige Erledigung übertragener Aufgaben obliegt. An der Aufgabenerledigung wirken die Bezirksversammlungen nach Maßgabe des Gesetzes mit.“
Dadurch wird den Bezirken und Bezirksämtern eine größere rechtliche Bedeutung zuerkannt als zuvor, denn ihre Stellung, ihre Existenz ist durch die Verfassung der Freien und Hansestadt Hamburg, Artikel 4, Absatz 2 gesichert. Wäre die Bürgerschaft vor Aufnahme dieses Passus in die Verfassung auf die Idee gekommen, die Bezirke und Bezirksämter abzuschaffen, dann hätte sie damals nur eine einfache Mehrheit dazu gebraucht.
Seit Aufnahme des oben genannten Artikels in die Verfassung der Freien und Hansestadt Hamburg würde die Bürgerschaft für solch ein Vorhaben eine Zweidrittelmehrheit benötigen; denn nun müsste eine Verfassungsänderung herbeigeführt werden, wofür immer eine Zweidrittelmehrheit nötig ist.
Was tun die Bezirksämter?
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Der Hamburger Senat überträgt den Bezirksämtern Aufgaben, die sie selbstständig erledigen sollen.
Dabei handelt es sich um Aufgaben, die nicht wegen ihrer übergeordneten Bedeutung oder ihrer Eigenart eine einheitlliche Durchführung erfordern. Solche Aufgaben werden vom Senat übernommen oder auf Fachbehörden übertragen, da diese für ganz Hamburg zuständig sind.
Die Bezirksämter sind vielmehr für die meisten Verwaltungsaufgaben zuständig, die bürgernah direkt vor Ort – also in dem jeweiligen Bezirk – eine Rolle spielen und deshalb auch dort bearbeitet und erledigt werden sollen. Denn diese Angelegenheiten sind vor allem für die in diesem Bezirk lebenden Menschen von Interesse. Eine Ausnahme stellt dabei das Evokationsrecht des Senats dar, der in Einzelfällen Angelegenheiten selbst erledigen kann.