„Verfassung bezeichnet die meist in einer Urkunde niedergelegte Grundordnung eines politischen Gemeinwesens (z.B. das Grundgesetz). Diese Grundordnung gilt vor und über allem anderen staatlich geschaffenen Recht, sie legt die Grundstruktur und die politische Organisation des Gemeinwesens (z.B. des Staates) fest, regelt das Verhältnis und die Kompetenzen der (Staats-)Gewalten untereinander und enthält die (Freiheits- und) Grundrechte der Bürger und Bürgerinnen. Aufgrund der Vorrangstellung der Verfassung sind ihre Änderung und Ergänzung erschwert bzw. unzulässig.“ Die Verfassung soll die Menschenwürde schützen. Die Verfassungsgrundrechte dürfen nicht geändert werden. Es kann beim Bundesverfassungsgericht Verfassungsbeschwerde erhoben werden, wenn man „seine Grundrechte durch Gesetze, Rechtsprechung oder konkrete Handlungen der Exekutive verletzt sieht.“
Schubert, Klaus/Klein, Martina: Das Politiklexikon. 7. vollständig überarbeitete und erweiterte Auflage, Dietz Verlag, Bonn 2018