„1) Im völkerrechtlichen Sinne sind Staatsverträge zwischenstaatliche Vereinbarungen zur Regelung der gegenseitigen Beziehungen der Zusammenarbeit oder der gegenseitigen Rechte und Pflichten. Staatsverträge erlangen erst durch Unterschrift des Staatsoberhauptes (in Deutschland Bundespräsidenten) Gültigkeit.“
Schubert, Klaus/Klein, Martina: Das Politiklexikon. 7. vollständig überarbeitete und erweiterte Auflage, Dietz Verlag, Bonn 2018