Dieser Ausschuss entscheidet darüber, wer Richter oder Richterin werden darf. In Hamburg setzt sich der Richterwahlausschuss drei Vertreterinnen oder Vertretern des Senats, sechs von der Bürgerschaft gewählten bürgerlichen Mitgliedern, drei Richterinnen oder Richtern und zwei Rechtsanwältinnen oder Rechtsanwälten zusammen. Er prüft, ob Bewerberinnen und Bewerber für das Richteramt geeignet sind – also ob sie genug Wissen, Erfahrung und persönliche Eignung mitbringen.
Der Ausschuss sorgt dafür, dass die Auswahl von Richterinnen und Richtern nicht allein durch die Regierung getroffen wird, sondern unabhängig und mit demokratischer Kontrolle.
Verfassung der Freien und Hansestadt Hamburg, Artikel 63, Absatz 1
Hamburgisches Richtergesetz, §§ 14 ff.