Fraktion bezeichnet eine Vereinigung von mindestens 3 Mitgliedern einer Bezirksversammlung, die sich zur dauerhaften Verfolgung gemeinsamer politischer Ziele zusammengeschlossen haben. Sie dienen der politischen Willensbildung in den Bezirksversammlungen. Sie unterstützen ihre Mitglieder, ihre Tätigkeit innerhalb der Bezirksversammlung und deren Ausschüssen auszuüben und aufeinander abzustimmen. Sie können mit den Fraktionen der anderen Bezirksversammlungen zusammenarbeiten und die Öffentlichkeit über Ihre Tätigkeit unterrichten. Jede Fraktion wählt eine Fraktionsvorsitzende bzw. einen Fraktionsvorsitzenden oder davon abweichend zwei gleichberechtigte Fraktionsvorsitzende sowie deren Stellvertretungen. Die Fraktionen können am allgemeinen Rechtsverkehr teilnehmen und unter ihrem Namen klagen und verklagt werden.