Einheitsgemeinde

Einheitsgemeinde

„In der Freien und Hansestadt Hamburg werden staatliche und gemeindliche Tätigkeit nicht getrennt.“ Verfassung der Freien und Hansestadt Hamburg, Art. 4 Abs. 1.

„Anders als in den Flächenländern – wie zum Beispiel Schleswig-Holstein oder Niedersachsen – gibt es in Hamburg keine Unterscheidung zwischen der Verwaltung auf Landesebene (in den Flächenländern: Ministerien) und der Verwaltung auf kommunaler Ebene (in den Flächenländern: Kreis- und Kommunalverwaltung/Stadtverwaltung).“

Haase, Susanne: Die Bezirksversammlung in der Hamburger Verwaltung. Aktive Bürgerbeteiligung vor Ort, Landeszentrale für politische Bildung Hamburg, Hamburg 2024.