âDer Bundesrat ist die zweite Kammer des Parlaments in Deutschland und das oberste Bundesorgan, durch das die LĂ€nder bei der Gesetzgebung und Verwaltung des Bundes und in Angelegenheiten der EuropĂ€ischen Union mitwirken (Art. 50 GG). Ihm gehören 69 Mitglieder an, die nicht vom Volk gewĂ€hlt, sondern als Vertreter[*innen] der Landesregierungen (...) an deren Weisung gebunden sind. Die Anzahl der entsandten Mitglieder des Bundesrates variiert entsprechend dem Bevölkerungsanteil der BundeslĂ€nder zwischen drei und sechs Vertreter[*innen]. Die Stimmen jedes Landes können nur geschlossen abgegeben werden. Den Vorsitz im Bundesrat fĂŒhrt jeweils fĂŒr ein Jahr ein vom Bundesrat gewĂ€hlter MinisterprĂ€sident [im Falle HH: der/ die Erste BĂŒrgermeister/in]. Zu den wichtigsten Aufgaben des Bundesrat zĂ€hlt es, die Gesetzesvorlagen der Bundesregierung zu prĂŒfen, ggf. zu ergĂ€nzen und schlieĂlich an den Bundestag weiterzuleiten. Dabei ist zu unterscheiden zwischen Gesetzen, die die Finanzen oder die Verwaltungshoheit der LĂ€nder betreffen, sowie VerfassungsĂ€nderungen, die der Zustimmung des Bundesrats bedĂŒrfen, (...) und anderen Gesetzesvorlagen, bei denen der Bundesrat lediglich Einspruchsrechte hat. (...) Zudem kann der Bundesrat in eigener ZustĂ€ndigkeit die Gesetzesinitiative ergreifen. Er wirkt bei der Wahl der Richter zum Bundesverfassungsgericht mit.â
Schubert, Klaus/Klein, Martina: Das Politiklexikon. 7. vollstĂ€ndig ĂŒberarbeitete und erweiterte Auflage, Dietz Verlag, Bonn 2018